Coronavirus / Ministerpräsident Daniel Günther straft sein Land wie im manischen Fieberwahn

Kiel | analogo.de – Ganz im Gleichschritt mit Angela Merkel (CDU) und Markus Söder (CSU) lässt die Landesregierung von Schleswig-Holstein ihrer Lust nach immer höheren Strafen freien Lauf. Bis zu 1.000 Euro müssen jetzt in Schleswig-Holstein Säumlinge berappen, die in Restaurants oder anderen Gastwirtschaften vorsätzlich falsche Angaben zu ihrer Person machen. Der dreimal pro Tag zu Gott betende Fundamentalist Daniel Günther begründet die Strafanhebung, es sei nun mal Vorsatz und kein Kavaliersdelikt, wer so etwas mache. Das erklärt aber auch wirklich, warum Günther die Büßersumme auf 2.000 Prozent der Büßersumme fast aller anderen Bundesländer (50 Euro) aufpumpt. Oder mit anderen Worten auf das rund doppelte Monatseinkommen von Sozialhilfeempfängern.

Im Stile eines selbstgerechten Lukaschenkos hebt der kleine Diktator aus Eckernförde hervor, seine Regierung habe für private Feiern stets Obergrenzen festgelegt, während andere Bundesländer darauf verzichtet hätten, weil sie es als zu großen Eingriff in die Grundrechte empfanden. Berufsfreiheit, Reisefreiheit, Versammlungsfreiheit, Unverletzlichkeit der Wohnung, Günthers emotionalen Eruptionen scheinen keine Grenzen gesetzt. Kann sich der Mann eigentlich nicht in andere Menschen hineinversetzen? Was führt den Mann zu immer größenwahnsinnigeren Beschlüssen?

Günthers neueste Verschärfung ist nur die Spitze einer Reihe totalitärer Einschränkungen bürgerlicher Rechte im hohen Norden Deutschlands. Wie einem manisch-depressiven Fieberwahn erlegen, straft der christdemokratische Landeschef seit einigen Monaten Wirtschaft und Volk. Und seine Verbündeten: Nie waren die Nord-Liberalen kontrollsüchtiger als im Schleswig-Holstein des Jahres 2020, nie waren die GRÜNEN schwärzer als heute.

Ein Einwurf: Eine Diktatur kann auf verschiedene Weisen definiert werden. Die Beschreibungen auf Wikipedia in deutscher und englischer Sprache betonen die moderne Betrachtung einer Diktatur wie folgt: Der Begriff beschreibe zum einen ein System, in dem politischer Pluralismus und unabhängige Programme und Medien nicht toleriert werden. Zum anderen handele es sich pejorativ um eine Gewaltherrschaft.

Im Lichte der Coronamaßnahmen zeigt sich die wahre hässliche Fratze der Gewaltherrschaft deutscher Behörden. Sie bedienen sich einem Apparat aus Polizei, Staatsanwaltschaften, Ordnungsämtern, Gesundheitsämtern und mittlerweile sogar dem Militär, um ihre höchst umstrittenen Maßnahmen umzusetzen. Wer nicht spurt, erhält keine Lebensmittel, zahlt 1.000 Euro für einen Meldefehler, muss seine Gastronomie schließen, wird krank, geht pleite und zur Not auch in den Knast. Zugbegleiter, Bäckereigehilfen und Restaurantpersonal werden zu Hilfssheriffs der Regierungen.

Im Deutschland des Jahres 2020 werden auch unabhängige Programme und Medien nicht mehr wirklich toleriert. Jüngstes Beispiel ist die Aussage von SWR-Intendant Kai Gniffke. Im SWR wissenschaftliche Gegenargumente einiger Forscher zu senden, widerspreche dem Auftrag des SWR. Man wolle daher den neuen Erkenntnissen im öffentlich-rechtlichen Rundfunk keine Plattform bieten. Gniffke hängt am Tropf des Staates, und posaunt nur das heraus, was der Staat als Doktrin herausgibt. Dass SWR, Tagesschau & Co. unpluralistisches Staatsframing betreiben, kann man weithin durch die Steuerungswirkung durch Rundfunkgebührenstaatsvertrag und Rundfunkkommissionen der Länder erklären.

Natürlich könnten die exemplarischen Forscher irgendeine Meinung im stillen Kämmerlein kundtun, und niemand würde es hören. So wie Julian Assange im Belmarshgefängnis in einer Zelle einsitzt, in der er brüllen könnte wie er wollte, niemand würde es hören. Politik ist pluralistisch, wenn Oppositionsstimmen gehört werden. Programme und Medien sind unabhängig, wenn sie weder von der Politik noch von großen Geldgebern gegängelt werden.

Anlässlich der neuesten diktatorischen Maßnahme listet analogo.de hier die gesammelten Werke der Jamaika-Koalition seit dem 28. März 2020 auf. Manche Verordnungen gehen mit Bundesverordnungen einher. Weitere Verfügungen der Gesundheitsämter, Kreise und Kommunen darf man sich dazudenken.

Zwei Beispiele für das diktatorisch-totalitäre Verhalten der Jamaikakoalition ist ihr regelmäßiger Hinweis auf Strafenkatalog und Bußgeldbewehrung in der Verbindung mit der Ausprägung ihrer Regelungsdynamik. So ordneten Günthers Sturmtruppen am 24. September 2020 noch an, zu den inländischen Risikogebieten würden die Städte Hamm und Remscheid und der Landkreis Dingolfing-Landau gehören. Am 30. September waren es nur die Städte Hamm und Remscheid. Ist es vorsätzliches Verhalten, den Regelungsveränderungen nicht mehr folgen zu können? Die Antwort Günthers ist klar. Zitat:

„Verstöße gegen diese Schutzmaßnahmen sind bußgeldbewehrt und können von Behörden kontrolliert werden. Bei Verstößen sind Bußgelder bis zu 10.000 € möglich, beispielsweise, wenn gegen die Regel der 14-tägigen Quarantäne im eigenen Zuhause oder einer anderen geeigneten Unterkunft verstoßen wird. Bis zu 5000 € Bußgeld kann verhängt werden, wenn trotz der Quarantänebestimmungen nach der Ein- oder Rückreise aus einem Risikogebiet Besuch empfangen wird, bis zu 2000 €, wenn Einreisende/Rückreisende sich nicht beim zuständigen Gesundheitsamt melden.“

Wehe dem, der nicht täglich die Kieler Nachrichten liest, und keine Rechtsschutzversicherung hat, um notfalls die Landesregierung verklagen zu können, weil die Maßnahmendichte unzumutbar ist.

Ein zweites Beispiel: Vor langer Zeit lernte man als Schüler im Sozialkundeunterricht, dass die Kontrolle der Personalien nur durch jemanden vorgenommen werden darf, der mit staatlichen Hoheitsaufgaben betraut worden ist. Im Frühling des Jahres 2020 wurden Supermärkte vom Staat beauftragt, die staatlichen Zwangsmaßnahmen umzusetzen. Morgen sind es Gastronomen. Ein Leser dazu in der NZZ: „Falsche Angaben zur Person sollen in Schleswig-Holstein also demnächst mit 1.000 Euro Bußgeld sanktioniert werden, während Asylbewerber, die ihre Dokumente vernichten und falsche Identitäten annehmen, straffrei bleiben. Besteht in der Bundesrepublik Deutschland noch die Gleichheit vor dem Gesetz ?“

Doch bevor wir nun die detaillierten Verordnungen auflisten, vorweg eine Meinung von analogo.de: Genau 33 Jahre nach dem Rücktritt von CDU-Ministerprädient Uwe Barschel am 02. Oktober 1987 sollte nun auch CDU-Ministerprädient Daniel Günther seinen Hut nehmen. Ob Barschels oder Günthers Taten gravierender sind, soll jeder Leser für sich beantworten. Hier die Details zum Stöbern:

Lesezeit: 102 Minuten

02. Oktober 2020

Landesregierung erlässt neue Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus – Quarantäneverordnung wird verlängert

Aufgrund des auch in Schleswig-Holstein angestiegenen Infektionsgeschehens hat die Landesregierung die bereits am Dienstag (29. September) angekündigten Anpassungen der Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus gestern am Abend (1. Oktober) beschlossen. Die Anpassungen werden wie geplant am 5. Oktober 2020 in Kraft treten.

In der neuen Landesverordnung sind insbesondere Klarstellungen und notwendige rechtliche Anpassungen aufgenommen. Unter anderem sind nun im Einzelhandel Hygienekonzepte für sämtliche Einzelhandelsbetriebe verpflichtend. Zudem gibt es Klarstellungen zur außerschulischen Bildung. Die schulbezogene Maskenpflicht wurde in die eigenständige Corona-Schul-Verordnung überführt. Beim Veranstaltungsstufenkonzept wird angesichts der aktuellen Zahlen der Corona-Neuinfektionen vorerst keine weitere Stufe umgesetzt.

Gesundheitsminister Dr. Heiner Garg: „Die aktuelle Lage lässt keine weiteren Lockerungen zu. Dass wir auf das Infektionsgeschehen zurzeit noch mit lokalen Maßnahmen reagieren können, ist ein großer Vorteil, den wir nicht leichtfertig verspielen dürfen. Wenn wir alle Rücksicht aufeinander nehmen und Verantwortung füreinander übernehmen, kommen wir gemeinsam auch gut durch Herbst und Winter.“

Auf ein vorsichtiges Vorgehen hatten sich auch die Bundesregierung und die Bundesländer verständigt. So soll ab einer gewissen epidemiologischen Relevanz auf eine regionale Dynamik mit hohen Neuinfektionszahlen und schnellem Anstieg der Infektionsrate sofort vor Ort mit Beschränkungen reagiert werden. Diese koordinieren Land und Gesundheitsämter auf Grundlage der Verordnung je nach Art und Umfang des Ausbruchsgeschehens.

Bei der Corona-Quarantäneverordnung wurde eine Anpassung vorgenommen, um die Anwendung in der Praxis zu verbessern. So wurde eine Klarstellung für den Bereich Risikogebiete eingepflegt.

Die angepasste Quarantäneverordnung tritt bereits heute (2. Oktober) in Kraft.

Beide Landesverordnungen gelten bis einschließlich 1. November 2020.

 

Meldung vom 30. September 2020 – II – !!!!!!!!

Von: Pressestelle IM (Innenministerium) <Pressestelle@im.landsh.de>
Gesendet: Mittwoch, 30. September 2020 16:37
An: VL StK-Mail Grp. 06 LN-Lübeck <VLStK-MailGrp.06LN-Luebeck@stk.landsh.de>
Betreff: PI: Landeskabinett hat Bußgeldkatalog angepasst – Vorsätzliche Falschangabe der Kontaktdaten kann mit 1.000 Euro Bußgeld geahndet werden

11. September 2020

Landeskabinett hat Bußgeldkatalog angepasst – Vorsätzliche Falschangabe der Kontaktdaten kann mit 1.000 Euro Bußgeld geahndet werden

Schleswig-Holstein hat den Bußgeldkatalog zur Coronabekämpfungsverordnung angepasst. Einer entsprechenden Kabinettsvorlage des Innenministeriums stimmte das Kabinett zu. Unter anderem wurde die Bußgeldhöhe bei vorsätzlichen Falschangaben von Kontaktdaten von 400 Euro auf 1.000 Euro angehoben.

Innenministerin Sabine Sütterlin-Waack betont heute (30.September): „Wir müssen deutlich machen, dass es sich bei Falschangaben von Personendaten nicht um ein Kavaliersdelikt handelt. Wer Falschangaben macht, der riskiert eine Weiterverbreitung des Corona-Virus, da die vollständige Nachverfolgung der Infektionskette ausgeschlossen wird. Wir alle gemeinsam müssen verantwortungsvoll handeln. Wer seine Angaben in Gaststätten korrekt hinterlässt, trägt seinen Teil zur Eindämmung der Pandemie bei. Die Angabe der Personendaten in Gaststätten soll regelmäßig durch die zuständigen Behörden kontrolliert und auch im Falle von Falschangaben konsequent geahndet werden. Wir können natürlich nicht alle Gaststätten rund um die Uhr kontrollieren. Aber es muss ähnlich sein wie beispielsweise beim Falschparken. Jeder muss sich bewusst sein, dass er erwischt werden kann und dass es dann ein sehr teures Abendessen wird. Wir werden die Kommunen bitten, auf den Bereich ein besonderes Augenmerk zu legen.“

Für die Kontrollen zur Einhaltung der angeordneten Maßnahmen zuständig sind die Behörden der Kreise und Kreisfreien Städte. Im Falle der Gastronomie sind das in der Regel die kommunalen Ordnungsämter. Die Polizei unterstützt im Rahmen ihrer Präsenzarbeit auf der Straße auch die Ordnungsbehörden bei ihren Kontrollen. Nach der in Schleswig-Holstein gültigen Verordnung ist der Betreiber oder die Betreiberin einer Gaststätte oder eine Veranstalterin/ ein Veranstalter verpflichtet, Kontaktdaten zu erheben. Betreiber von Gaststätten oder Veranstalter – also die zur Datenerhebung Verpflichteten – haben Personen, die die Erhebung ihrer Kontaktdaten verweigern, von dem Besuch oder der Nutzung der Einrichtung oder der Teilnahme an der Veranstaltung auszuschließen, bzw. der Gastronomie zu verweisen.

Verantwortlich für die wahrheitsgemäße Angabe der Daten der Gastronomie oder der Veranstaltung sind die Besucherinnen und Besucher, bzw. Gäste. Zu einer Ausweiskontrolle sind Veranstalter oder Gastromomen nicht befugt und sie sollen und können auch nicht Ordnungsbehörden ersetzen. Bei Angabe von offensichtlichen Phantasienamen ist der Gast darauf hinzuweisen, korrekte Daten anzugeben – anderenfalls ist der Gast der Gastronomie zu verweisen, da das einer Nicht-Angabe von Kontaktdaten gleichkommt. Der Betreiber oder die Betreiberin oder der/die Veranstalter/in können bei Bedarf die Ordnungsbehörde oder die Polizei informieren, die Ausweiskontrollen durchführen dürfen.

Der Regelsatz bei vorsätzlichen Falschangaben bei den Kontaktdaten wurde auf 1.000 Euro festgesetzt. Davon kann je nach den Umständen von der Ordnungsbehörde abgewichen werden. Die Nichterhebung von Kontaktdaten kann Gastronomen oder Veranstalter weiterhin in der Regel zwischen 1.000 und 3.000 Euro Bußgeld kosten. Verstöße wurden nach Angaben der Kommunen für beide Tatbestände Fälle in Schleswig-Holstein bereits mit Bußgeld geahndet.

Des Weiteren wurde im Zuge der Anpassung eine Bußgeldhöhe für folgende Tatbestände festgelegt:

– Im Bereich Veranstaltungen wird ein Verstoß gegen die neu hinzugekommene Verpflichtung zur Kontaktdatenerhebung im Rahmen von Großveranstaltungen der Risikoklasse III „Märkte“ – also solche Märkte oder Messen mit über 1.500 bzw. 750 Besucherinnen und Besuchern – wie auch in den anderen Fällen des Verstoßes gegen die Kontakterhebungspflicht mit 1.000 bis 3.000 Euro bußgeldbewährt.
– Auch für Sportveranstaltungen werden Verstöße gegen die Pflicht zur Gewährleistung der Hygienestandards, zu Aushängen und gegen die jeweiligen Veranstaltungsanforderungen in die jeweils bereits vorhandenen Bußgeldtatbestände aufgenommen.
– Im Bereich Prostitution werden zunächst die entsprechenden Verstöße gegen die Pflicht zur Erstellung von Hygienekonzepten und die Kontaktdatenerhebung unter anderem ebenfalls in die jeweils bereits vorhandenen Bußgeldtatbestände aufgenommen. Der Bußgeldrahmen beträgt hier 1.000 bis 4.000 Euro

Den angepassten Bußgeldkatalog finden Sie online hier:

https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/bussgeldkatalog_landesverordnung.html

30. September 2020 – I

Wichtige Informationen für Reisende und Reiserückkehrende aus Risikogebieten nach Schleswig-Holstein – die Herbstferien stehen an

Anlässlich der anstehenden Herbstferien in Schleswig-Holstein erinnert das Gesundheitsministerium an die geltenden Regelungen bezüglich Reisen nach Schleswig-Holstein aus inländischen und ausländischen Risikogebieten.

Was ist bei Einreise zu tun?

Reisen Bürgerinnen und Bürger aus einem Risikogebiet nach Schleswig-Holstein ein, beispielsweise als Reiserückkehrerin oder Reiserückkehrer,

• müssen diese sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft begeben und sich für einen Zeitraum von 14 Tagen nach ihrer Einreise ständig dort in Quarantäne absondern
• müssen diese sich beim örtlichen Gesundheitsamt melden und über die Reise in-formieren
• müssen diese einen Corona-Test machen lassen, wenn sie aus einem ausländischen Risikogebiet kommen (kostenlos) und das Gesundheitsamt dies bei Einreise verpflichtend anordnet (Testpflicht)
• dürfen diese während der Quarantäne keinen Besuch von Personen empfangen, die nicht zum Hausstand gehören.

Die 14-tägige Quarantäne zu verkürzen ist möglich. Dafür müssen dem Gesundheitsamt zwei negative Corona-Tests in deutscher oder englischer Sprache vorgelegt werden. Diese Tests sind nur für Einreisende aus dem Ausland kostenlos. Hierzu können die Teststationen genutzt werden.

Eine Liste aller verfügbaren Teststationen für Einreisende befindet sich am Ende dieser Pressemitteilung.

Bei den Tests müssen Einreisende oder Reiserückkehrende aus Risikogebieten Folgendes beachten:

• Zwischen der Entnahme des Probenmaterials für die erste und zweite Testung müssen mindestens fünf Tage liegen
• Wurde ein erster Test vor der Einreise gemacht, so dürfen zwischen Testergebnis und Einreise nicht mehr als 48 Stunden verstrichen sein.
• Zudem darf das Probenmaterial für mindestens eine der beiden Testungen frühestens fünf Tage nach der Einreise entnommen worden sein.
• Bis zum Vorliegen der beiden negativen Testergebnisse gilt die Quarantänepflicht.

Ausnahmen

Nicht von der Quarantäneregelung betroffen sind:

• Durchreisende; diese haben das Gebiet des Landes auf direktem Weg zu verlassen;
• Personen, die beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren und Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug befördern;
• Besatzungsmitglieder von Flugzeugen, Schiffen, Bahnen und Bussen, die sich beruflich in einem Risikogebiet aufgehalten haben;
• Personen, die täglich oder für bis zu 48 Stunden zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich oder medizinisch veranlasst nach Schleswig-Holstein einreisen sowie
• Personen die sich weniger als 48 Stunden in einem Gebiet aufgehalten haben, das zum Zeitpunkt der Einreise als Risikogebiet eingestuft worden ist
• Personen, die im diplomatischen oder konsularischen Dienst des Bundes, eines anderen Staates oder der Europäischen Union im Dienst der Landesvertretung Schleswig-Holsteins bei der Europäischen Union tätig sind;
• Personen, die als Abgeordnete dem Schleswig-Holsteinischen Landtag, dem Deutschen Bundestag oder dem Europäischen Parlament angehören;
• Personen, die der Landesregierung angehören oder nach § 20 Satz 1 ihrer Geschäftsordnung regelmäßig an ihren Sitzungen teilnehmen.

Zu weiteren Bestimmungen siehe die Aktuelle Quarantäne-Verordnung des Landes Schleswig-Holstein: https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/Verordnung_Reiserueckkehrer.html

Bußgelder drohen

Verstöße gegen diese Schutzmaßnahmen sind bußgeldbewehrt und können von Behörden kontrolliert werden. Bei Verstößen sind Bußgelder bis zu 10.000 € möglich, beispielsweise, wenn gegen die Regel der 14-tägigen Quarantäne im eigenen Zuhause oder einer anderen geeigneten Unterkunft verstoßen wird. Bis zu 5000 € Bußgeld kann verhängt werden, wenn trotz der Quarantänebestimmungen nach der Ein- oder Rückreise aus einem Risikogebiet Besuch empfangen wird, bis zu 2000 €, wenn Einreisende sich nicht beim zuständigen Gesundheitsamt melden. Bußgeldkatalog Quarantäneverordnung: https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/200615_bussgeldkatalog_quarantaenemassnahmen.html

Risikogebiete im Ausland

Die aktuell durch das Bundesministerium für Gesundheit, das Auswärtige Amt und das Bundesinnenministerium eingestuften und durch das RKI veröffentlichten Risikogebiete sind unter folgendem Link zu finden.

https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete_neu.html

Risikogebiete im Inland

Das Gesundheitsministerium Schleswig-Holstein bestimmt entsprechend der Quarantäne-Verordnung des Landes Risikogebiete innerhalb Deutschlands. Maßgeblich dafür ist im Regelfall, ob in den jeweiligen Kreisen oder kreisfreien Städten mehr als 50 Personen pro 100.000 Einwohner innerhalb der letzten 7 Tagen positiv auf das Coronavirus getestet worden sind. Dafür werden in der Regel die aktuell veröffentlichten Werte das Robert-Koch-Instituts zu Grunde gelegt (https://experience.arcgis.com/experience/478220a4c454480e823b17327b2bf1d4 ). Bei der Bestimmung kann das Gesundheitsministerium auch weitere Faktoren einfließen lassen, beispielsweise, wenn sich Ausbrüche regional klar begrenzen lassen oder die Entwicklung insgesamt berücksichtigen. Für Einreisende aus Risikogebieten im Inland gelten die gleichen Bestimmungen wie für Einreisende aus Risikogebieten aus dem Ausland. Einreisende aus Risikogebieten im Inland sind lediglich von der Testpflicht ausgenommen. Auch können diese sich nicht kostenlos auf das Coronaviru
s testen lassen außer für den Fall, dass das Gesundheitsamt einen Test anordnet.

Derzeit sind folgende Risikogebiete im Inland bestimmt:

• Kreisfreie Stadt Hamm
• Kreisfreie Stadt Remscheid

Corona-Teststationen der Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein (KVSH) befinden sich in:

Elmshorn, Heide, Lübeck, 2x Kiel, Puttgarden, Neumünster, Schleswig, Campus Flensburg, Bredstedt

Die Liste der Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein mit Details zu Standorten und Öffnungszeiten sind unter folgendem Link zu finden: https://www.kvsh.de/coronavirus#c6910

 

24. September 2020

Wichtige Informationen für Reisende und Reiserückkehrende aus Risikogebieten nach Schleswig-Holstein – auch Kopenhagen betroffen.

Das Robert-Koch-Institut hat am 23. September die dänische Region Hovedstaden – inklusive der dänischen Hauptstadt Kopenhagen − als Risikogebiet ausgewiesen. Aus diesem Anlass weist das Gesundheitsministerium auf die geltenden Regelungen bezüglich Reisen nach Schleswig-Holstein aus inländischen und ausländischen Risikogebieten hin.

Was ist bei Einreise zu tun?

Reisen Bürgerinnen und Bürger aus einem Risikogebiet nach Schleswig-Holstein ein, beispielsweise als Reiserückkehrerin oder Reiserückkehrer,

• müssen diese sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft begeben und sich für einen Zeitraum von 14 Tagen nach Ihrer Einreise ständig dort in Quarantäne absondern

• müssen diese sich beim örtlichen Gesundheitsamt melden und über die Reise in-formieren

• müssen diese einen Corona-Test machen lassen, wenn Sie aus einem ausländischen Risikogebiet kommen (kostenlos) und das Gesundheitsamt dies bei Einreise verpflichtend anordnet (Testpflicht)

• dürfen diese während der Quarantäne keinen Besuch von Personen empfangen, die nicht zum Hausstand gehören.

Die 14-tägige Quarantäne zu verkürzen ist möglich. Dafür müssen dem Gesundheitsamt zwei negative Corona-Tests in deutscher oder englischer Sprache vorgelegt werden. Diese Tests sind nur für Einreisende aus dem Ausland kostenlos. Bei Einreise können dazu die Teststationen genutzt werden.

Eine Liste aller verfügbarer Teststationen für Reiserückkehrende und Einreisende finden Sie am Ende dieser Pressemitteilung.

Bei den Tests müssen Einreisende oder Reiserückkehrende aus Risikogebieten Folgendes beachten:

• Zwischen der Entnahme des Probenmaterials für die erste und zweite Testung müssen mindestens fünf Tage liegen

• Wurde ein erster Test vor der Einreise gemacht, so dürfen zwischen Testergebnis und Einreise nicht mehr als 48 Stunden verstrichen sein.

• Zudem darf das Probenmaterial für mindestens eine der beiden Testungen frühestens fünf Tage nach der Einreise entnommen worden sein.

• Bis zum Vorliegen der beiden negativen Testergebnisse gilt die Quarantänepflicht.

Zu Ausnahmen und weiteren Bestimmungen siehe die Aktuelle Quarantäne-Verordnung des Landes Schleswig-Holstein: https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/Verordnung_Reiserueckkehrer.html

Bußgelder drohen

Verstöße gegen diese Schutzmaßnahmen sind bußgeldbewehrt und können von Behörden kontrolliert werden. Bei Verstößen sind Bußgelder bis zu 10.000 € möglich, beispielsweise, wenn gegen die Regel der 14-tägigen Quarantäne im eigenen Zuhause oder einer anderen geeigneten Unterkunft verstoßen wird. Bis zu 5000 € Bußgeld kann verhängt werden, wenn trotz der Quarantänebestimmungen nach der Ein- oder Rückreise aus einem Risikogebiet Besuch empfangen wird, bis zu 2000 €, wenn Einreisende/Rückreisende sich nicht beim zuständigen Gesundheitsamt melden.

Risikogebiete im Ausland

Die aktuell durch das Bundesministerium für Gesundheit, das Auswärtige Amt und das Bundesinnenministerium eingestuften und durch das RKI veröffentlichten Risikogebiete sind unter folgendem Link zu finden.

https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete_neu.html

Aktuell sind unter anderem folgende Länder als Risikogebiet eingestuft

• die Region Hovedstaden (inkl. Kopenhagen) in Dänemark

• die Region Blagoevgrad in Bulgarien

• die Region Brüssel in Belgien

• mehrere Gebiete Rumäniens

• mehrere Gebiete Kroatiens

• Albanien

• Bosnien und Herzegowina

• Kosovo

• Montenegro

• Serbien

• Spanien

• Mehrere Gebiete in Frankreich

• Mehrere Gebiete in den Niederlanden

• Mehrere Gebiete in Österreich

• Portugal: die Region (Großraum) Lissabon gilt als Risikogebiet.

• Slowenien: die Region Primorsko-notranjska (Küstenland-Innerkrain) gilt als Risikogebiet

• Mehrere Gebiete in Tschechien

• Mehrere Gebiete in Ungarn

Risikogebiete im Inland

Das Gesundheitsministerium Schleswig-Holstein bestimmt entsprechend der Quarantäne-Verordnung des Landes Risikogebiete innerhalb Deutschlands. Maßgeblich dafür ist im Regelfall, ob in den jeweiligen Kreisen oder kreisfreien Städten mehr als 50 Personen pro 100.000 Einwohner innerhalb der letzten 7 Tagen positiv auf das Coronavirus getestet worden sind. Dafür werden in der Regel die aktuell veröffentlichten Werte das Robert-Koch-Instituts zu Grunde gelegt. Bei der Bestimmung kann das Gesundheitsministerium auch weitere Faktoren einfließen lassen, beispielsweise, wenn sich Ausbrüche regional klar begrenzen lassen oder die Entwicklung insgesamt berücksichtigen. Für Einreisende aus Risikogebieten im Inland gelten die gleichen Bestimmungen wie für Einreisende aus Risikogebieten aus dem Ausland. Einreisende aus Risikogebieten im Inland sind lediglich von der Testpflicht ausgenommen. Auch können diese sich nicht kostenlos auf das Coronavirus testen lassen außer für den Fall, dass das Gesundheitsamt einen Test anordnet.

Derzeit sind folgende Risikogebiete im Inland bestimmt:

• Kreisfreie Stadt Hamm

• Kreisfreie Stadt Remscheid

• Landkreis Dingolfing-Landau

Liste der Corona-Teststationen der Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein:

Elmshorn:

Agnes-Karll-Allee 2,

Elmshorn

Öffnungszeiten:

Montags von 14:00 Uhr bis 20:00 Uhr

Di. bis Fr. von 16:00 Uhr bis 20:00 Uhr

Sa. und So. von 11:00 Uhr bis 15:00 Uhr

Wichtig: Anfahrt ausschließlich über die Hamburger Straße in die Agnes-Karll-Allee – dann der Beschilderung folgen

Heide:

Esmarchstraße 50

25746 Heide

Öffnungszeiten: Mo. von 13:00 bis 19:00 Uhr, Di. bis Fr. von 13:00 bis 17:00 Uhr

Anfahrt: bitte nicht durch den Haupteingang der Klinik, der gelben Beschilderung Testzentrum folgen

Lübeck:

Von-Morgen Str. 3

23564 Lübeck

Öffnungszeiten: Mo. bis So. von 14:00 bis 18:00 Uhr

Anfahrt: Gelände Labor Bobrowski

Kiel:

Steenbeker Weg 25

24106 Kiel

Öffnungszeiten: Mo. bis So. von 12:00 bis 17:00 Uhr

Anfahrt: vor dem Gelände der Lubinus-Klinik der Ausschilderung Diagnostisches Zentrum Abstriche (Container) folgen

Kiel, tgl. 8 bis 18 Uhr

Schwedenkai 1

direkt am Stena-Line-Terminal, Wohnmobil ist gekennzeichnet

Lübeck- Travemünde (bis einschließlich 24.09.), tgl. 7 bis 20 Uhr

Hafenhaus Skandinavienkai.

Zum Hafenplatz 1, hinter dem Haus

Puttgarden (ab 25.09.) tgl. 10-18 Uhr

am Fähranleger

Neumünster, tgl. 8 bis 18 Uhr

ZOB/Bahnhof, Konrad-Adenauer -Platz, zentral auf dem Bahnhofsvorplatz, Parkmöglichkeit: Parkhaus Kai-serstraße

Schleswig:

St. Jürgener Str. 1 – 3

24837 Schleswig

Öffnungszeiten: Mo. bis So. von 13:00 bis 16:00 Uhr

Anfahrt: durch die Schranke, an Klinik vorbei, auf das obere Parkdeck, da stehen zwei Container

Campus Flensburg, Flensburg-Arena,

Parkplatz P5 auf dem Campus-Gelände

www.events-flensburg.de/assets/img/karte-flens-arena.png

Bredstedt,

Eichweberstraße 2, 25821 Bredstedt

9 bis 17.30 Uhr

ehemalige Bundesgrenzschutz-Kaserne („Altes Heizwerk“)

11. September 2020

Vor dem Hintergrund des Rückgangs der Inanspruchnahme von grenznahen Testzentren und der anstehenden bundesweiten Anpassung der Kostenregelung ändern sich in Schleswig-Holstein zwei Test-Standorte: Ab kommenden Mittwoch, 16. September, wird die Station des Standortes A7 Parkplatz Ellund verlagert an den neuen Standort Campus Flensburg, Flensburg-Arena, Parkplatz P5 auf dem Campus-Gelände. Die Testmöglichkeit des Standortes Puttgarden wird verlegt nach 25821 Bredstedt, Eichweberstr. 2, ehemalige Bundesgrenzschutz-Kaserne.

Einreisende aus Risikogebieten können an den Testzentren weiterhin kostenfreie Coronatests machen lassen. Wie in Abstimmung der Bundesländer beschlossen, soll mit dem 16.09. für Reiserückkehrende aus allen anderen Gebieten – also „Nicht-Risikogebieten“ – der Anspruch auf einen kostenlosen Corona-Test enden. Eine entsprechende Änderung der Bundesverordnung ist in Arbeit. Die Änderung ist sinnvoll, um gezielter Personen aus Risikogebieten oder Personen mit Symptomen auf das Corona-Virus testen zu können – auch vor dem Hintergrund begrenzter Testkapazitäten.

Laut aktueller Verordnung des Landes gilt für Reiserückkehrende aus Risikogebieten folgendes: Sie müssen sich unverzüglich in Quarantäne begeben und bei ihrem Gesundheitsamt melden. Die 14tägige Quarantäne kann nur verkürzt werden, durch zwei negative Befunde aus fachärztlichen Laboren (Testergebnisse) für die gilt:

· mindestens für eine der beiden Testungen ist das Probenmaterial frühestens 5 Tage nach der Einreise entnommen worden
· zwischen der Entnahme des Probenmaterials für die erste und die zweite Testung liegen mindestens 5 Tage;
· ist die erste Testung vor der Einreise erfolgt, sind zwischen Testergebnis und Einreise nicht mehr als 48 Stunden verstrichen.

Auch Reiserückkehrer aus anderen Gebieten, also „Nicht-Risikogebieten“, können sich ebenfalls testen lassen, müssen aber mit längeren Wartezeiten bis zum Erhalt des Ergebnisses warten. Die Getesteten erhalten nach dem Test die notwendigen Unterlagen, um das Ergebnis zu erfahren. Die Mitteilung kann über eine App, SMS oder telefonisch erfolgen. Positiv getestete Personen werden umgehend telefonisch informiert. Aufgrund des hohen Aufkommens erfolgt dies in der Regel bei negativ Getesteten nicht direkt.

Info zu Risikogebieten sowie weitere Info: www.schleswig-holstein.de/coronavirus-einreise

Die aktuellen Standorte der Corona-Testbusse:

Elmshorn:

Agnes-Karll-Allee 2

Elmshorn

Öffnungszeiten:

Montags von 14:00 Uhr bis 20:00 Uhr

Di. bis Fr. von 16:00 Uhr bis 20:00 Uhr

Sa. und So. von 11:00 Uhr bis 15:00 Uhr

Wichtig: Anfahrt ausschließlich über die Hamburger Straße in die Agnes-Karll-Allee – dann der Beschilderung folgen!!!

Heide:

Esmarchstraße 50

25746 Heide

Öffnungszeiten: Mo. von 13:00 bis 19:00 Uhr, Di. bis Fr. von 13:00 bis 17:00 Uhr

Anfahrt: bitte nicht durch den Haupteingang der Klinik, der gelben Beschilderung Testzentrum folgen

Lübeck:

Von-Morgen Str. 3

23564 Lübeck

Öffnungszeiten: Mo. bis So. von 14:00 bis 18:00 Uhr

Anfahrt: Gelände Labor Bobrowski

Kiel:

Steenbeker Weg 25

24106 Kiel

Öffnungszeiten: Mo. bis So. von 12:00 bis 17:00 Uhr

Anfahrt: vor dem Gelände der Lubinus-Klinik der Ausschilderung Diagnostisches Zentrum Abstriche (Container) folgen

Kiel, tgl. 8 bis 18 Uhr
Schwedenkai 1
direkt am Stena-Line-Terminal, Wohnmobil ist gekennzeichnet

Lübeck- Travemünde, tgl. 7 bis 20 Uhr

Hafenhaus Skandinavienkai.
Zum Hafenplatz 1, hinter dem Haus

Neumünster, tgl. 8 bis 18 Uhr

ZOB/Bahnhof, Konrad-Adenauer -Platz, zentral auf dem Bahnhofsvorplatz, Parkmöglichkeit: Parkhaus Kaiserstraße

Schleswig:

St. Jürgener Str. 1 – 3

24837 Schleswig

Öffnungszeiten: Mo. bis So. von 13:00 bis 16:00 Uhr

Anfahrt: durch die Schranke, an Klinik vorbei, auf das obere Parkdeck, da stehen zwei Container

Neue Standorte:

ab 16.9.: Campus Flensburg, Flensburg-Arena, 8 bis 18 Uhr

Parkplatz P5 auf dem Campus-Gelände

https://www.events-flensburg.de/assets/img/karte-flens-arena.png

ab 16. 9.: Bredstedt, 9 bis 17.30 Uhr

Eichweberstraße 2, 25821 Bredstedt

ehemalige Bundesgrenzschutz-Kaserne („Altes Heizwerk“)

22. August 2020

Verordnung zur Bekämpfung des Coronavirus ergänzt

Das Kabinett hat heute (22.08.) wie angekündigt eine Ergänzung der Corona-Bekämpfungs-Verordnung verabschiedet. Darin ist nun eine Regelung enthalten, die eine Mund-Nase-Bedeckungspflicht auf dem Gelände aller Schulen im Anwendungsbereich des Schulgesetzes vorsieht.

„Wir schaffen eine einheitliche und verbindliche Regelung für die Maskenpflicht an allen Schulen in Schleswig-Holstein mit der Aufnahme in die Coronabekämpfungsverordnung“, so Bildungsministerin Karin Prien. Von Montag an gilt, dass in allen Schulen von allen Schülerinnen und Schülern, allen Lehrkräften und allen an Schule tätigen Personen eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden muss. „Die Maskenpflicht betrifft alle Personen, die das Schulgelände betreten, zum Beispiel auch Eltern“, betont Prien. Das gelte für alle Schularten und alle Jahrgänge für das gesamte Schulgelände, auch für den Schulhof. Insbesondere auf den Laufwegen, in den Gemeinschaftsräumen und in Pausenräumen und überall dort, wo der Mindestabstand nicht sicher eingehalten werden kann, müsse eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden. Ausnahmen von der Pflicht, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, gelten im Unterrichtsraum innerhalb der eigenen Kohorte, also der Lerngruppe, sowie wenn Schülerinnen und Schüler sich in den ihrer Kohorte zugewiesenen Bereichen des Schulhofs oder in der Mensa aufhalten, sofern dabei ein Mindestabstand von 1,5 Meter zu Personen außerhalb der eigenen Kohorte eingehalten wird. „Das Grundprinzip ist simpel“, sagt Bildungsministerin Karin Prien. „Wo immer ich mich auf dem Schulgelände bewege und nicht ausgeschlossen ist, dass mir eine Person aus einer anderen Kohorte begegnet, und der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann, muss ich eine Maske tragen.“

Die Neuregelung der Coronabekämpfungsverordnung regelt auch, dass auf dem Schulweg zwischen Bus- oder Bahnhaltestellen und der Schule von Schülerinnen und Schüler eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden muss. Im Unterricht bestehe dagegen keine Pflicht, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. „Nach Lage des derzeitigen Infektionsgeschehen ist eine Maskenpflicht im Unterricht nicht erforderlich. Ich hoffe, dass es so bleibt“, so Prien. Sie könne aber nicht ausschließen, dass eine Maskenpflicht erforderlich werden könnte, wenn sich das Infektionsgeschehen zuspitzen sollte. Klar sei aber auch, so Karin Prien, dass es allen Personen an den Schulen gestattet sei, freiwillig eine Maske zu tragen.

Die ergänzte Verordnung tritt am Montag, den 24.08. in Kraft.

Die wichtigsten Regelungen im Überblick:

• Von der ergänzten Verordnung umfasst sind allgemeinbildende Schulen, die berufsbildenden Schulen, Förderzentren, Ergänzungs- und Ersatzschulen sowie die Schulen der dänischen Minderheit. Die Verordnung gilt auch für außerschulische Bildungsangebote und Angebote der offenen Ganztagsschule und Horte.

• Die Verordnung gilt auch für betreute Schulkinder vor Vollendung des sechsten Lebensjahres, diese Regelung gilt auch im Hort.

• Verpflichtet zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung sind alle Personen, die das Gelände betreten, insbesondere Schülerinnen, Schüler, Lehrerinnen, Lehrer, sonstige an Schulen tätige Personen, Handwerkerinnen und Handwerker sowie Eltern

• Die Pflicht gilt nicht für den Unterricht und nicht dort wo eine Kohortentrennung möglich ist. Sie gilt also insbesondere für Verkehrswege und für Schulbusse.

• Auf Schulwegen zwischen Bus- oder Bahnhaltestellen und der Schule haben Schülerinnen und Schüler eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.

• Auf dem Schulhof setzt eine Befreiung von der Maskenpflicht voraus, dass zu Personen außerhalb der eigenen Kohorte ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird und dass die den Kohorten zugewiesenen Areale nicht verlassen werden. Die Zuweisung kann sowohl räumlich als auch gestaffelt in zeitlicher Hinsicht erfolgen.

• Beim Sportunterricht besteht aus gesundheitlichen Gründen unabhängig vom Kohortenzusammenhang keine Maskenpflicht.

Die neuen Regelungen finden Sie unter www.schleswig-holstein.de/coronavirus-erlasse.de

20. August 2020

Landesregierung und KVSH erinnern an Verfahren für Reiserückkehrende – Priorisierung für Einreisende aus Risikogebieten möglich, um Wartezeiten zu verkürzen

Die Kassenärztliche Vereinigung und das Gesundheitsministerium erinnern daran, dass es vor dem Hintergrund begrenzter Laborkapazitäten zu einer Priorisierung bei Tests an den zusätzlichen Teststationen in Schleswig-Holstein kommen kann und Einreisende aus Risikogebieten Vorrang haben können. Derzeit kann es zu Wartezeiten kommen bis das Testergebnis vorliegt, die über der Regelzeit von 24-48 Stunden liegen, so die Rückmeldung der Labore heute (20.8.). Die Labore werden aufgrund der weltweiten Pandemie durch einige Hersteller der Tests nur rationiert beliefert. Am Wochenende war zudem in einem Labor ein Gerät vorübergehend nicht funktionsfähig, so dass zu Wochenbeginn mehr Proben als sonst abgearbeitet werden mussten. Medizinisch indizierte Testungen, und Testungen die im Rahmen des Ausbruchsmanagements vorgenommen werden, haben in der Regel Vorrang.

Wichtig ist, dass Einreisende aus Risikogebieten in Schleswig-Holstein ohnehin mindestens 5 Tage in Quarantäne gehen müssen. Ein einzelnes negatives Coroana-Testergebnis reicht nicht aus, um die vorgeschriebene Quarantäne zu beenden. Personen, die aus Risikogebieten einreisen, müssen in Schleswig-Holstein grundsätzlich in Quarantäne gehen und sich bei ihrem Gesundheitsamt melden. Auch eine ordnungsgemäß ausgefüllte Aussteigerkarte bei Einreise z.B. mit einem Flugzeug ersetzt nicht die Meldepflicht beim jeweils zuständigen Gesundheitsamt. Die Quarantäne kann nur verkürzt werden, wenn zwei negative Testergebnisse vorliegen, für die die Probenentnahmen mit einem Abstand von fünf Tagen vorgenommen wurden. Die Probeentnahme für den zweiten Test kann frühestens fünf Tage nach Einreise erfolgen. Wer gegen die Regeln verstößt, riskiert ein hohes Bußgeld von bis zu 10.000 Euro. Schleswig-Holstein folgt mit dem Test nach mindestens fünf Tagen für Einreisende aus Risikogebieten den Empfehlungen von Medizinerinnen und Mediziner, da die Inkubationszeit durchschnittlich etwa diese Zeitspanne beträgt.

Weitere Informationen unter: www.schleswig-holstein.de/coronavirus-einreise

 

14. August 2020

Kabinett beschließt angekündigte Anpassungen für Sportlerinnen und Sportler – diese treten am kommenden Mittwoch in Kraft

Die Landesregierung hat heute (14. August 2020) die am Mittwoch angekündigten Anpassungen der für den organisierten Sport geltenden pandemiebedingten Einschränkungen beschlossen. Diese Anpassungen werden wie geplant am 19. August in Kraft treten. Hintergrund der Anpassung sind unter anderem eine größere Einheitlichkeit im Bundesgebiet sowie eine Annäherung an die Regelungen, die bei anderen Veranstaltungen in Schleswig-Holstein gelten.

„Damit geben wir den Kommunen sowie unseren Sportverbänden und – vereinen die nötige Zeit, um die neuen Regelungen bis zum kommenden Mittwoch in ihren Allgemeinverfügungen und Hygienekonzepten umzusetzen. Denn bei aller Freude über die Wiederaufnahme des echten Trainingsbetriebes steht die Einhaltung der Hygienevor-schriften an erster Stelle“, sagte Innenministerin Sabine Sütterlin-Waack.

„Mit der Anpassung haben wir eine sachgerechte Lösung auch im Hinblick auf die bundesweit gültigen Regelungen erreicht. Es gilt für alle Beteiligten, diese verantwortungs-voll umzusetzen“, betont Gesundheitsminister Heiner Garg.

Die Ministerin betonte, die Sportvereine hätten seit dem Beginn der Pandemie mit ihren tausenden Ehrenamtlerinnen und Ehrenamtlern vor Ort sportartspezifische Hygienekonzepte entwickelt und umgesetzt. Ganz entscheidend sei auch die lückenlose Kontaktverfolgung, die mit den heutigen Spielberichtsystemen des organisierten Sports nahezu auf Knopfdruck gegeben sei. Die Ministerin: „Damit liegen die nötigen Voraussetzungen vor, um das Mannschaftstraining zur Vorbereitung des Liga- und Wettkampfbetriebes wieder-aufzunehmen. Dazu gehört ausdrücklich auch die Vorbereitung sportartspezifischer Prüfungen. Ich bin überzeugt davon, dass unsere Sportlerinnen und Sportler mit ihren neu gewonnenen Freiheiten sehr verantwortungsbewusst umgehen werden“, betonte die Ministerin.

Angesichts der Entwicklung der Infektionszahlen sei eine darüberhinausgehende Lockerung der Einschränkungen im Bereich der Zuschauerinnen und Zuschauer aus Sicht der Landesregierung zum jetzigen Zeitpunkt nicht zu verantworten, auch vor dem Hinter-grund der Zuschauerkontakte und beispielsweise Fan-Gesänge/rufe, die ein Infektionsrisiko erhöhen. „Auch auf der Hin- und Rückfahrt und in den Wartezonen kann es schnell zu Infektionen kommen. Darüber hinaus ist die Kontaktverfolgung in diesen Bereichen ungleich schwieriger. Deshalb konzentrieren wir uns bei allem Verständnis jetzt zu-nächst einmal auf die Ausübung des Sports“, sagte Sütterlin-Waack.

Die Regelungen im Einzelnen:

Anpassungen für Sportlerinnen und Sportler

Eine Ausnahme vom Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen gilt künftig auch für den Wettkampfbetrieb und Sportprüfungen sowie das darauf vorbereitende Training in allen Sportarten. Dies gilt für den Freizeit-, Breiten-, Leistungs- und Spitzen-sport gleichermaßen. Dabei ist es unerheblich, ob die Wettkämpfe im Rahmen von Ligen, von Turnieren oder in anderer Form stattfinden.

Der Mindestabstand von 1,5 Metern gilt dagegen weiter bei Aktivitäten, die der eigentlichen Sportausübung vorangehen oder nachfolgen.

Die genannten Anpassungen sind nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

Zur Eindämmung möglicher Infektionsgefahren werden für die Sportausübung in Gruppen von mehr als 10 Personen zusätzliche Anforderungen gestellt. So hat der Veranstalter – in aller Regel der jeweilige Sportverein – im Vorwege ein Hygienekonzept zu erstellen. Dessen Mindestinhalt ergibt sich aus § 4 Absatz 1 der Landesverordnung. Außerdem muss das Hygienekonzept auch besondere Infektionsrisiken der jeweils ausgeübten Sportart berücksichtigen. Insbesondere soll festgelegt werden, dass die Gruppengröße nicht das – nach den Besonderheiten des jeweils ausgeübten Sports festzulegende – erforderliche Maß überschreitet.

Darüber hinaus hat der Veranstalter nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 die Kontaktdaten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer zu erheben. Gehört der Veranstalter – entweder unmittelbar oder vermittelt über weitere Verbände – einem oder mehreren Sportverbänden auf Landes- oder Bundesebene an, hat er deren veröffentlichte Konzepte und Empfehlungen zur Eindämmung der Infektionsgefahr umzusetzen.

Die allgemeinen Vorgaben für die Sportausübung in § 11 Absatz 1 Nummern 2 bis 7, Absatz 2 und Absatz 3 bleiben in Kraft. Das gilt insbesondere für Toiletten, andere sanitäre Gemeinschaftsräume wie Duschen sowie für Sammelumkleiden.

Regelungen für Zuschauerinnen und Zuschauer

Nach wie vor sind beim Sport Zuschauerinnen und Zuschauer grundsätzlich nur bei Wettkämpfen außerhalb geschlossener Räume zugelassen. Innerhalb geschlossener Räume sowie beim Training auch außerhalb geschlossener Räume sind Zuschauerinnen und Zuschauer weiterhin nicht zulässig.

Soweit Zuschauerinnen und Zuschauer außerhalb geschlossener Räume Zutritt haben, sind für sie die Voraussetzungen der Paragrafen 3 und 5 – wie bei anderen Veranstaltungen auch – einzuhalten. Insbesondere hat der Veranstalter die Einhaltung der aufgeführten Hygienestandards zu gewährleisten, für die vorgeschriebenen Aushänge zu sorgen und das geforderte Hygienekonzept zu erstellen.

Die maximale Zuschauerzahl hängt davon ab, ob die Zuschauerinnen und Zuschauer feste Sitzplätze haben. In diesem Fall sind bis zu 500 Personen zugelassen. Gibt es keine festen Sitzplätze, ist die Zahl auf 150 begrenzt. In jedem Fall sind die Kontaktdaten der Zuschauerinnen und Zuschauer zu erheben.

Bußgelder

Verstöße gegen die Pflicht zur Erstellung von Hygienekonzepten und zur Erhebung von Kontaktdaten, sind bußgeldbewehrt. Die maximale Höhe wird in der kommenden Woche festgelegt.

Die Regelungen in Einzelnen finden Sie unter www.schleswig-holstein.de/coronavirus-erlasse.de

 

07. August 2020

Mehr Sicherheit bei Rückkehr aus Risikogebieten – Landesregierung führt Doppelteststrategie für Reiserückkehrende ein

Die Landesregierung hat die am 9. August auslaufenden Landesverordnungen – Quarantäneverordnung sowie die Corona-Bekämpfungsverordnung – bis zum 30. August verlängert. Dabei sind drei wesentliche Punkte/Änderungen hervorzuheben.

1. Die Corona-Bekämpfungsverordnung bleibt aufgrund des aktuellen Infektionsgeschehens überwiegend bestehen. Die Beibehaltung der geltenden Maßnahmen bleiben angesichts des bevorstehenden Schulbeginns und einer hohen Zahl von Reiserückkehrenden geboten. Das schließt die zunächst beabsichtigten weiteren Lockerungsschritte bei Veranstaltungen ein. Diese werden auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. Das Veranstaltungsstufenkonzept des Landes wird somit fortgeschrieben. Wann weitere Öffnungsschritte greifen, ist von der Infektionslage abhängig. Das aktuelle Veranstaltungsstufenkonzept finden Sie hier: https://schleswig-holstein.de/coronavirus-veranstaltungen

Gesundheitsminister Dr. Heiner Garg erklärt dazu: „Wir haben stets deutlich gemacht, dass wir Entscheidungen im Hinblick auf weitere mögliche Lockerung vom Infektionsgeschehen abhängig machen und dabei weitere Faktoren, die den Pandemieverlauf beeinflussen, berücksichtigen müssen. Vor dem Hintergrund der auch in Schleswig-Holstein wieder ansteigenden Zahl der täglichen Neuinfektionen, der Wiederaufnahme des Regelbetriebes an den Schulen sowie des nach wie vor stattfindenden Rückreiseverkehrs, hat die Landesregierung in Verantwortung vor dem Gesundheitsschutz der Menschen entschieden, von weiteren Lockerungsschritten abzusehen. Jetzt muss der Einfluss der genannten Faktoren auf das Infektionsgeschehens bewertet werden, um dann auf dieser Basis verantwortungsvoll die weiteren Schritte vorzubereiten“.

2. Um einen wirksamen Schutz vor einer Verbreitung des Coronavirus durch Rückreisende aus Risikogebieten zu ermögliche, besteht eine Quarantänepflicht von 14 Tagen nach Einreise. Durch den Nachweis von zwei negativen Testergebnissen (vormals eins) kann die weiterhin bestehende Verpflichtung zur 14-tägigen Quarantäne nach Einreise aus einem Risikogebiet auf fünf Tage verkürzt werden. Damit folgt Schleswig-Holstein dem dringenden Rat der Expertinnen und Experten u.a. der Gesundheitsämter. Die Regelung ist vergleichbar mit der unseres Nachbarlandes Mecklenburg-Vorpommern.

Gesundheitsminister Garg dazu: „Die Empfehlung der Expertinnen und Experten ist hier eindeutig. Vor dem Hintergrund, dass ein einzelner Test lediglich eine Momentaufnahme darstellt und die durchschnittliche Inkubationszeit bei fünf Tagen liegt, passen wir die Quarantäneverordnung des Landes an dieser zentralen Stelle an, mit dem Ziel den Schutz sowohl der Rückkehrenden aber auch der Menschen, die hier im Land geblieben sind, deutlich zu verbessern“.

Konkret bedeutet das für Reiserückkehrende aus Risikogebieten, dass die 14-tägige Quarantänepflicht entfällt, sobald der zuständigen kommunalen Gesundheitsbehörde zwei deutsch- oder englischsprachige negative Befunde aus fachärztlichen Laboren (Testergebnisse) vorgelegt werden, welche unter anderem folgende Voraussetzungen erfüllen:

è mindestens für eine der beiden Testungen ist das Probenmaterial frühestens 5 Tage nach der Einreise entnommen worden;

è zwischen der Entnahme des Probenmaterials für die erste und die zweite Testung liegen mindestens 5 Tage;

è ist die erste Testung vor der Einreise erfolgt, sind zwischen Testergebnis und Einreise nicht mehr als 48 Stunden verstrichen.

Geltende Regeln zur Einreise/Rückreise nach Schleswig-Holstein aus dem Ausland sind einzuhalten. Ansonsten drohen empfindliche Bußgelder. So kann ein Verstoß gegen die Quarantäne bis zu 10.000 Euro kosten. Eine nicht erfolgte Meldung beim zuständigen Gesundheitsamt nach Einreise aus einem Risikogebiet kann bis zu 2.000 Euro kosten.

Die durch das Bundesministerium für Gesundheit, das Auswärtige Amt und das Bundesinnenministerium eingestuften und durch das RKI veröffentlichten Risikogebiete sowie die als Risikogebiet definierten Regionen in Deutschland sind unter folgendem Link einsehbar: www.schleswig-holstein.de/coronavirus-einreise

Dort finden Sie auch Hinweise zu den in Schleswig-Holstein in Zusammenarbeit mit der KVSH eingerichteten kostenfreien zusätzlichen Testmöglichkeiten für Reiserückkehrende.

Nach der jetzt von der Bundesregierung initiierten Regelung gilt ab dem 8. August 2020 eine Testpflicht für alle Rückkehrenden aus Risikogebieten. Bei der Einreise ist ein Coronatest zwingend vorgeschrieben, oder es muss ein negatives Testergebnis, das nicht älter als 48 Stunden ist, vorgelegt werden. Für Reiserückkehrende nach Schleswig-Holstein sind zur Verkürzung der 14-tägigen Quarantänepflicht auf fünf Tage zwei negative Testungen nach dem oben beschriebenen Verfahren erforderlich.

3. In Schleswig-Holstein gilt die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Öffentlichen Personennahverkehr sowie beim Einkaufen im Einzelhandel sowie für Besucherinnen und Besucher von Reha- und Pflegeeinrichtungen. Hier kann zukünftig ein Bußgeld verhängt werden, wenn eine Kundin/ein Kunde in einem Geschäft oder eine Nutzerin/ein Nutzer des ÖPNV oder eine Besucherin/Besucher in einer Reha- oder Pflegeeinrichtung trotz wiederholter Aufforderung durch eine Ordnungskraft die Mund-Nasen-Bedeckung nicht anlegt. Das Bußgeld wird als Regelsatz 150 Euro betragen. Die Regelung ist analog zum Bußgeld bei wiederholter Missachtung des Abstandsgebotes. Personen, die aufgrund körperlicher, geistiger oder psychischer Beeinträchtigung nicht in der Lage sind, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, bleiben von der Tragepflicht ausgenommen. Das betrifft insbesondere einen Personenkreis, für den auch Bedeckungsalternativen nicht in Frage kommen. Menschen mit Hörbehinderungen und Menschen mit Sprachbehinderungen dürfen eine Mund-Nasen-Bedeckung auch abnehmen, soweit dies zum Zwecke der Kommunikation mit anderen erforderlich ist.

30. Juli 2020

Corona: Zusätzliche Corona-Teststationen für Reiserückkehrende nach Schleswig-Holstein – Gemeinsame Presseerklärung des Gesundheitsministeriums des Landes Schleswig-Holstein, der Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein und des Öffentlichen Gesundheitsdienstes Schleswig-Holstein.

Für Reiserückkehrende aus dem Ausland werden zunächst kostenlose Tests in Schleswig-Holstein etabliert.

Aktuell zeigt sich, dass besonders Reiserückkehrende zunehmend zum Infektionsgeschehen auch in Schleswig-Holstein beitragen. Um dem früh entgegenzuwirken, werden an wichtigen Einreisepunkten inklusive Häfen, Teststationen eingerichtet. Aus dem Ausland einreisende Schleswig-Holsteiner– egal, ob sie aus einem Risikogebiet kommen, oder nicht – haben die Möglichkeit, sich an diesen Standorten in Schleswig-Holstein auf eine akute Virusinfektion testen zu lassen.

Gesundheitsminister Dr. Heiner Garg: „Durch erweiterte Testmöglichkeiten vor allem an Einreisepunkten sollen Reiserückkehrende – vor allem diejenigen, die aus Risikogebieten zurückkehren – getestet werden können. Zusätzlich zu den neuen Testmöglichkeiten informiert das Gesundheitsministerium Reiserückkehrende über aktuell geltende Regeln und auch über ihre Pflichten in zehn verschiedenen Sprachen.“

Die Hinweise finden Sie hier: www.schleswig-holstein.de/coronavirus-einreise

Die Testmöglichkeiten werden am Hafen in Kiel, in Lübeck, am Fährhafen in Puttgarden auf Fehmarn sowie am Grenzübergang nach Dänemark an der A7, Rastanlage Ellund aufgebaut. Eine weitere Testmöglichkeit wird am Busbahnhof in der Stadt Neumünster entstehen. Die Testungen können ab Freitag, dem 31. Juli an den Teststationen stattfinden. Mit einem Testergebnis ist in der Regel nach 24 Stunden zu rechnen. Reiserückkehrende aus Risikogebieten müssen sich bis zum Erhalt eines negativen Testergebnisses in Quarantäne begeben und beim zuständigen Gesundheitsamt melden.

Die Kassenärztliche Vereinigung Schleswig-Holstein (KVSH) rechnet aufgrund der zu Ende gehenden Ferien mit einem erheblichen Mehraufwand. „Da die niedergelassenen Ärzte für die Versorgung von Patienten zuständig sind und dieses Potential auch beim Willen einer Unterstützung endlich ist, halten wir es für richtig, dass ergänzende Strukturen ohne unmittelbaren Rückgriff auf vertragsärztliche Kapazitäten hinzutreten“, sagte der stellvertretende Vorstandsvorsitzende der KVSH Dr. Ralph Ennenbach: „Wir freuen uns als KVSH dazu einen Beitrag zu überwiegend mobilen Abstrichzentren leisten zu können, der auf der Initiative von Laboren beruht. Damit wird für die Reiserückkehrer aus Risikogebieten ein gutes Angebot geschaffen.“

Nach Recherchen der KVSH ist zu Spitzenzeiten mit einem Aufkommen von rund 55.000 Urlaubern pro Woche zu rechnen, davon rund 40.000 aus dem Ausland. Die Patientenströme müssten daher so geleitet werden, dass sie das ambulante System der niedergelassenen Ärzte möglichst gering belasten. Die mobilen Abstrichzentren werden auch hierfür einzusetzen sein. Es muss derzeit offen bleiben, ob die Struktur der mobilen Abstrichzentren inklusive der hinzutretenden Angebote in Praxen ausreichend ist. Im Zweifel muss über weitere Ergänzungen gemeinsam mit dem Land bzw. dem ÖGD nachgedacht werden.

„Es kommt jetzt ganz besonders auf das Verhalten von uns allen an, wie wir weiter durch die Pandemie kommen werden. Der Urlaub – die schönste Zeit des Jahres – ist in diesem Jahr eine besondere Herausforderung. Wir alle können durch unser Verhalten auch während und nach der Reise dazu beitragen, die Verbreitung des Corona-Virus aufzuhalten. Bitte helfen Sie dabei mit“, formuliert Dr. Alexandra Barth, Leitende Amtsärztin des Gesundheitsamtes der Stadt Neumünster, die für den Öffentlichen Gesundheitsdienst an dem Projekt beteiligt ist.

24. Juli 2020

Gesundheitsministerkonferenz einigt sich auf erweiterte Testmöglichkeiten für Reiserückkehrende aus Risikogebieten – in Schleswig-Holstein drohen weiter hohe Bußgelder bei Missachtung der bestehenden Quarantäne-Regeln

Die Gesundheitsministerinnen und -minister der Länder und der Bundesgesundheitsminister haben einen Beschluss zum Umgang mit Reiserückkehrerinnen und Reiserückkehrern aus Risikogebieten gefasst. So sollen Corona-Testungen für Reiserückkehrende aus Risikogebieten ausgeweitet werden.

Gesundheitsminister Heiner Garg: „Der Beschluss verfolgt drei wichtige Ziele: Erstens, Ein- und Rückreisende aus Risikogebieten vor allem auf bestehende Regeln aufmerksam zu machen. Jeder, der aus einem Risikogebiet einreist, muss wissen, dass er sich entweder in Quarantäne begeben, oder einen aktuellen negativen Coronatest vorweisen muss. Zweitens: durch erweiterte Testmöglichkeiten beispielsweise an Flughäfen wird nicht nur gewährleistet, dass mehr getestet wird, sondern dass auch Daten der Ein- und Rückreisenden aus Risikogebieten in Zukunft zuverlässiger bei den zuständigen Gesundheitsämtern ankommen. Dadurch soll drittens erreicht werden, dass die so wichtige Kontaktpersonennachverfolgung und die Kontrolle von Quarantäne oder Testergebnissen ausgeweitet werden kann.“

Weiterhin gilt in Schleswig-Holstein:

Kehren Personen aus Risikogebieten nach Schleswig-Holstein zurück oder reisen nach Schleswig-Holstein ein, müssen sich diese unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft begeben und sich für einen Zeitraum von 14 Tagen nach ihrer Einreise ständig dort absondern sowie sich beim örtlichen Gesundheitsamt melden. Bei einem negativen Coronatest, der nicht älter als 48 Stunden sein darf, entfällt die Quarantäneverpflichtung. Bis zum Vorliegen eines negativen Testergebnisses müssen Ein- oder Rückreisende in Quarantäne verbleiben. Das örtliche Gesundheitsamt ist umgehend zu informieren. Das Testergebnis muss für mindestens 14 Tage aufbewahrt werden und kann jederzeit von zuständigen Gesundheitsamt angefordert werden.

Auch wenn ein negativer Test vorliegt, ist es nicht ausgeschlossen, dass man sich mit dem Coronavirus infiziert hat. „Deswegen empfehle ich dringend allen Menschen, die aus Risikogebieten kommen und sich nicht 14 Tage in Quarantäne begeben wollen einen zweiten Test nach einigen Tagen machen zu lassen. Bis zum Ergebnis des zweiten Tests ist es wichtig, freiwillig in Quarantäne zu verbleiben. Wenn sich in der Zeit Symptome entwickeln, sind Reiserückkehrerinnen und Reiserückkehrer ohnehin verpflichtet, sich erneut beim Gesundheitsamt zu melden“, so Gesundheitsminister Garg.

Wenn sich Ein- oder Rückreisende nicht an die Vorgaben der Quarantäne-Verordnung halten, drohen empfindliche Bußgelder. So kann beispielsweise das Bußgeld für die eine Nichtbefolgung der Quarantänepflicht zwischen 500 bis 10.000 Euro betragen, ein Unterlassen der unverzüglichen Meldung beim zuständigen Gesundheitsamt nach Ein- oder Rückreise aus einem Risikogebiet kann bis zu 2.000 Euro kosten.

Den Bußgeldkatalog zur Quarantäne-Verordnung finden Sie hier: https://schleswig-holstein.de/coronavirus-bussgeld-quarantaene

Weitere Informationen, die Kontakte zu den Gesundheitsämtern und einen aktuellen Aushang/Handreichung, der ausgedruckt vor Ort genutzt werden kann, finden Sie hier:

www.schleswig-holstein.de/coronavirus-einreise. Die Handreichung finden Sie auch im Angang dieser Mail.

Das hat die Gesundheitsministerkonferenz beschlossen:

• Neben bestehender Testmöglichkeiten sollen an allen deutschen Flughäfen mit entsprechendem Flugverkehr Testmöglichkeiten für Einreisende aus Risikogebieten geschaffen werden.

• Reiserückkehrende und sonstige Einreisende aus Risikogebieten im Ausland sollen grundsätzlich die Möglichkeit erhalten, nach Einreise in die Bundesrepublik Deutschland auf Basis der Testverordnung des Bundes getestet zu werden.

• Auch wer aus Staaten einreist, die nicht als Risikogebiete im Sinne der Veröffentlichungen des Robert Koch-Instituts ausgewiesen sind, kann sich innerhalb von 72 Stunden nach Einreise im Rahmen der Testverordnung testen lassen.

• Für den Flug- und Schiffsverkehr sowie den grenzüberschreitenden Bus- und Bahnverkehr aus Risikogebieten im Ausland werden Aussteigerkarten angeordnet.

• Perspektivisch soll die Übermittlung von Passagierdaten digital erfolgen. Hierzu wird die Bundesregierung ein entsprechendes digitales Verfahren entwickeln.

• Für den Straßen-, Bahn- und Busverkehr aus Risikogebieten im Ausland sollen mit Unterstützung des Bundesinnenministeriums im grenznahen Bereich verstärkt stichprobenhafte Kontrollen mit der Möglichkeit der Erhebung von Personendaten durchgeführt werden. Auch soll an ausgewählten Stellen die Möglichkeit einer Testung vor Ort ermöglicht werden.

• Um die Einreisenden verstärkt auf ihre Verpflichtungen und die Möglichkeit der Testung hinzuweisen, werden Unternehmen, die im Flug-, Schiffs-, Bahn- oder Busverkehr grenzüberschreitend Reisende in die Bundesrepublik Deutschland befördern sowie Betreiber von Flughäfen, Häfen, Personenbahnhöfen und Busbahnhöfen im Rahmen ihrer betrieblichen und technischen Möglichkeiten verpflichtet, mehrsprachige Flugblätter des Bundesministeriums für Gesundheit zu verteilen und sonstige Informationshinweise zu geben. Es wird angestrebt, entsprechende Informationen bereits beim Buchungsvorgang zur Verfügung zu stellen.

Darüber hinaus: Das Gesundheitsministerium Schleswig-Holstein wird mehrsprachige Informationen zu den Regelungen für Reiserückkehrer aus Risikogebieten anbieten und diese über die Kreise und kreisfreien Städte sowie die örtlichen Gesundheitsämter großflächig verteilen lassen.

 

15. Juli 2020 – II – Korrekturmeldung

Bekämpfung Coronavirus: Weitere Anpassungen der Landesverordnung

Angesichts der weiterhin niedrigen Infektionszahlen hat das Kabinett heute (15. Juli) die Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus zum 20. Juli 2020 geändert und weitere Anpassungen im Bereich der Veranstaltungen umgesetzt („gelbe Stufe“ des Veranstaltungskonzepts).

Bei der Zulassung von Veranstaltungen gelten nunmehr folgende Regelungen:

• Veranstaltungen mit Gruppenaktivitäten ohne dauerhafte Sitzplätze sind nun mit bis zu 150 außerhalb und weiterhin mit 50 Personen innerhalb geschlossener Räume zulässig;

• Veranstaltungen mit Marktcharakter sind mit bis zu 500 Personen außer-halb und 250 Personen innerhalb geschlossener Räume unter erhöhten Sicherheitsanforderungen zulässig;

• Veranstaltungen mit Sitzungscharakter sind mit bis zu 500 Personen außerhalb geschlossener Räume und mit bis zu 250 Personen innerhalb geschlossener Räume zulässig.

Für Veranstaltungen in privaten Räumen gilt weiterhin die Gleichstellung mit den Gruppenaktivitäten:

• Veranstaltungen in privaten Räumen sind auch mit mehr als zehn Teilnehmern zulässig, sofern die gleichen Voraussetzungen erfüllt werden, wie sie für Veranstaltungen im öffentlichen Raum mit Gruppenaktivitäten ohne dauerhafte Sitzplätze gelten (also maximal, wie bisher 50 Personen innen und neu 150 Personen draußen).

Das Veranstaltungsstufenkonzept finden Sie als tabellarische Übersicht hier: https://schleswig-holstein.de/coronavirus-veranstaltungen

Darüber hinaus werden Anpassungen bei den Regeln für Schwimmbäder vorgenommen, welche insbesondere für sog. Spaßbäder von Bedeutung sind. So wird ein Betrieb nun aller Bereiche/Becken unter der Voraussetzung des Vorhaltens eines Hygienekonzepts ermöglicht. Hier gelten die besonderen Anforderungen an die Hygiene nach § 4 der Landesverordnung. Sofern es das Hygienekonzept ermöglicht, dass mehr als 250 Gäste gleichzeitig im Bad anwesend sein können, hat der Betreiber das Hygiene-konzept vor Betriebsaufnahme der zuständigen Behörde, d.h. dem örtlichen Gesundheitsamt, anzuzeigen.

Die Anpassung der Landesverordnung ist vor dem Hintergrund des aktuell niedrigen Infektionsgeschehens vertretbar. Freiheitsrechte sind nur solange wie notwendig zu beschränken.

15. Juli 2020 – I

Bekämpfung Coronavirus: Weitere Anpassungen der Landesverordnung

Angesichts der weiterhin niedrigen Infektionszahlen hat das Kabinett heute (15. Juli) die Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus zum 20. Juli 2020 geändert und weitere Anpassungen im Bereich der Veranstaltungen umgesetzt („gelbe Stufe“ des Veranstaltungskonzepts).

Bei der Zulassung von Veranstaltungen gelten nunmehr folgende Regelungen:

• Veranstaltungen mit Gruppenaktivitäten ohne dauerhafte Sitzplätze sind nun mit bis zu 150 außerhalb und weiterhin mit 50 Personen innerhalb geschlossener Räume zulässig;

• Veranstaltungen mit Marktcharakter sind mit bis zu 500 Personen außer-halb und 250 Personen innerhalb geschlossener Räume unter erhöhten Sicherheitsanforderungen zulässig;

• Veranstaltungen mit Sitzungscharakter sind mit bis zu 500 Personen außerhalb geschlossener Räume und mit bis zu 250 Personen innerhalb geschlossener Räume zulässig.

• Veranstaltungen in privaten Räumen sind auch mit mehr als zehn Teil-nehmern zulässig, sofern die gleichen Voraussetzungen erfüllt werden, wie sie für Veranstaltungen im öffentlichen Raum mit Gruppenaktivitäten ohne dauerhafte Sitzplätze gelten (also maximal 50 Personen innen und 150 Personen draußen).

Das Veranstaltungsstufenkonzept finden Sie als tabellarische Übersicht hier: https://schleswig-holstein.de/coronavirus-veranstaltungen

Darüber hinaus werden Anpassungen bei den Regeln für Schwimmbäder vorgenommen, welche insbesondere für sog. Spaßbäder von Bedeutung sind. So wird ein Betrieb nun aller Bereiche/Becken unter der Voraussetzung des Vorhaltens eines Hygienekonzepts ermöglicht. Hier gelten die besonderen Anforderungen an die Hygiene nach § 4 der Landesverordnung. Sofern es das Hygienekonzept ermöglicht, dass mehr als 250 Gäste gleichzeitig im Bad anwesend sein können, hat der Betreiber das Hygiene-konzept vor Betriebsaufnahme der zuständigen Behörde, d.h. dem örtlichen Gesundheitsamt, anzuzeigen.

Die Anpassung der Landesverordnung ist vor dem Hintergrund des aktuell niedrigen Infektionsgeschehens vertretbar. Freiheitsrechte sind nur solange wie notwendig zu beschränken.

10. Juli 2020

Kabinett beschließt Änderung der Landesverordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des Coronavirus des Landes Schleswig-Holstein

Das Landeskabinett hat die Quarantäne-Verordnung des Landes Schleswig-Holstein angepasst. Dabei geht es um eine flexibleren Umgang mit Einreisenden aus (ehemaligen) Risikogebieten sowie um Konkretisierungen zu erforderlichen Corona-Testungen und Testergebnissen.

Zur Änderung der Verordnung gestattet das Gesundheitsministerium des Landes Schleswig-Holstein ab Samstag, den 11. Juli 2020 auch Besuchern aus dem ehemaligen Risikogebiet Kreis Gütersloh in Nordrhein-Westfalen wieder die Einreise auch ohne einen negativen Corona-Test oder Quarantäneverpflichtung.

Folgende Änderungen werden zur bisher geltenden Verordnung vorgenommen:

– Zum Einreisezeitpunkt aus einem Risikogebiet nach Schleswig-Holstein:

Nicht in allen Fällen ist es gerechtfertigt, dass Bürgerinnen und Bürger, die sich zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb von 14 Tagen vor Einreise nach Schleswig-Holstein in einem Risikogebiet innerhalb der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten haben, sich in Quarantäne begeben müssen. So kann beispielsweise vorher anhand des Datenverlaufs festgestellt werden, dass es keine weitere Ausbreitung auf Bevölkerungsebene des jeweiligen Risikogebietes gegeben hat. Entsprechend kann dann auch ein kürzerer Zeitraum für die Fortgeltung der Quarantänepflicht ausreichend sein. Da zudem durch die Einschränkungen, sich in Quarantäne begeben zu müssen, Grundrechtseingriffe vorliegen, sind diese nicht unnötig lange vorzunehmen, so dass es eines Instrumentes bedarf, diese zu minimieren. Das zuständige Gesundheits-ministerium kann deshalb eine Risikoeinschätzung vornehmen und die Zeitspanne vor der Einreise verkürzen. Das führt dazu, dass Personen, die sich mit größerem zeitlichen Abstand vor der Einreise im Risikogebiet aufgehalten haben, ohne Nachweise eines negativen Tests nach Schleswig-Holstein einreisen können. Die Entscheidung des Ministeriums ist auf den Internetseiten des Landes zu veröffentlichen.

– Zum Corona-Test: Es wird klargestellt, dass sich bei einer Testung vor der Einreise die Zeitspanne von maximalen 48 Stunden vor der Einreise nicht auf den Zeitpunkt des Abstriches für die molekularbiologische Testung bezieht, sondern zwischen Testergebnis und Einreise dürfen maximal 48 Stunden verstrichen sein.

– Zum Nachweis eines negativen Corona-Tests: Der Nachweis, sich nicht mit dem Coronavirus infiziert zu haben, erfolgt mittels eines ärztlichen Zeugnisses auf Basis einer molekularbiologischen Testung. Um bürokratische Regelungen zu reduzieren und um Auslegungsschwierigkeiten zu vermeiden, wird festgelegt, was als ein ärztliches Zeugnis anzusehen ist. Der aus einem fachärztlichen Labor stammende Befund kann der Patientin oder dem Patienten in Textform übersandt werden. Die Abgabe einer solchen lesbaren Erklärung kann unter anderem schriftlich oder auf elektronischem Wege erfolgen. Die Patientin oder der Patient kann den Nachweis einer negativen Testung ebenfalls in Papierform oder digital gegenüber dem Gesundheitsamt oder anderen Behörden führen.

Alle anderen Punkte der Quarantäneverordnung des Landes bleiben unverändert, darunter:

· Für Einreisen aus dem Ausland: Es werden Risikogebiete durch das Bundesministerium für Gesundheit, das Auswärtige Amt und das Bunde-ministerium des Innern, für Bau und Heimat bestimmt, aus denen eine Ab-sonderung für Ein- und Rückreisende erfolgen muss.

· Für Einreisen aus dem Inland: Das Gesundheitsministerium Schleswig-Holstein bestimmt entsprechend der Quarantäne-Verordnung des Landes Risikogebiete innerhalb Deutschlands. Maßgeblich dafür ist im Regelfall, ob in den jeweiligen Kreisen oder kreisfreien Städten mehr als 50 Personen pro 100.000 Einwohner innerhalb der letzten 7 Tagen positiv auf das Coronavirus getestet worden sind. Dafür werden in der Regel die aktuell veröffentlichten Werte des Robert-Koch-Instituts zu Grunde gelegt. Bei der Bestimmung kann das Gesundheitsministerium auch weitere Faktoren einfließen lassen, beispielsweise, wenn sich Ausbrüche regional klar begrenzen lassen oder die Entwicklung insgesamt berücksichtigen.

Die Änderung der Quarantäne-Verordnung tritt am 11. Juli 2020 in Kraft und ändert damit die geltende Verordnung.

 

26. Juni 2020 II

Coronavirus: Kabinett beschließt angekündigte Lockerungen – Angepasste Verordnung zur Bekämpfung des Coronavirus tritt am 29. Juni in Kraft

Die Landesregierung hat heute (26. Juni) die am vergangenen Dienstag angekündigten Anpassungen an die Verordnung beschlossen. Vor dem Hintergrund der aktuell niedrigen Zahl an Neuinfektionen in Schleswig-Holstein sind Lockerungen möglich. Gesundheitsminister Dr. Heiner Garg: „Der Sommerurlaub steht bevor. Ich hoffe, mit den nun geltenden Regeln können wir ihn alle noch besser genießen. Die Lockerungen in Kombination mit dem schönen Wetter und der Urlaubsstimmung dürfen aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass wir uns noch immer in der Pandemie befinden. Es gibt keinen Anlass zur Sorglosigkeit, denken Sie also bitte auch weiterhin an die Abstands- und Hygieneregeln.“

Die neusten Anpassungen:

· Wieder zugelassen sind Kinderbetreuungsangebote im Einzelhandel. Dazu ist ein Hygienekonzept zu erstellen, die Kontaktdaten sind zu erheben und für vier Wochen zu speichern.
· Neu ist auch eine Anpassung im Veranstaltungsbereich. So ist ab Montag im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit das Singen oder das Musizieren mit Blasinstrumenten in geschlossenen Räumen unter Auflagen wieder möglich. Dabei gilt zwischen den Akteuren jeweils ein Mindestabstand von drei Metern – oder die Übertragung von Tröpfchen wird durch geeignete Barrieren verringert. Zum Publikum muss ein Mindestabstand von sechs Metern eingehalten werden – oder die Übertragung von Tröpfchen wird durch geeignete Barrieren verringert. Hinzu kommen weitere Bedingungen zur Hygiene und dem Umgang mit den Instrumenten, die der Verordnung entnommen werden können.

Folgende Anpassungen sind im Bereich der Veranstaltungen wie angekündigt umgesetzt worden:

· Veranstaltungen im privaten Wohnraum und dazugehörenden befriedete Besitztum, zum Beispiel im heimischen Garten, sind unter Auflagen ab Montag mit bis zu 50 Personen möglich. So muss der Gastgebende eine Einladung aussprechen, die Einhaltung der Hygienestandards und die Einhaltung des Abstandsgebot vorsehen. Zudem hat er die Kontaktdaten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer aufzunehmen und für vier Wochen aufzubewahren. Dazu stellt das Gesundheitsministerium für Gastgebende eine Checkliste zur Verfügung: www.schleswig-holstein.de/coronavirus-handreichungen
· Ab Montag sind im öffentlichen Raum Veranstaltungen mit Gruppenaktivität, bei denen feste Sitzplätze nicht vorhanden sind oder nicht nur kurzzeitig verlassen werden und bei denen der Teilnehmerkreis nicht wechselt auch innerhalb geschlossener Räume erlaubt. Damit sind neben Festen, Empfängen und Exkursionen auch Führungen möglich. Dabei darf die Teilnehmerzahl von 50 Personen nicht überschritten werden. Die Abstand- und Hygieneregeln sind dabei zu beachten. Der Veranstaltende hat unter anderem die Kontaktdaten der Teilnehmer zu erheben.
· Veranstaltungen mit Marktcharakter sind nun statt mit 100 Personen mit bis zu 250 Personen außerhalb geschlossener zulässig. Erlaubt sind Veranstaltungen dieser Art auch mit bis zu 100 Personen unter Auflagen innerhalb geschlossener Räume
· Sportdarbietungen bleiben weiterhin auf den Außenbereich beschränkt

Anpassungen im Bereich Gastronomie:

· Für die Gastronomie entfällt die Begrenzung der Öffnungszeiten von 5 bis 23 Uhr. Essen kann ab Montag auch wieder in Buffetform angeboten werden.

Anpassungen im Bereich Aufbewahrungspflicht für Kontaktdaten

· Die Kontaktdaten der Gäste sind nur noch für vier Wochen aufzubewahren. Kontaktdaten sind Vor- und Nachname, Anschrift, sowie, soweit vorhanden, Telefonnummer oder E-Mail-Adresse. Hinzu kommen Erhebungsdatum und Erhebungsuhrzeit.

Gesundheitsminister Dr. Heiner Garg: „Jeder von uns kann durch sein individuelles Verhalten dazu beitragen, dass wir trotz des Virus so frei wie möglich und mit so wenig Beschränkungen wie nötig leben können.“

Der Erlass von Allgemeinverfügungen zum Verbot und zur Beschränkung von Kontakten in besonderen öffentlichen Bereichen läuft am Montag aus. Die weiterhin geltenden Regelungen zu Pflegeeinrichtungen, Krankenhäusern und Bildungseinrichtungen wurden in die Verordnung zur Bekämpfung des Coronavirus überführt.

Die angepasste Verordnung im Internet: www.schleswig-holstein.de/coronavirus-erlasse

Den Veranstaltungsstufenplan und die Checkliste private Veranstaltungen finden Sie unter dem Punkt Veranstaltungen: www.schleswig-holstein.de/coronavirus-handreichungen

 

26. Juni 2020 – I

Landesregierung informiert zu Risikogebieten

Seit gestern gilt die angepasste Quarantäne-Verordnung für Einreisende nach Schleswig-Holstein auch aus dem Inland. Wie mitgeteilt finden Einreisende unter der Adresse www.schleswig-holstein.de/coronavirus-einreise im Internet die gültigen Regelungen: Wer in einem Risikogebiet war und nach Schleswig-Holstein einreist, muss grundsätzlich für eine Einreise einen negativen Coronatest vorweisen können, der höchstens 48 Stunden vor der Einreise ausgestellt wurde oder nach Einreise 14 Tage in Quarantäne gehen sowie sich beim Gesundheitsamt melden.

Maßgeblich dafür ist im Regelfall, ob in den jeweiligen Kreisen oder kreisfreien Städten mehr als 50 Personen pro 100.000 Einwohner innerhalb der letzten sieben Tagen positiv auf das Corona Virus getestet worden sind. Dafür werden die aktuell veröffentlichten Werte das Robert Koch-Instituts zu Grunde gelegt.

Auf der Internetseite der Landesregierung finden Einreisende auch die Risikogebiete.

Derzeit sind folgende Risikogebiete bestimmt: Kreis Gütersloh

In der Vergangenheit waren als Risikogebiete ausgewiesen: Kreis Warendorf (25.6.)

Wer sich innerhalb der Zeit, in der ein Kreis/kreisfreie Stadt als Risikogebiet ausgewiesen war, dort aufgehalten haben, darf weiterhin nur mit einem negativen Test nach Schleswig-Holstein einreisen oder muss sich unverzüglich in Quarantäne begeben sowie sich beim Gesundheitsamt melden. Liegt der letztmalige Aufenthalt in einem (damaligen) Risikogebiet länger als 14 Tage zurück, hat das keine Auswirkung mehr auf eine Einreise.

25. Juni 2020

Landesregierung veröffentlicht Fragen und Antworten zur Quarantäneregelung für Reisende innerhalb Deutschlands: Gesundheitsminister Garg und Tourismusminister Buchholz: Maßnahmen machen Urlaub für alle sicherer – Respektvoller Umgang gefordert

Wie mitgeteilt gilt seit heute (25. Juni) die angepasste Quarantäne-Verordnung in Schleswig-Holstein. Damit hatte Schleswig-Holstein die Regelungen für Einreisende aus dem Ausland und dem Inland angeglichen: Einreisende aus Kreisen oder kreisfreien Städten innerhalb Deutschlands mit mehr als 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner in den vergangenen sieben Tagen müssen damit ebenfalls einen negativen Corona-Test vorweisen können oder bei Einreise in Schleswig-Holstein sich in eine 14-tägige Quarantäne begeben. Ausnahmen sind möglich, beispielsweise wenn sich Ausbrüche in einzelnen Kreisen regional klar begrenzen lassen, und werden dann gegebenenfalls von der Landesregierung veröffentlicht. Weitere Erläuterungen und betroffene Gebiete – derzeit der Kreis Warendorf und der Kreis Gütersloh, siehe: http://www.schleswig-holstein.de/coronavirus-einreise

Gesundheitsminister Heiner Garg betont: „Die Maßnahmen dienen dazu, den Urlaub für alle sicherer zu machen. Jeder einzelne ist gefordert, verantwortungsvoll mit bestehende Regelungen umzugehen.“ Je konsequenter bei einzelnen Ausbrüchen reagiert werde, desto besser könne Deutschland insgesamt mit der Pandemie umgehen. Zur Konsequenz gehöre auch der Schutz vor dem Eintrag von Infektionen aus Risikogebieten, unabhängig davon, ob diese im In- oder Ausland lägen, so Garg.

Tourismusminister Bernd Buchholz sagt: „Gäste sind in Schleswig-Holstein herzlich willkommen. Und das gilt selbstverständlich auch für Urlauber aus einem Risikogebiet, die einen negativen Coronatest haben. Wir können die Krise nur gemeinsam meistern. Dazu gehört auch ein respektvoller Umgang miteinander, unabhängig davon, woher die Urlauberinnen und Urlauber kommen.“

Es wird daran erinnert, dass Einreisende, die sich in eine vorsorgliche Quarantäne begeben müssen, sich umgehend bei dem jeweiligen Gesundheitsamt vor Ort melden müssen. Sollten Krankheitssymptome während eines Aufenthalts auftreten, dann sollte umgehend telefonischer Kontakt zu einem Arzt oder dem Patientenservice 116 117 aufgenommen werden. Der Krankheitsverdacht ist meldepflichtig und muss vom Arzt auch dem zuständigen Gesundheitsamt mitgeteilt werden. Es ist davon auszugehen, dass Betroffenen – soweit gesundheitlich zumutbar – die Heimreise nahegelegt wird.

Die Fragen und Antworten im Internet: http://www.schleswig-holstein.de/coronavirus-tourismus

 

24. Juni 2020 II – Korrekturmeldung

Landesregierung beschließt Anpassung der Quarantäne-Verordnung zum Schutz vor der Ausbreitung des Coronavirus

Das Landeskabinett hat heute (24. Juni) wie angekündigt eine angepasste Quarantäne-Verordnung beschlossen. Die Verordnung wird veröffentlicht unter www.schleswig-holstein.de/coronavirus-erlasse und tritt ab Donnerstag, 25. Juni, in Kraft.

Damit müssen sich Einreisende auch aus Kreisen oder kreisfreien Städten innerhalb Deutschlands mit mehr als 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner in den vergangenen sieben Tagen bei Einreise in Schleswig-Holstein in eine 14-tägige Quarantäne begeben oder einen negativen Coronatest vorweisen können. Der Test muss aktuell sein, also nicht älter als 48 Stunden vor der Einreise erfolgen, und entsprechend durch ein ärztliches Zeugnis nachweisbar sein.

Wer ohne negativen Test aus einem Risikogebiet einreist, muss sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft begeben, um sich für einen Zeitraum von 14 Tagen nach der Einreise ständig dort abzusondern. Nicht zur Absonderung geeignet sind beispielsweise Campingplätze, Jugendherbergen und alle sonstigen Einrichtungen mit sanitären Gemeinschaftseinrichtungen, welche genutzt werden müssten. Sofern es die Gegebenheiten vor Ort erlauben, ist grundsätzlich eine Quarantäne in einer Ferienwohnung oder einem Hotelzimmer möglich – z.B. bis zum Vorliegen eines Testergebnisses.

Gesundheitsminister Heiner Garg: „Je konsequenter wir bei einzelnen Ausbrüchen sind, desto besser können wir in Deutschland insgesamt mit der Pandemie umgehen. Zur Konsequenz gehört auch der Schutz vor dem Eintrag von Infektionen aus Risikogebieten, unabhängig davon, ob diese im In- oder Ausland liegen.“

Nicht von der Quarantäneregelung betroffen sind Personen, die

1. nur zur Durchreise nach Schleswig-Holstein einreisen; diese haben das Gebiet des Landes auf direktem Weg zu verlassen;

2. beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren und Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren;

3. sich im Rahmen ihrer Tätigkeit als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Luft-, Schiffs-, Bahn-, oder Busverkehrsunternehmen oder als Besatzung von Flugzeugen, Schiffen, Bahnen und Bussen in einem Risikogebiet aufgehalten haben

4. täglich oder für bis zu 48 Stunden zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich oder medizinisch veranlasst nach Schleswig-Holstein einreisen;

5. sich weniger als 48 Stunden in einem Risikogebiet aufgehalten haben.

Unter www.schleswig-holstein.de/coronavirus-einreise finden Einreisende die jeweiligen Links zum Robert-Koch-Institut (RKI). Das Gesundheitsministerium hat bestimmt, dass die dort abrufbaren Informationen zu den Risikogebieten maßgeblich für die Quarantäne-Verordnung ist. Bürgerinnen und Bürger können unter dem Link sowohl die vom RKI definierten Risikogebiete im Ausland als auch die Kreise oder die kreisfreien Städte abrufen, die die Richtwerte überschreiten. Abweichungen von dieser grundsätzlichen Regelung kann die Gesundheitsministerium bestimmen und werden auf der auf der Internetseite bekannt gegeben. Dies könnte beispielsweise der Fall sein, wenn sich Ausbrüche regional klar begrenzen lassen, z.B. auf eine Pflegeeinrichtung o.ä.

 

24. Juni 2020 – I

Landesregierung beschließt Anpassung der Quarantäne-Verordnung zum Schutz vor der Ausbreitung des Coronavirus

Das Landeskabinett hat heute (24. Juni) wie angekündigt eine angepasste Quarantäne-Verordnung beschlossen. Die Verordnung wird veröffentlicht unter www.schleswig-holstein.de/coronavirus-erlasse und tritt ab Freitag, 25. Juni, in Kraft.

Damit müssen sich Einreisende auch aus Kreisen oder kreisfreien Städten innerhalb Deutschlands mit mehr als 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner in den vergangenen sieben Tagen bei Einreise in Schleswig-Holstein in eine 14-tägige Quarantäne begeben oder einen negativen Coronatest vorweisen können. Der Test muss aktuell sein, also nicht älter als 48 Stunden vor der Einreise erfolgen, und entsprechend durch ein ärztliches Zeugnis nachweisbar sein.

Wer ohne negativen Test aus einem Risikogebiet einreist, muss sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft begeben, um sich für einen Zeitraum von 14 Tagen nach der Einreise ständig dort abzusondern. Nicht zur Absonderung geeignet sind beispielsweise Campingplätze, Jugendherbergen und alle sonstigen Einrichtungen mit sanitären Gemeinschaftseinrichtungen, welche genutzt werden müssten. Sofern es die Gegebenheiten vor Ort erlauben, ist grundsätzlich eine Quarantäne in einer Ferienwohnung oder einem Hotelzimmer möglich – z.B. bis zum Vorliegen eines Testergebnisses.

Gesundheitsminister Heiner Garg: „Je konsequenter wir bei einzelnen Ausbrüchen sind, desto besser können wir in Deutschland insgesamt mit der Pandemie umgehen. Zur Konsequenz gehört auch der Schutz vor dem Eintrag von Infektionen aus Risikogebieten, unabhängig davon, ob diese im In- oder Ausland liegen.“

Nicht von der Quarantäneregelung betroffen sind Personen, die

1. nur zur Durchreise nach Schleswig-Holstein einreisen; diese haben das Gebiet des Landes auf direktem Weg zu verlassen;

2. beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren und Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren;

3. sich im Rahmen ihrer Tätigkeit als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Luft-, Schiffs-, Bahn-, oder Busverkehrsunternehmen oder als Besatzung von Flugzeugen, Schiffen, Bahnen und Bussen in einem Risikogebiet aufgehalten haben

4. täglich oder für bis zu 48 Stunden zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich oder medizinisch veranlasst nach Schleswig-Holstein einreisen;

5. sich weniger als 48 Stunden in einem Risikogebiet aufgehalten haben.

Unter www.schleswig-holstein.de/coronavirus-einreise finden Einreisende die jeweiligen Links zum Robert-Koch-Institut (RKI). Das Gesundheitsministerium hat bestimmt, dass die dort abrufbaren Informationen zu den Risikogebieten maßgeblich für die Quarantäne-Verordnung ist. Bürgerinnen und Bürger können unter dem Link sowohl die vom RKI definierten Risikogebiete im Ausland als auch die Kreise oder die kreisfreien Städte abrufen, die die Richtwerte überschreiten. Abweichungen von dieser grundsätzlichen Regelung kann die Gesundheitsministerium bestimmen und werden auf der auf der Internetseite bekannt gegeben. Dies könnte beispielsweise der Fall sein, wenn sich Ausbrüche regional klar begrenzen lassen, z.B. auf eine Pflegeeinrichtung o.ä.

 

23. Juni 2020 – II

Land verschärft Regeln zum Schutz vor den Coronavirus bei Arbeitsaufnahme in Schlachthöfen – Ausweitung der Kontrollen

Das Gesundheitsministerium Schleswig-Holstein hat heute (23.6.) einen Erlass veröffentlicht, der zum Schutz der Beschäftigen in den großen Schlachthofbetrieben vor dem Coronavirus beiträgt: Neu ankommende Beschäftigte in großen fleischverarbeitenden Betrieben müssen zukünftig zwei negative Tests vorweisen können, bevor sie dort anfangen dürfen zu arbeiten. Zwischen den für diese Testungen erforderlichen Entnahmen der Abstriche müssen mindestens 48 Stunden liegen. Die neue Regelung betrifft fleischverarbeitenden Betriebe,

– in denen mehr als 150 Beschäftigte einschließlich Leiharbeitnehmerinnen beziehungsweise Leiharbeitnehmer oder Beschäftigte eines Werkunternehmers tätig sind und
– in denen mehr als 30 % der dort tätigen Personen Leiharbeitnehmerinnen beziehungsweise Leiharbeitnehmer oder Beschäftigte eines Werkunternehmers sind.

Die Regelung gilt, wenn Leiharbeitnehmerinnen/ Leiharbeitnehmer innerhalb der vergangenen 14 Tage vor Aufnahme der Tätigkeit in einer anderen Arbeitsstätte tätig waren. Liegen keine negativen Tests vor, dürfen sie nicht beschäftigt werden.

Gesundheits- und Sozialminister Heiner Garg betont: „Wir wollen damit das Risiko eines Eintrag des Virus aus anderen Schlachthöfen verringern, insbesondere vor dem Hintergrund der Tätigkeit von Leiharbeitskräften. Mein Appell geht nochmals an die Unternehmen selbst, ihrer Verantwortung für die Beschäftigen nachzukommen und Hygiene- und Arbeitsschutzmaßnahmen umzusetzen. Dazu können auch weitere Tests der Mitarbeitenden gehören.“

Die staatliche Arbeitsschutzbehörde wird die Regelungen sowie die Einhaltung der Hygienevorgaben in den Schlachtbetrieben, bei der Beförderung zur Arbeitsstätte und den Unterkünften engmaschig kontrollieren.

Im Mai hatte Minister Garg Tests in allen sechs großen Schlachthöfen in Schleswig-Holstein angeordnet, die dann landesweit erfolgten. Vergangene Woche hatte Minister Garg die Betriebe nochmals schriftlich daran erinnert, konsequent alle Schutzmaßnahmen einzuhalten und zudem weitere Testungen der Beschäftigten in Eigenverantwortung durchzuführen. Bereits im April sind die Betriebe und Dienstleister der Fleischindustrie auf die besonderen Maßnahmen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes hingewiesen worden (Hygienemaßnahmen etc). Die Bundesregierung hatte zudem eine Initiative Schleswig-Holsteins für bessere Arbeitsschutzmaßnahmen in Schlachtbetrieben und Unterkünften aufgegriffen.

 

23. Juni 2020 – I

Coronavirus: Anpassung bei den Verordnungen – Gleichbehandlung von Einreisenden aus dem In- und Ausland Lockerungen bei Veranstaltungen und Gastronomie

Die Landesregierung hat heute (23. Juni) auf ihrer Kabinettssitzung in Lübeck beschlossen, die Quarantäneverordnung des Landes zu ergänzen. Zukünftig sollen sich auch Reisende innerhalb Deutschlands, die aus einem Gebiet mit mehr als 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner in den vergangenen sieben Tagen nach Schleswig-Holstein einreisen, in eine 14-tägige Quarantäne begeben. Dazu begeben sie sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in ihre eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft, um sich für einen Zeitraum von 14 Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern. Nicht zur Absonderung geeignet sind beispielsweise Campingplätze, Jugendherbergen und alle sonstigen Einrichtungen mit sanitären Gemeinschaftseinrichtungen, welche diese Person benutzen müsste.

Die ergänzte Verordnung soll am morgigen Mittwoch beschlossen werden. Die Ergänzung ist eine Reaktion auf die Ereignisse in Nordrhein-Westfalen. Schleswig-Holstein strebt gleichwohl ein bundeseinheitliches Vorgehen an. Dazu wird es Mittwoch auf Ebene der Gesundheitsminister eine Telefonkonferenz geben.

Ebenfalls in Lübeck haben die Spitzen der Koalition weitere Lockerungen auf den Weg gebracht. Diese sollen am Freitag im Kabinett beschlossen werden und zum 29. Juni in Kraft treten. Die Zahl der Neuinfektionen liegt in Schleswig-Holstein weiterhin auf niedrigem Niveau. Vor diesem Hintergrund ist es möglich, weitere Lockerungen umzusetzen.

So sollen ab kommenden Montag auch Veranstaltungen im privaten Raum unter bestimmten Bedingungen mit bis zu 50 Personen erlaubt sein. Das kann zum Beispiel das Grillen mit Freunden im eigenen Garten sein. Der Gastgeber muss dann unter anderem die Kontaktdaten seiner Gäste erfassen und diese für vier Wochen aufbewahren. Die Reduzierung der Aufbewahrungsfrist gilt grundsätzlich.

Für die neue Verordnung sind auch weitere Lockerungen für die Gastronomie geplant: So sollen die bislang in der Verordnung geltenden Beschränkungen der Öffnungszeiten von 5 bis 23 Uhr entfallen. Auch ein Buffetangebot soll wieder möglich sein. Gesundheitsminister Dr. Heiner Garg: „Alle nun anstehenden Schritte können wir nur gehen, weil die Menschen in Schleswig-Holstein so diszipliniert sind. Ich hoffe, dass die neuen Freiheiten weiterhin so verantwortungsvoll genutzt werden. Vergessen Sie bitte auch bei schönem Wetter und dem verdienten Feierabendgetränk nicht die immer noch nötigen Abstands- und Hygieneregeln.“

Die Spitzen der Koalition haben sich des Weiteren auf ein Inkrafttreten der nächsten Stufen des bereits kommunizierten Veranstaltungsstufenplans verständigt.
– Veranstaltungen mit über 250 Personen sind untersagt. Sollte die Zahl der Neuinfektionen in Schleswig-Holstein auf dem aktuell niedrigen Niveau bleiben, könnten am 20. Juli weitere Lockerungen in Kraft treten. Weitere Schritte sollen am 10. und 31. August folgen
– Veranstaltungen mit Gruppenaktivitäten ohne dauerhafte Sitzplätze sind neu mit bis zu 50 Personen unter Auflagen auch in geschlossenen Räumen möglich
– Veranstaltungen mit Marktcharakter sind nun statt mit 100 Personen mit bis zu 250 Personen außerhalb und mit bis zu 100 Personen unter Auflagen innerhalb geschlossener Räume zulässig
– Sportdarbietungen bleiben weiterhin auf den Außenbereich beschränkt

Den ergänzten Veranstaltungsstufenplan finden Sie hier: https://schleswig-holstein.de/coronavirus-veranstaltungen

19. Juni 2020 – II

Landesregierung passt Corona-Bekämpfungsverordnung an Beschluss von Bund und Ländern zu Reisebusverkehr an

Bund und Länder haben diese Woche beschlossen, die für den touristischen Reisebusverkehr erforderlichen Corona-Schutzmaßnahmen bundeseinheitlich dem öffentlichen Personenverkehr anzugleichen. Diesen Beschluss setzte das Landeskabinett heute (19. Juni ) in Schleswig-Holstein um.

Ab Sonnabend, 20. Juni, können Reisebusse in Schleswig-Holstein daher wieder mit voller Auslastung in Bezug auf die Anzahl der Passagiere fahren, unter folgenden Voraussetzungen:

– Kunden im Innenbereich des Verkehrsmittels haben eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen (wie im öffentlichen Personennahverkehr; Ausnahme bei medizinischen Gründen zulässig)
– der Betreiber muss ein Hygienekonzept erstellen (Regelung Besucherströme, z.B. im Bus vorne einsteigen, hinten aussteigen; regelmäßiges Reinigen der Oberflächen/ Sanitäranlagen; regelmäßige Lüftung)
– der Betreiber muss die die Kontaktdaten der Kunden erheben

Die Lockerung gilt für Reiseverkehre zu touristischen Zwecken insgesamt, also auch für Ausflugsschiffe. Damit entfällt die Regel, dass Busse bei Reisen zu touristischen Zwecken aufgrund des Abstandsgebotes nur zu 50 Prozent besetzt sein durften. Wo immer möglich, ist das Abstandsgebot weiterhin einzuhalten: Das bedingt beispielsweise, dass es keinen Wechsel der Sitzplätze geben sollte. Eine Unterschreitung des üblichen Mindestabstandes sollte erst erfolgen, wenn dies wegen Belegung im ganzen Verkehrsmittel notwendig wird. Wird Schleswig-Holstein nur durchquert, ohne dass die Verkehrsteilnehmer das Verkehrsmittel verlassen (Transitverkehr), muss der Betreiber die Voraussetzungen dieser Verordnung nicht einhalten. Dies gilt speziell für Reisebusse, deren Reisen in anderen Ländern beginnen.

Die Änderungsverordnung wird im Internet publiziert: https://schleswig-holstein.de/coronavirus-erlasse

 

19.06.2020 – I

Gesundheitsminister Heiner Garg zum Coronavirus: Leben mit dem Virus gestalten / so viel Freiheit wie möglich, so wenig Einschränkungen wie nötig

Anlässlich der heutigen (19.06) Landtagsbefassung zum aktuellen Stand bei der Bekämpfung des Coronavirus in Schleswig-Holstein betont Gesundheitsminister Heiner Garg:

„Die Zahlen der vergangenen Tage zum Coronavirus bestätigen den positiven Trend der vergangenen Wochen: Das messbare Infektionsgeschehen in Schleswig-Holstein bewegt sich weiterhin auf einem niedrigen Niveau. Das ist für alle Menschen in Schleswig-Holstein eine sehr gute Nachricht. Das Virus ist aber nicht verschwunden: Es gibt keinen Impfstoff. Nach wie vor sind Hygienevorschriften zu beachten und die Abstandsregel möglichst einzuhalten. Jeder und jede Einzelne kann damit dazu beitragen, die positive Entwicklung der vergangenen Wochen fortzusetzen. Wir werden unsere Gesamtstrategie zur Eindämmung des Coronavirus weiterführen und jeweils an die aktuelle Lage anpassen. Es geht darum, ein Leben mit dem Virus zu gestalten, das so viel Freiheit wie möglich und so wenig Einschränkungen wie nötig beinhaltet. Mit der Unterstützung und Mithilfe jedes einzelnen Menschen können wir das gemeinsam schaffen.“

Rückblickend auf die Entwicklung des Pandemiegeschehens in Schleswig-Holstein betont Garg: „Die Gesamtinfektionszahl ist im gesamten Verlauf der Krise in Schleswig-Holstein im Vergleich zu anderen Bundesländern relativ gering geblieben. Das ist das Ergebnis eines durchweg konsequenten Handelns. Als Ende Februar bzw. Anfang März die ersten Viruseinträge durch Reiserückkehrer bekannt wurden, hat die Landesregierung sofort reagiert. Wir haben tief in das öffentliche Leben eingegriffen mit dem Ziel, eine starke Virusausbreitung in der Bevölkerung zu verhindern und damit Leben zu schützen. Heute sage ich angesichts der aktuellen Zahlen: Dieses erste Ziel haben wir erreicht. Wir haben dieses Ziel erreicht, weil die Bevölkerung mitgezogen hat, sich etwa an Kontaktbeschränkungen, Abstandsregel und Hygienevorschriften gehalten hat. Das war die Grundlage dafür, dass wir die einschränkenden Maßnahmen in den vergangenen Wochen schrittweise lockern und den Prozess einer stufenweisen Rückkehr zur Normalität unter Auflagen einleiten konnten. Deshalb gilt mein ausdrücklicher Dank allen Schleswig-Holsteinerinnen und Schleswig-Holsteinern.“

Der Minister dankt auch noch einmal den Menschen, die in den kritischen Bereichen arbeiten: „Wir sind aber bisher auch deshalb gut durch diese Krise gekommen, weil Menschen, die in besonders kritischen Bereichen wie beispielsweise der Pflege und Tagespflege, der Kinderbetreuung, der Krankenhäuser, dem Öffentlichen Gesundheitsdienst, dem Katastrophenschutz oder in der täglichen Lebensmittelversorgung tätig sind, Großartiges geleistet haben. Die Leistung dieser Menschen ist gar nicht hoch genug zu bewerten. Mein ausdrücklicher Dank gilt allen, die in dieser besonderen Situation so viel Verantwortung für die Gesellschaft übernommen haben. Bedanken möchte ich mich im Übrigen auch beim Parlament, mit dem wir als Landesregierung in der sehr kritischen Phase im März und April sehr gut zusammengearbeitet haben.“

Zum weiteren Vorgehen erläutert der Minister: „Schleswig-Holstein hat sich intensiv vorbereitet für den Fall, dass die Zahl der an Covid-19 erkrankten Patientinnen und Patienten wieder stärker steigen sollte. Wir müssen weiterhin wachsam und konsequent die Entwicklung verfolgen und entsprechend agieren. Wir wollen das Leben mit dem Virus gestalten und schnell und wirksam auf aktuelle Entwicklungen reagieren können. Wir haben daher flankierende Maßnahmen ergriffen als besondere Schutzmechanismen im Umgang mit der Covid-19-Pandemie und im Gesundheitswesen Strukturen für eine längerfristige Bewältigung der Krise geschaffen.“

Die flankierenden Maßnahmen und aufgebauten Strukturen im Gesundheitswesen zur Bewältigung der Krise im Überblick:

· Es wird eine tagesaktuelle Erfassung und Bewertung der Infektionszahlen vorgenommen.
· Es ist ein Maßnahmenplan bei Überschreiten einer kritischen 7-Tage Inzidenz entwickelt worden. Die jeweils örtlich zuständigen Gesundheitsämter informieren das Gesundheitsministerium über besondere Infektionsgeschehen in ihrem Zuständigkeitsbereich (bspw. Ausbrüche oder Häufungen in medizinischen Einrichtungen, Pflegeeinrichtungen, Betrieben, Gemeinschaftseinrichtungen, oder Auftreten nicht mehr nachverfolgbarer Infektionsketten). Spätestens ab 30 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner in den letzten 7 Tagen werden die regionale Gesamtentwicklung genauer betrachtet und ggf. erforderliche Maßnahmen abgestimmt. Die jeweils örtlich zuständigen Gesundheitsämter informieren das Gesundheitsministerium über besondere Infektionsgeschehen in ihrem Zuständigkeitsbereich (bspw. Ausbrüche oder Häufungen in medizinischen Einrichtungen, Pflegeeinrichtungen, Betrieben, Gemeinschaftseinrichtungen, oder Auftreten nicht mehr nachverfolgbarer Infektionsketten). Spätestens ab 30 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner in den letzten 7 Tagen werden die regionale Gesamtentwicklung genauer betrachtet und ggf. erforderliche Maßnahmen abgestimmt.
· Intensiv- und Beatmungskapazitäten: In Schleswig-Holstein ist die Zahl der verfügbaren Beatmungsplätze zwischen dem 1. März und der 22. KW (13. bis 29. Mai) von 582 auf 1.092 und damit um rund 87% erweitert worden. Im regelhaften Krankenhausbetrieb werden dauerhaft Beatmungskapazitäten in der Größenordnung von 25% freigehalten. Falls erforderlich können weitere Kapazitäten zur Verfügung gestellt werden. Hierzu wurde ein Ampelsystem für Intensivkapazitäten etabliert, das das aktuelle Infektionsgeschehen widerspiegelt.
· Kliniken und ambulanter Bereich: Einführung eines ambulanten Monitorings: enge digitale Vernetzung von Gesundheitsämtern und niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten zum Austausch von Daten der an Covid-19 erkrankten Patienten. Ärzte fragen zwei Mal pro Tag den Gesundheitszustand und Messdaten der isolierten Infizierten ab und tragen die Parameter in eine digitale Datenbank an. Das System soll Komplikationen früh erkennen und so eine stationäre Behandlung verhindern, damit die Krankenhäuser nicht überlastet werden. Mehr als 600 Mediziner nehmen an dem Monitoring-Programm teil.
· Personelle Verstärkung des öffentlichen Gesundheitsdienstes: Die Gesundheitsämter werden verpflichtet, personelle Engpässe im Rahmen der Kontaktpersonennachverfolgung zu melden. Die Meldung erfolgt an das Gesundheitsministerium. Das Gesundheitsministerium erhält damit die Möglichkeit, eine personelle Verstärkung nachzusteuern. Für die Personalstruktur wird grob orientierend die Zahl von 5/20.000 Einwohner/innen zugrunde gelegt. Das Land Schleswig-Holstein stellt finanzielle Mittel in Höhe von fünf Millionen Euro zur Verfügung, um die kommunalen Gesundheitsämter bei der Personalgewinnung zu unterstützen. Es sollen bis zu 100 Personen gewonnen werden. Ziel ist die Sicherstellung der Kontaktpersonennachverfolgung und die Verfolgung der Infektionsketten, was in dieser Phase des Pandemiegeschehens besonders wichtig ist.
· Persönliche Schutzausrüstung (PSA): Im Moment reichen die Bedarfe zur Bewältigung des Infektionsgeschehens aus. Für den Fall, dass sich wieder mehr Menschen mit dem Coronavirus anstecken und dann insbesondere medizinisches Personal deutlich mehr PSA benötigt, hat die Landesregierung eine strategische Reserve angelegt. Außerdem stellt die Landesregierung zehn Millionen Euro bereit, damit Unternehmen in Schleswig-Holstein finanzielle Anreize erhalten, PSA zu produzieren.
· Teststrategie: Die Testkapazitäten sind in Schleswig-Holstein erheblich ausgeweitet worden. Im Vergleich zu anderen Bundesländern wird hierzulande viel getestet. In Abstimmung mit den Gesundheitsämtern hat das Land ein etabliertes Testmanagement entwickelt, das beim Auftreten von Symptomen oder bei einem Verdacht auf eine Ansteckung mit dem Virus greift. Dieses kann lageabhängig ausgeweitet werden. Als Bestandteil der flankierenden Maßnahmen hat die Landesregierung zudem eine regionale Teststrategie erarbeitet, mit der die Datengrundlage verbessert und ein besseres Ausbruchsmanagement auf den Weg gebracht werden soll. Eine wiederholte, stichprobenartige und wissenschaftlich begleitete Testung in einzelnen Bereichen ist erkenntnisbringender als flächendeckende Tests bei symptomfreien Personen. Daher verfolgt Schleswig-Holstein diesen Ansatz. Auf Basis der gewonnenen Erkenntnisse soll das Testkonzept für Schleswig-Holstein weiterentwickelt werden. Dabei werden gezielte, stichprobenartige und regelmäßige Untersuchungen in Schulen und Kitas, flankierend zum bereits eingeleiteten Übergang in den Regelbetrieb, sowie in Pflegeeinrichtungen und im Tourismus vorgenommen.

 

16. Juni 2020

Bestimmungen für Reisende aus internationalen Corona-Risikogebieten

Das Gesundheitsministerium informiert über die Entwicklung von internationalen Corona-Risikogebieten und die Regelungen für Reiserückkehrer/Einreisende nach Schleswig-Holstein.

Das Robert-Koch-Institut hat neue Risikogebiete definiert. Dazu zählen aktuell unter anderem Kosovo, Serbien, Nordmazedonien und Bosnien und Herzegovina. Schweden bleibt ebenfalls Risikogebiet.
Die komplette, regelmäßig aktualisierte Liste der Risikogebiete im Internet: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete_neu.html

Für Reisende, die sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben gelten besondere Maßnahmen für Ein- und Rückreisen nach Schleswig-Holstein zur Bekämpfung des Pandemiegeschehens:

. Rückreisende, die sich im Risikogebiet aufgehalten haben, müssen sich auf direktem Weg nach Hause begeben und unverzüglich beim zuständigen Gesundheitsamt melden.
. Rückreisende müssen sich in eine 14-tägige häusliche Quarantäne begeben. Hier gelten Ausnahmen, zum Beispiel: Das Vorweisen eines negativen Corona-Tests o Personen, die nur zur Durchreise nach Schleswig-Holstein einreisen; diese haben das Gebiet des Landes auf direktem Weg zu verlassen; o Personen, die beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren und Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren o Personen, die sich im Rahmen ihrer Tätigkeit als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Luft-, Schiffs-, Bahn-, oder Busverkehrsunternehmen oder als Besatzung von Flugzeugen, Schiffen, Bahnen und Bussen außerhalb des Bundesgebiets aufgehalten haben o Personen, die täglich oder für bis zu 48 Stunden zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich oder medizinisch veranlasst nach Schleswig-Holstein einreisen o Personen, die sich weniger als 48 Stunden im Ausland aufgehalten haben.

Weitere Maßnahmen werden vom Gesundheitsamt angeordnet bzw. informiert dieses darüber.

Die aktuelle Quarantäne-Verordnung des Landes Schleswig-Holstein: https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/Verordnung_Reiserueckkehrer.html

15. Juni 2020

Bestimmungen für Reisende aus internationalen Corona-Risikogebieten

Das Gesundheitsministerium informiert über die Entwicklung von internationalen Corona-Risikogebieten und die Regelungen für Reiserückkehrer/Einreisende nach Schleswig-Holstein.

Zum Stand 15. Juni, 13.00 Uhr gelten lt. RKI nachfolgende Länder als Risikogebiet:

. Schweden
. Armenien
. Bahrain
. Brasilien
. Chile
. Katar
. Kuwait
. Oman
. Panama
. Peru
. Saudi-Arabien
. Weißrussland

Für Reisende, die sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben gelten besondere Maßnahmen für Ein- und Rückreisen nach Schleswig-Holstein zur Bekämpfung des Pandemiegeschehens:

. Rückreisende, die sich im Risikogebiet aufgehalten haben, müssen sich auf direktem Weg nach Hause begeben und unverzüglich beim zuständigen Gesundheitsamt melden.
. Rückreisende müssen sich in eine 14-tägige häusliche Quarantäne begeben. Hier gelten Ausnahmen, zum Beispiel:

o das Vorweisen eines negativen Corona-Tests
o Personen, die nur zur Durchreise nach Schleswig-Holstein einreisen; diese haben das Gebiet des Landes auf direktem Weg zu verlassen;
o Personen, die beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren und Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren
o Personen, die sich im Rahmen ihrer Tätigkeit als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Luft-, Schiffs-, Bahn-, oder Busverkehrsunternehmen oder als Besatzung von Flugzeugen, Schiffen, Bahnen und Bussen außerhalb des Bundesgebiets aufgehalten haben
o Personen, die täglich oder für bis zu 48 Stunden zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich oder medizinisch veranlasst nach Schleswig-Holstein einreisen
o Personen, die sich weniger als 48 Stunden im Ausland aufgehalten haben.

. Weitere Maßnahmen werden vom Gesundheitsamt angeordnet bzw. informiert dieses darüber.

Weitere tagesaktuelle Informationen zu internationalen Risikogebieten gibt es online auf der Website des Robert-Koch-Instituts unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete_neu.html

 

12. Juni 2020

Kabinett beschließt Neufassung der Landesverordnung: Quarantäneverordnung wird angepasst

Mit Hilfe zum Teil einschneidender Maßnahmen ist es in Deutschland und anderen Staaten gelungen, die Zahl der Neuinfektionen mit dem neuartigen Coronavirus Sars-CoV-2 einzudämmen und das Pandemiegeschehen zu beruhigen. Vor diesem Hintergrund ist eine differenziertere Betrachtung als bisher möglich. Daher wird, angelehnt an die neue Musterverordnung der Bundesregierung vom 10. Juni 2020, die in Schleswig-Holstein geltende Quarantäneverordnung angepasst.

Folgende Regelungen gelten:

. Vor dem Hintergrund der international sehr unterschiedlichen Entwicklungen des Pandemiegeschehens werden wieder Risikogebiete bestimmt, aus denen eine Quarantänepflicht für Ein- und Rückreisende erfolgt.
. Personen, die aus einem Risikogebiet einreisen bzw. aus einem solchen zurückreisen, sind verpflichtet sich direkt 14 Tage in Quarantäne zu begeben und sich bei dem Gesundheitsamt ihres Wohnortes zu melden.
. Die pauschale Quarantänepflicht von Einreisenden aus Drittstaaten entfällt.
. Der Nachweis eines negativen Coronatests hebt eine etwaige Quarantänepflicht auf.
. Personen, die mit Symptomen einreisen, müssen weiterhin in Quarantäne.

Ausgenommen von der Quarantänepflicht bleiben weiterhin:
o Personen, die, beruflich bedingt, grenzüberschreitende Personen, Waren und Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren,
o Personen die sich im Rahmen ihrer Tätigkeit als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Luft-, Schiffs-, Bahn-, oder Busverkehrsunternehmen oder als Besatzung von Flugzeugen, Schiffen, Bahnen und Bussen außerhalb des Bundesgebiets aufgehalten haben.
o Personen, die nur zur Durchreise nach Schleswig-Holstein einreisen; diese haben das Gebiet des Landes auf direktem Weg zu verlassen;
o Personen, die täglich oder für bis zu 48 Stunden zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich oder medizinisch veranlasst nach Schleswig-Holstein einreisen;
o Personen, die sich weniger als 48 Stunden im Ausland aufgehalten haben.
o Im Übrigen kann die zuständige Behörde (Gesundheitsamt am Wohnort der/des Betroffenen) in begründeten Einzelfällen auf Antrag weitere Befreiungen erteilen.

Aus aktuellem Anlass empfiehlt die Landesregierung, dass sich betroffene Reiserückkehrer aus Schweden testen lassen, um bei negativen Testergebnissen zum Inkrafttreten der neuen Verordnung eine Beendigung bestehender oder angeordneter Quarantäne herbeiführen zu können.

Die Verordnung tritt am 15. Juni 2020 in Kraft, löst damit die geltende Verordnung ab und ist bis zum 28. Juni 2020 befristet : https://schleswig-holstein.de/coronavirus-erlasse

 

09. Juni 2020

Corona-Pandemie: Flankierende Maßnahmen des Gesundheitsschutzes – Kabinett beschließt Test-Strategie in Bildungseinrichtungen und in der Pflege

Auf Vorschlag von Gesundheits- und Familienminister Dr. Heiner Garg und Bildungs- und Wissenschaftsministerin Karin Prien hat das Kabinett heute (9. Juni) eine Test-Strategie für Schleswig-Holstein beschlossen. Das Land wird dafür fünf Millionen Euro zur Verfügung stellen. Im Fokus stehen – neben den routinemäßig zu veranlassenden Testungen bei Symptomen und bei Kontakt zu Infizierten – gezielte, stichprobenartige Untersuchungen in Schulen und Kitas, flankierend zum bereits eingeleiteten Übergang in den Regelbetrieb, sowie in Pflegeeinrichtungen. Die Test-Strategie ist ein Bestandteil der flankierenden Maßnahmen des Gesundheitsschutzes während der Corona Pandemie.
Hierzu gehören außerdem die tagesaktuelle Erfassung und Bewertung des Infektionsgeschehens, ein Maßnahmenplan bei Überschreiten einer kritischen 7-Tage-Inzidenz, das Sicherstellen der klinischen Behandlungskapazitäten sowie die personelle Verstärkung des öffentlichen Gesundheitsdienstes.

„Viele Einschränkungen für die Bürgerinnen und Bürger zur Bekämpfung der Corona-Pandemie wurden aufgrund der derzeit positiven Entwicklung in Schleswig-Holstein wieder zurückgenommen. Zunehmend werden Verbote mit Ausnahmen abgelöst durch eine stufenweise Rückkehr zur Normalität unter Auflagen, verbunden mit der Notwendigkeit das eigenverantwortliche Handeln und die gegenseitige Rücksichtnahme in den Vordergrund zu stellen“, sagte Minister Heiner Garg.
Das Virus sei aber nicht verschwunden, und es gebe nach wie vor keinen Impfstoff. Daher werde die Landesregierung ihre Gesamtstrategie zur Eindämmung des Coronavirus weiterführen und an die aktuelle Lage anpassen. „Dabei steht die Beobachtung der Fallzahlen, das Vorhalten von Intensivkapazitäten, die Stärkung des Öffentlichen Gesundheitsdienstes sowie gezielte, stichprobenartige zusätzliche Testungen in Bildungs- und Pflegeeinrichtungen im Mittelpunkt“, so Garg.

Teststrategie:
„Das beste Mittel im Kampf gegen das Coronavirus sind Wissenschaft und Forschung“, betonte Ministerin Karin Prien: „Die Corona-Pandemie ist nicht vorbei, es wird weiter einzelne Fälle von Infektionen auch an Schulen geben.“ Ziel ihres Bildungs- und Wissenschaftsministeriums sei, durch Förderung der entsprechenden Forschung zu mehr Wissen über das Virus beizutragen. „Deshalb fördern wir auch ein Forschungsprojekt, das sich ganz gezielt die Auswirkungen des Tourismus auf unser Land anschaut“, so Prien. „Wir starten eine Querschnittsstudie. Rund um die Lübecker Bucht wird es einen freiwilligen Massentest mit über 1.000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern aus dem Gastgewerbe geben. Dieser wird nach vier Wochen wiederholt und soll uns Rückschlüsse auf die Einbringung des Virus durch den Tourismus ermöglichen. Der Tourismus hat eine besondere Bedeutung für diese Region. Wir wollen herausfinden, ob es einen messbaren Effekt auf die Coronaverbreitung gibt“, so die Ministerin.

Unterstützung kommt aus dem Hotel- und Gaststättengewerbe. Der Präsident des Dehoga Schleswig-Holstein, Axel Strehl, hat sofort die Unterstützung der gastgewerblichen Betriebe für die anstehende Studie zugesagt. „Gerne sind wir bereit diese notwendigen Untersuchungen zu fördern, indem wir unsere Betriebe bitten, ihren Mitarbeitern die Teilnahme dringend ans Herz zu legen“, so Strehl: „Es ist uns ein Anliegen, die Wissenschaft bei einer derart wichtigen Studie zu unterstützen.“ Der Schwerpunkt der Forschung und Testung werde auf dem Bereich Schule liegen, so Prien: „Zum einen wollen wir durch die nun beschlossenen periodischen Prävalenzerhebungen, also das regelmäßige Testen einer Gruppe, den besonderen Sorgen Rechnung tragen, die viele Lehrkräfte haben. Dazu gehört auch, dass für an Schule Tätige ein einfacher und direkter Zugang zu Coronatests ermöglicht wurde.“ Ganz besonders hob die Ministerin das Projekt „Covid-Nachverfolgung SH+“ hervor. „Zum Beginn des neuen Schuljahres im August werden wir durch das Forschungsprojekt „Covid Nachverfolgung SH+“ Einsatzteams für eine erweiterte Testung von Kontaktpersonen im Falle eines Infektionsgeschehens in einer Schule bereithalten“, sagte sie. Diese Taskforce aus Infektionsspezialisten werde an Schulen geschickt, sollte es dort einen Coronafall geben. „Die Taskforce wird die Tests nicht nur bei Menschen mit Symptomen, sondern auch bei allen ihren Kontaktpersonen durchführen. Dabei geht es darum, Ausbruchsgeschehen nachzuvollziehen und zur Eindämmung beizutragen. Dafür stellen wir über eine viertel Million Euro aus Forschungsmitteln zur Verfügung“, so Prien.

Die Teststrategie des Landes beinhaltet folgende Testindikationen:
Routinemäßig:
1. Klinische Symptomatik
. akute respiratorische Symptome jeder Schwere
vorzugsweise bei Tätigkeit in Pflege, Arztpraxis oder Krankenhaus oder Zugehörigkeit zu Risikogruppe sowie bei Kontaktpersonen zu Covid-19-Fall, aber auch ohne bekannte Risikofaktoren
. klinische oder radiologische Hinweise auf eine virale Pneumonie
. Verlust von Geruchs- und Geschmackssinn
2. Kontaktpersonen
Im Rahmen der Kontaktpersonennachverfolgung bei Covid-19-Infizierten erhalten alle asymptomatischen engen Kontaktpersonen Tests zum Feststellen möglicher Übertragungen
3. Ausbruchsmanagement
Bei Feststellen einer Infektion in einer Einrichtung (bei Personal oder z.B. Patienten/ Bewohner) erfolgt eine Testung aller Personen in der Einrichtung bzw. in dem betroffenen Bereich der Einrichtung zur Infektionsquellensuche in der Einrichtung und/ oder zum Feststellen von möglichen Übertragungen bei asymptomatischen Trägern
NEU/ergänzend:
4. periodische Prävalenzerhebung in bestimmten Bereichen
In Abhängigkeit von der epidemiologischen Situation werden bestimmte Personengruppen regelmäßig untersucht. Hierbei ist die aktuelle Inzidenz von Erkrankungen und die Viruszirkulation auf Bevölkerungsebene zu berücksichtigen. Periodische Prävalenzerhebungen können z.B. in folgenden Bereichen sinnvoll sein:

Bildungseinrichtungen: Kita, Schule
Die Mehrzahl der Kinder zeigt nach bisherigen Studien einen eher milden und unspezifischen Krankheitsverlauf bei einer SARS-CoV2-Infektion -auch wenn, insbesondere bei Säuglingen und Kleinkindern, schwere Verläufe vorkommen können. Die Rolle der Kinder als Überträger ist noch nicht abschließend geklärt. Nach bisherigem Kenntnisstand muss davon ausgegangen werden, dass auch bei unspezifischen oder oligosymptomatischen (Auftreten einzelner Symptome) Krankheitsverläufen eine Übertragung stattfindet. Insofern können sich aus der Untersuchung von Kindern und Personal in Bildungseinrichtungen Erkenntnisse zur Übertragung ergeben.

Pflegeeinrichtungen
In mehreren Pflegeeinrichtungen sind Ausbruchsgeschehen aufgetreten, bei denen überwiegend von einem Virus-Eintrag durch Personal auszugehen war. Vor diesem Hintergrund wurde ein Pilotprojekt zum präventiven, regelmäßigen Screening von Personal in Pflegeheimen begonnen. In zwei Pflegeheimen in unterschiedlichen Kreisen mit jeweils hoher und niedriger Inzidenz wird das Personal einmal wöchentlich untersucht. Auf Basis der aus dem Pilotprojekt gewonnenen Erkenntnisse wird das Testkonzept für Schleswig-Holstein diesbezüglich weiterentwickelt.
Weitere Bausteine der Gesamtstrategie sind:
Personelle Verstärkung des öffentlichen Gesundheitsdienstes (ÖGD) . Das Land Schleswig-Holstein stellt finanzielle Mittel in Höhe von fünf Millionen Euro zur Verfügung, um die kommunalen Gesundheitsämter bei der Personalgewinnung zu unterstützen. Im Zuge dessen sorgt das Gesundheitsministerium in Zusammenarbeit mit der Bundesagentur für Arbeit für eine schnelle Vermittlung von entsprechendem Personal . Die personelle Verstärkung im ÖGD zielt aktuell im Wesentlichen auf die Sicherstellung der Kontaktpersonennachverfolgung im Rahmen der Covid-19-Pandemie.
Maßnahmenplan bei Überschreiten einer kritischen 7-Tage-Inzidenz Die jeweils örtlich zuständigen Gesundheitsämter informieren das Gesundheitsministerium über besondere Infektionsgeschehen in ihrem Zuständigkeitsbereich. Schon deutlich vor Erreichen der Grenze von 50 Neuinfizierten auf 1000.000 Einwohner wird die regionale Gesamtentwicklung genauer betrachtet und ggf. erforderliche Maßnahmen abgestimmt. (spätestens ab 30/100.000) Besondere Infektionsgeschehen sind z.B.
. Ausbrüche/ Häufungen in medizinischen Einrichtungen, Pflegeeinrichtungen, Betrieben oder Gemeinschaftseinrichtungen.
. mehrfaches Vorkommen nicht ermittelbarer Infektionsquellen, d.h. nicht mehr verfolgbare Infektionsketten, die Ausdruck einer Viruszirkulation auf Bevölkerungsebene sein können.

Derartige Situationen lösen eine Abstimmung auf Fachebene zur Einleitung der erforderlichen Maßnahmen aus. Die routinemäßig etablierten Instrumente von Schutzmaßnahmen nach §§ 28-31 Infektionsschutzgesetz (IfSG) werden genutzt.
In Abhängigkeit von der Situation werden die Maßnahmen auf betroffene Einrichtungen beschränkt oder allgemeine Beschränkungen den öffentlichen Raum betreffend eingeleitet. Dabei können erweiterte Instrumente von Schutzmaßnahmen nach §§ 28-31 IfSG zum Tragen kommen.

Sicherstellen der klinischen Behandlungskapazitäten, Krankenhausampel In Schleswig-Holstein ist die Zahl der verfügbaren Beatmungsplätze zwischen dem 1. März und der 22. KW (13. bis 29. Mai) von 582 auf 1.092 gestiegen und damit um rund 87% erweitert worden. Im regelhaften Krankenhausbetrieb werden dauerhaft Beatmungskapazitäten in der Größenordnung von 25% freigehalten, um bei ansteigenden Infektionszahlen schnell eine adäquate Therapie sicherstellen zu können. Von den 25 % sind 15% ständig freizuhalten und weitere 10% innerhalb von 24 Stunden bereit zu stellen. In Abhängigkeit von der Inzidenz der Erkrankungen sind erforderlichenfalls weitere Kapazitäten zur Verfügung zu stellen. Hierzu wurde ein Ampelsystem für Intensivkapazitäten etabliert, das zeitnah auf das aktuelle Infektionsgeschehen reagiert. Die Ampelphasen werden durch den o.g. Parameter der 7-Tage-Inzidenz und die aktuelle Gesamtauslastung der stationären Versorgung von Covid-19-Fällen beeinflusst.

08. Juni 2020

Corona: Zahl der Neuinfektionen übersteigt Grenzwert: Reiserückkehrer aus Schweden müssen in Quarantäne

In Schweden war laut Robert Koch Institut die Zahl der Neuinfizierten in den vergangenen sieben Tagen höher als 50 Fälle pro 100.000 Einwohner. In Schleswig-Holstein greift deshalb Paragraph 1 der seit dem 17. Mai gültigen Landesverordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende. Darauf weist das Gesundheitsministerium heute (8. Juni) hin.

Laut Verordnung sind Ein- und Rückreisende aus betroffen Gebieten verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von 14 Tagen nach ihrer Einreise ständig dort aufzuhalten. Zudem sind sie verpflichtet, sofort das zuständige Gesundheitsamt zu informieren. Abhängig vom Gesundheitszustand legt das Gesundheitsamt dann die Regeln für die Quarantäne fest. Die Auflagen des Gesundheitsamtes sind bindend. Ausnahmen von der Quarantäneverpflichtung sieht die Verordnung in engen Grenzen unter anderem für Waren- und Güter transportierende Personen, die Besatzung von Flugzeugen, Schiffen, Bahnen und Bussen und weitere besonders definierte Personengruppen vor.

Weitere Informationen: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Quarantaene_Einreisen_Deutschland.html
Die Verordnung im Landesportal: https://schleswig-holstein.de/coronavirus-erlasse

05. Juni 2020

Kabinett verabschiedet angepasste Regelungen zur Bekämpfung des Coronavirus – Lockerungen ab 8. Juni / für Besuche in Pflegeeinrichtungen ab 15. Juni

Wie angekündigt hat das Kabinett angesichts der positiven Entwicklung des Infektionsgeschehens in der Corona-Pandemie heute (5. Juni) weitere Lockerungen in einer Reihe von Lebensbereichen beschlossen. Diese sehen ab dem 8. Juni mit entsprechenden Auflagen unter anderem die Öffnung von Schwimmbädern, Freizeitparks sowie die Zulassung von weiteren Veranstaltungen und die Erweiterung der Kontaktmöglichkeiten auf bis zu zehn Personen vor. Weiterhin gibt es ab dem 15. Juni Erleichterungen für Bewohnerinnen und Bewohner sowie Besuchende von Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe.

Die überarbeitete Verordnung und der Erlass im Internet: https://schleswig-holstein.de/coronavirus-erlasse

Hinweise zur Umsetzung der einzelnen Regeln ergeben sich jeweils auch aus der Begründung im hinteren Teil der Verordnung.

Ministerpräsident Daniel Günther sagt: „Jeder Mensch in Schleswig-Holstein kann dazu beitragen, dass wir den Weg zurück zur Normalität fortsetzten können. Halten Sie weiterhin Abstand wo es möglich ist, beachten Sie Hygieneregeln und schützen damit sich und andere. Wir befinden uns weiterhin in einer Pandemie. Mein herzlicher Dank gilt allen, die Rücksicht nehmen und damit helfen, dass wir Schritt für Schritt in unser gewohntes Leben zurückkehren können. Ein wichtiger Gradmesser für erforderliche Maßnahmen ist und bleibt dabei die Entwicklung der Infektionszahlen. Abhängig davon sind auch zukünftig Lockerungen, aber auch Verschärfungen möglich.“

Gesundheitsminister Heiner Garg erläutert zu den Änderungen ab 15. Juni in den Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe: „Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeeinrichtungen sowie von Einrichtungen der Eingliederungshilfe haben wie jeder Mensch Grundrechte, zu denen auch das Recht auf Kontakt mit Angehörigen zählt. Je länger die Pandemie dauert, desto wichtiger ist es, Kontakte auch für besonders schutzbedürftige Gruppen nicht nur zuzulassen, sondern auch dafür zu sorgen, dass die Besuche stattfinden können. Hierzu werden die Einrichtungen ab 15. Juni verpflichtet, entsprechende Besuchskonzepte zu erstellen, die das Recht auf Besuche in der Praxis besser umsetzen. Auch wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass hiermit das Infektionsrisiko steigt, ist dieser Schritt in Abwägung der Verhältnismäßigkeit zwischen Infektionsrisiko und den Folgen einer mangelnden Teilhabe geboten.“

Basis für die Lockerungen in den verschiedenen Lebensbereichen ist weiterhin, dass Bürgerinnen und Bürger und beispielsweise Einrichtungen, Geschäfte, Institutionen oder Freizeiteinrichtungen vorrangig in Eigenverantwortung die allgemeinen Anforderungen an die Hygiene und Kontakteinschränkungen sowie das grundsätzliche Abstandsgebot von 1,5 Metern sowohl im privaten als auch öffentlichen Raum beachten und einhalten soweit das möglich ist. Dazu sind in verschiedenen Bereichen entsprechende Hygienekonzepte zu erstellen. Diese können folgende Ziele bzw. Maßnahmen beinhalten: Begrenzung der Besucherzahl auf Basis der räumlichen Gegebenheiten, Einhaltung von Abstandsgeboten, Lenkung von Besucherströmen, regelmäßige Reinigung von Oberflächen, regelmäßiges Lüften von Innenräumen, Wasch- oder Desinfektionsmöglichkeiten, Hinweise auf Husten- und Niesetikette. Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Einzelhandel und öffentlichen Nahverkehr besteht fort.

Mit der Verordnung werden ab 8. Juni folgende Änderungen geregelt:

· Zusammenkünfte zu privaten Zwecken, also zwischen Personen, die sich persönlich kennen, sind wieder mit bis zu zehn Personen möglich (vormals war das bereits Familien erlaubt). Weiterhin können sich Angehörige zweier Haushalte privat treffen, unabhängig von der Personenanzahl.

· Klargestellt wird, dass bei den weiterhin gültigen Geboten einer Mund-Nasen-Bedeckung in bestimmten Bereichen wie Geschäften oder Öffentlicher Nahverkehr zwar Alltagsmasken oder Schlauchschals etc. möglich sind, jedoch keine Masken mit Ausatemventil, da diese nicht geeignet sind, die Personen der Umgebung zu schützen. Ausgeatmete Luft verteilt sich durch solche Ventile besonders ungünstig.

· Die Nutzung von sanitären Gemeinschaftseinrichtungen und Sammelumkleiden, beispielsweise auf Campingplätzen oder in Sporteinrichtungen, ist mit entsprechenden Hygienekonzepten wieder möglich.

· Saunen, Whirlpools oder vergleichbare Einrichtungen wie Dampfbäder dürfen wieder öffnen mit der Einschränkung, dass diese nur einzeln oder durch die Mitglieder eines gemeinsamen Hausstands genutzt werden dürfen. Die Erlaubnis betrifft beispielsweise auch Saunen in Hotels oder in Spaß- und Freizeitbädern.

· Wenn Personen Kontaktdaten angeben müssen – um im Falle eines Ausbruchsgeschehens für die Gesundheitsämter schnell erreichbar zu sein – (z.B. nach Besuch einer Gastronomie) und diese vorsätzlich falsch angegeben werden, kann dies zukünftig als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden. Die Pflicht zur Angabe der Kontaktdaten – unter Berücksichtigung des Datenschutzes – in bestimmten Bereichen besteht weiter.

Nach dem in dieser Woche vorgelegten Veranstaltungsstufenkonzept (www.schleswig-holstein.de/coronavirus-veranstaltungen) sind Veranstaltungen in verschiedene Risikoklassen unterteilt – abhängig beispielsweise davon, in welchem Maße dort voraussichtlich die Abstände eingehalten werden können, ob dort eine Interaktion zwischen den Teilnehmenden besteht, Teilnehmende feste Sitzplätze haben oder der Teilnehmerkreis bekannt ist. Daraus folgend können mit entsprechenden Hygienekonzepten folgende Veranstaltungen stattfinden:

· Gruppenaktivitäten/ Veranstaltungen, bei denen das Abstandsgebot in der Praxis nur teilweise eingehalten werden kann, da ein hohes Maß an Interaktion besteht (z.B. Familienfeiern, Empfänge oder Exkursionen) mit festem und bekanntem Publikum sind nur im Außenbereich mit bis zu 50 Personen erlaubt.

· Veranstaltungen mit Marktcharakter, also wechselndem Publikum, bei denen Abstände überwiegend eingehalten werden können (z.B. Messen, Flohmärkte, Landmärkte) sind im Außenbereich für bis zu 100 Personen, die sich maximal gleichzeitig auf dem Veranstaltungsgelände aufhalten, zugelassen. Die Einhaltung des Abstandsgebots ist auch durch Ordnungskräfte sicherzustellen. Auf solchen Veranstaltungen dürfen zudem keine alkoholischen Getränke ausgeschenkt werden.

· Veranstaltungen im öffentlichen Raum mit Sitzungscharakter, bei denen Abstände eingehalten werden können und ein geringes Maß an Interaktion besteht, (z.B. Konzerte, Vorträge, Lesungen, Theater, Kinos und Autokinos) dürfen mit einer gleichzeitigen Teilnehmerzahl von bis zu 250 Personen außerhalb geschlossener Räume und bis zu 100 Personen innerhalb geschlossener Räume stattfinden. Der Veranstalter hat die Kontaktdaten der Teilnehmenden zu erheben.

Erlaubt wird auf Veranstaltungen die Solo-Darbietung von Gesang und das Spielen von Blasinstrumenten (also nur eine Person singt/spielt), wenn ein Mindestabstand von 6 Metern zu anderen Personen besteht oder durch physische Barrieren die Übertragung von Tröpfchen verringert wird. Blasinstrumente, Gesang, Tanz und Selbstbedienungsbuffets sind auf Veranstaltungen in geschlossenen Räumen ansonsten weiterhin nicht erlaubt.

· Gaststätten können mit Hygienekonzepten wieder bis 23.00 Uhr öffnen, Autobahnraststätten bis 24.00 Uhr.

· Freizeitparks dürfen mit Hygienekonzepten wieder öffnen.

· Schwimmbäder dürfen mit entsprechenden Hygienekonzepten wieder öffnen. In den Hygienekonzepten für Schwimm- und Freibäder ist insbesondere darauf zu achten, dass das Abstandsgebot in den Schwimmbecken eingehalten werden kann. Genutzt werden dürfen Becken, die zum Schwimmen zu Sport-, Ausbildungs- und Therapiezwecken geeignet sind. Dies umfasst zum Beispiel in Bahnen eingeteilte Schwimmbecken, Nichtschwimmer- und Babybecken. Die Einschränkung der Becken dient dazu, reine „Spaßbecken“ von der Nutzung auszunehmen, da in reinen Freizeitbecken und deren Umfeld die Interaktionen zwischen Besuchern häufig unkoordiniert ablaufen. Zudem besitzen solche Becken meistens eine geringe Wassertiefe, sodass sich die Besucher in engen Kontakten nebeneinanderstehend aufhalten. Während des Schwimmens in normalen Schwimmbecken ist die Infektionsgefahr hingegen geringer.

· Sportwettkämpfe dürfen mit entsprechenden Hygienekonzepten und unter Beachtung der Regelungen, die für Veranstaltung gelten – auch was die Anzahl der Teilnehmenden betrifft – wieder stattfinden.

· Bei außerschulischen Bildungsangeboten kann, sofern der Bildungszweck dies erfordert, vom Abstandgebot abgewichen werden, wenn alle Teilnehmenden eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.

· Es wird klargestellt, dass auch bei öffentlichem Personenfernverkehr (Bus, Bahn, Schiff, Taxen) – ebenso wie beim Nahverkehr – eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen ist.

· Reiseverkehr zu touristischen Zwecken – wie beispielsweise Busreisen – ist zukünftig wieder zulässig mit einer Belegung von 50 % der Sitzplätze. Touristischer Zweck meint die gewerbliche Zielrichtung des Anbieters, nicht der Nutzungszweck des einzelnen Reisenden – es geht beispielsweise um Ausflugsfahrten mit Reisebussen. Mund-Nasen-Bedeckungen sind ebenfalls zu tragen.

Mit dem Erlass werden folgende Änderungen geregelt:

Ab dem 8. Juni:

· Tagespflege-Einrichtungen wechseln von dem derzeit eingeschränkten Notbetrieb wieder in einen Regelbetrieb inklusive entsprechender Hygienekonzepte. Dabei soll die Anfahrt der Pflegebedürftigen möglichst individuell erfolgen.

Ab dem 15. Juni:

· Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe sind ab 15.6. verpflichtet, Besuchskonzepte zu erstellen, die regeln, wie Besucherinnen und Besucher die Einrichtung betreten können. Analog zu den Hygienekonzepten sind darin Maßnahmen für den Infektionsschutz zu treffen. Bisher waren solche Besuchskonzepte nicht verpflichtend. Damit sollen unter der Interessenabwägung zwischen dem Selbstbestimmungsrecht der pflegebedürftigen Personen und den notwendigen Maßnahmen des Infektionsschutzes die Besuchsmöglichkeiten insbesondere für Angehörige in der Praxis besser umgesetzt werden. Damit sich die Einrichtungen darauf weiter vorbereiten können, wird diese Änderung ab 15. Juni gelten.

· Die Aufnahme neuer Bewohnerinnen und Bewohnern, die Rückkehr nach einem stationären Klinikaufenthalt oder einem sonstigen auswärtigen Aufenthalt mit Übernachtung darf bei Covid-19-typischen Symptomen (z.B. Husten, Fieber, Verlust von Geruchs- oder Geschmackssinn) erst nach einer diagnostischen Symptomabklärung – durch negative Testung auf SARS-CoV-2 – erfolgen. Bisher galt in der Regel grundsätzlich eine Quarantäne. (Eine Quarantäne kann selbstverständlich beispielsweise für Kontaktpersonen von Covid-19-Patienten wie in anderen Lebensbereichen auch weiterhin vom Gesundheitsamt angeordnet werden).

 

02. Juni 2020

Coronavirus: Koalition einigt sich auf Eckpunkte für weitere Lockerungen ab 8. Juni – Kabinett beschließt Veranstaltungsstufenkonzept

Schleswig-Holstein kann sich angesichts der positiven Entwicklung des Infektionsgeschehens in der Corona-Pandemie auf weitere Lockerungen der Regeln in einer Reihe von Lebensbereichen einstellen. Darauf haben sich die Spitzen der Koalition heute (2. Juni) in Kiel verständigt. Das Kabinett wird die Erleichterungen mit einer entsprechend überarbeiteten Verordnung am kommenden Freitag beschließen. Das dann gültige Regelwerk wird ab dem 8. Juni gelten.

„Mit der heutigen Einigung gehen wir einen weiteren Schritt auf dem Weg hin zu einer Logik, die jeden Einzelnen von uns weiter in die Pflicht nimmt. Jede und jeder von uns über-nimmt durch die Einhaltung von Hygieneregeln Verantwortung für andere und sich selbst,“ sagte Ministerpräsident Daniel Günther.

Zu den Lockerungen gehört die Erlaubnis zum Öffnen der Freizeitparks in Schleswig-Holstein sowie der Freibäder im Norden mit entsprechenden Konzepten der Betreiber über Abstandsgebote und Hygieneregeln. Auch Hallenbäder sollen grundsätzlich mit entsprechenden Konzepten und Auflagen wieder öffnen dürfen.

Auch Wellnessbereiche etwa in Hotels dürfen ihren Betrieb grundsätzlich mit entsprechen-den Maßnahmen oder Einschränkungen, die bis Freitag erarbeitet werden, wiederaufnehmen. Gastronomischen Betrieben, deren Öffnungszeiten bisher auf 22 Uhr beschränkt sind, dürfen von kommenden Woche an bis 23 Uhr geöffnet haben.

Weitere Erleichterungen werde es auch bei den Bestimmungen zu den Kontaktverboten geben. So seien Zusammenkünfte von bis zu zehn Personen sowohl im privaten wie im öffentlichen Raum wieder zulässig. Die Maskenpflicht im öffentlichen Raum, die vor allem den ÖPNV sowie Einkäufe betrifft, bleibe bestehen.

„Die heute vereinbarten Lockerungsschritte betreffen Bereiche unseres Lebens, die uns in dieser Zeit ein Stück Normalität zurückbringen können“, sagte Günther. Die Landesregie-rung trage damit der Tatsache Rechnung, dass Schleswig-Holstein im Moment ein geringes Infektionsgeschehen erlebe. „Damit das so bleibt, appelliere ich an jeden Einzelnen, weiter-hin wo immer möglich Abstand zu halten und Hygieneregeln trotz Lockerungen weiter ein-zuhalten.“

Monika Heinold: „Jede Entscheidung ist eine Abwägung zwischen gebotener Vorsicht und weiteren Öffnungsschritten. Das Gebot der Stunde heißt Rücksicht nehmen und auf andere achten, um dazu beizutragen, damit wir den eingeschlagenen Pfad weiterhin gemeinsam beschreiten können.“

Das Landeskabinett hat heute (2. Juni) zudem ein Veranstaltungsstufenkonzept beschlossen, das ein stufenweises Zulassen unterschiedlicher Veranstaltungsformate vorsieht. Wei-terer Lockerungsschritte werden ebenfalls mit der neuen Landesverordnung zur Bekämp-fung des Coronavirus bzw. dem Erlass geregelt, die ab Montag, 8. Juni, gelten sollen.

Gesundheitsminister Heiner Garg betont: „Mit dem Veranstaltungsstufenkonzept zeigt die Landesregierung Perspektiven für zukünftige Veranstaltungen auf. Die jeweiligen Öffnungs-stufen orientieren sich dabei an dem Infektionsrisiko, das maßgeblich von der Art und der Größe der Veranstaltungen abhängig ist. Abstandsgebot, Hygienemaßnahmen und Zu-gangskontrollen sind einzuhalten, um das Infektionsrisiko zu minimieren. Die weiteren Öff-nungsschritte sind dabei immer abhängig von der infektionsmedizinisch vertretbaren Lage. Danke an alle, die sich weiterhin konsequent an das Abstandsgebot halten. Sie tragen dazu bei, die Lockerungen zu ermöglichen.“

Seit 18. Mai gilt: Veranstaltungen mit Sitzungscharakter wie Vorträge, Lesungen, Theater- und Filmvorführungen sowie Konzerte mit sitzendem Publikum sind unter Auflagen und ei-ner Beschränkung der Anzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer auf maximal 50 Perso-nen erlaubt.

Ab Montag, 8. Juni, wird nach dem heute beschlossenen Konzept gelten:

· Veranstaltungen mit Sitzungscharakter, bei denen Abstande eingehalten werden können und ein geringes Maß an Interaktion besteht sowie die Teilnehmer in der Regel erfasst werden und feste Plätze haben (z.B. Vorträge, Lesungen, Theater- und Filmvorführungen sowie Konzerte mit sitzendem Publikum): Diese sind mit entsprechenden Maßnahmen im Außenbereich für bis zu 250 Gäste zugelassen und bei Veranstaltungen dieser Art in geschlossenen Räumen können bis zu 100 Personen teilnehmen.

· Veranstaltungen mit wechselndem Publikum, bei denen Abstände überwiegend eingehalten werden können (z.B. Messen, Flohmärkte, Landmärkte): Diese sind mit entsprechenden Maßnahmen im Außenbereich für bis zu 100 Personen, die sich maximal gleichzeitig auf dem Veranstaltungsgelände aufhalten, zugelassen. Die Einhaltung des Abstandsgebots, der Hygienemaßnahmen und der Zugangskon-trollen ist in der Regel von Ordnungskräften zu kontrollieren, die vom Veranstalter gestellt werden müssen. Auf solchen Veranstaltungen dürfen zudem keine alkoholi-schen Getränke ausgeschenkt werden.

· Gruppenaktivitäten, bei denen das Abstandsgebot in der Praxis nur teilweise eingehalten werden kann, da ein hohes Maß an Interaktion besteht (z.B. Fami-lienfeiern, Empfänge oder Exkursionen): Diese sind mit festem und bekanntem Publikum im Außenbereich mit entsprechenden Maßnahmen mit bis zu 50 Perso-nen erlaubt.

Ab 29. Juni ist nach dem Konzept vorgesehen:

· Veranstaltungen mit wechselndem Publikum, bei denen Abstände überwie-gend eingehalten werden können (z.B. Messen, Flohmärkte, Landmärkte): Diese sind mit entsprechenden Maßnahmen im Außenbereich für bis zu 250 Personen, die sich maximal gleichzeitig auf dem Veranstaltungsgelände aufhalten, zugelassen. Im Innenräumen sind sie bis mit maximal 100 Personen zugelassen. Die Einhal-tung des Abstandsgebots, der Hygienemaßnahmen und der Zugangskontrollen ist in der Regel von Ordnungskräften zu kontrollieren, die vom Veranstalter gestellt wer-den müssen. Auf solchen Veranstaltungen dürfen zudem keine alkoholischen Ge-tränke ausgeschenkt werden.

· Gruppenaktivitäten, bei denen das Abstandsgebot in der Praxis nur teilweise eingehalten werden kann, da ein hohes Maß an Interaktion besteht (z.B. Fami-lienfeiern, Empfänge oder Exkursionen): Diese sind mit festem und bekanntem Publikum im Außenbereich mit entsprechenden Maßnahmen auch in Innenräumen mit entsprechenden Maßnahmen mit bis zu 50 Personen erlaubt sein.

Die Landesregierung beabsichtigt, basierend auf dem Veranstaltungskonzept zu gegebener Zeit weitere Öffnungsschritte im Veranstaltungsbereich festzulegen. Der Zeitpunkt für diese Lockerungen ist abhängig von der infektionsmedizinischen Lage, die fortlaufend bewertet wird. Anhand dieser sollen einzelne Öffnungsschritte mit konkreten Terminen hinterlegt werden. Großveranstaltungen bleiben bis mindestens 31. August untersagt. Vor diesem Datum wird eine Neubewertung erfolgen, anhand derer dann über das weitere Vorgehen entschieden wird. Großveranstaltungen und offene Stufen im Konzept sind also nicht au-tomatisch ab dem 1.9.2020 erlaubt.

Das Stufenkonzept im Internet: www.schleswig-holstein.de/coronavirus-veranstaltungen

 

27. Mai 2020

Kita-Betreuung und Unterricht an Schulen wird im Juni ausgeweitet

In Schleswig-Holstein soll im Juni die Betreuung in den Kindertagesstätten sowie der Unterricht an den Schulen weiter ausgeweitet werden. Darauf haben sich die Koalitionspartner verständigt. „Vor dem Hintergrund der geringeren Zirkulation des Coronavirus nehmen wir den Wunsch vieler Eltern, eine geregeltere Betreuung in Kitas und Schulen anzubieten, sehr ernst“, sagte Ministerpräsident Daniel Günther heute (27. Mai) in Kiel. Daher könne die Landesregierung es verantworten, schneller als geplant die Kita-Betreuung und den Unterricht an Schulen auszuweiten. Ziel der Landesregierung ist es zudem, ab dem 8. Juni Angebote der Kinder- und Jugenderholung sowie außerschulische Bildungsangebote wieder umfassender zu ermöglichen.

„Wir vertrauen bei all diesen Schritten, dass die Bevölkerung dabei mitzieht und sich, wie in den vergangenen Wochen, weiterhin an die Hygiene- und Abstandregelungen hält“, sagte Günther. Die ersten Lockerungen im April hätten gezeigt, dass sich die Menschen in Schleswig-Holstein achtsam und vorsichtig verhalten hätten: „Dafür gilt allen ein großes Dankeschön“, so der Ministerpräsident. Auch wenn sich die Ausbreitung des Coronavirus in Schleswig-Holstein glücklicherweise erheblich verlangsamt habe, werde die Lage weiterhin sehr genau beobachtet und analysiert, auch in Gesprächen mit der externen Expertenrunde.

Zum Kita-Bereich:

Die Landesregierung hatte Mitte Mai entschieden, dass die Kitas am 1. Juni von der erweiterten Notbetreuung in den eingeschränkten Regelbetrieb übergehen können. Dieser eingeschränkte Regelbetrieb war ursprünglich in zwei Stufen vorgesehen. Aufgrund der guten Entwicklung der Infektionszahlen soll den Trägern nun erlaubt werden, auch schon am 1. Juni die zweite Stufe des eingeschränkten Regelbetriebs umsetzen zu können.

„Ich freue mich sehr, dass wir die Kitas in einem weiteren großen Schritt weiter öffnen können. Für viele Familien kehrt damit wieder wichtige Normalität in den Alltag zurück. Das ist nicht nur für Eltern, sondern ebenso für die vielen Kinder eine sehr gute Nachricht. Auch dieser Schritt wird wie bisher unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Bedürfnisse und Interessen von Erzieherinnen und Erziehern, von Eltern und den Bildungs- und Entwicklungschancen der Kinder sowie den Möglichkeiten vor Ort mit Bedacht umgesetzt“, sagte Gesundheits- und Familienminister Heiner Garg.

Konkret heißt dies, dass bereits ab dem 1. Juni – und damit früher als bisher vorgesehen – gilt:

• Die Gruppengröße kann von zehn auf 15 Kinder erhöht werden.

• alle Kinder mit heilpädagogischem bzw. Sprachförderbedarf sowie Vorschulkinder können wieder durchgehend im Rahmen der Öffnungszeiten betreut werden

• Alle übrigen Kinder werden grundsätzlich tage- oder wochenweise im Wechsel betreut.

• Die Notbetreuung wird fortgesetzt

Ausnahme: Sprechen Gründe des Infektionsschutzes oder organisatorische Gründe (insbesondere personelle oder räumliche) gegen den Eintritt in diese Regelung, dann können die zuständigen Behörden (Gesundheitsamt, Jugendamt, Heimaufsicht) entscheiden, dass die Gruppengröße auf zehn Kinder festgelegt bleibt und Kinder mit heilpädagogischem Förderbedarf bzw. Sprachförderbedarf und Vorschulkinder grundsätzlich auch tage- oder wochenweise im Wechsel und nicht durchgehend betreut werden.

Bereits ab dem 22. Juni soll der Regelbetrieb unter Auflagen und abhängig von der Evaluation der nun eintretenden Phasen und der infektionsepidemiologischen Gesamtsituation ermöglicht werden, allerdings mit der Möglichkeit für genehmigte Ausnahmen in der Woche bis zum 28. Juni. Spätestens zu Beginn der Sommerferien soll die Rückkehr in den Regelbetrieb flächendeckend erfolgt sein.

Zum Schulbereich:

„Wir bereiten uns darauf vor, nach den Sommerferien am 10. August in ein reguläres Schuljahr 2020/21 zu starten“, sagte Bildungsministerin Karin Prien. Es werde weiter Hygieneauflagen geben müssen, aber man plane Präsenzunterricht nach Fachanforderungen und Stundentafel. „Wir haben gute Erfahrungen mit dem Lernen auf Distanz gesammelt, aber ein gemeinsames Lernen vor Ort ist unverzichtbar für gute Schule“, so Prien. Bereits ab dem 8. Juni soll deshalb für alle Grundschülerinnen und Grundschüler eine tägliche Beschulung im Klassenverband wieder aufgenommen werden.

„Auch im Hinblick auf das Recht auf Bildung, Chancengerechtigkeit und Vereinbarkeit von Familie und Beruf ist es besonders wichtig, dass wir mit den Grundschulen den ersten großen Öffnungsschritt gehen. Das alles geschieht vor allem vor dem Hintergrund, dass wir in den Grundschulen weiter sehr gut nachvollziehen können, wer zu welchem Zeitpunkt Kontakt zu wem hatte.“

Einen weiteren Schritt kündigte die Bildungsministerin an: In der letzten Woche vor den Sommerferien sollen alle Schülerinnen und Schüler tageweise in ihrem Klassenverband zusammenkommen. Dies bedeute nicht, dass alle Schülerinnen und Schüler zur gleichen Zeit in der Schule sein werden. Ein Regelbetrieb finde nicht statt: „Wir wollen einen guten Übergang in die Sommerferien und das nächste Schuljahr gestalten. Lehrerinnen und Lehrer werden so noch einmal mit ihren Schülerinnen und Schülern auf den Stoff schauen können. Austausch ist möglich und auch ein gemeinsames Besprechen der Erfahrungen mit dem Lernen auf Distanz.“

Zum Bereich Jugendherbergen/Jugendfreizeiten:

„Bei jedem Schritt, den wir gehen, müssen wir insbesondere Kinder und Jugendliche im Blick haben. Gerade für Familien waren die Einschränkungen der letzten Wochen sehr hart. Deshalb haben wir uns darauf verständigt, dass Jugendherbergen ab dem 8. Juni wieder in den Regelbetrieb eintreten können und das Angebote der Kinder- und Jugenderholung und außerschulischer Bildungsangebote wieder umfassender ermöglicht werden“, sagte Finanzministerin Monika Heinold. Jetzt arbeite die Landesregierung an einem Konzept, wie dieses unter den notwendigen Hygieneanforderungen umgesetzt werden kann. Dazu gehören auch entsprechende Hygienekonzepte für Ferienfreizeiten.

 

19. Mai 2020

Entschädigungen bei Verdienstausfällen im Zusammenhang mit dem Coronavirus: Neue Website vereinfacht Antragsstellung

Selbstständige oder Arbeitgeber, deren Beschäftigte infolge von Tätigkeitsverboten oder Quarantäneanordnungen oder Schul- und Kitaschließungen von Verdienstausfällen betroffen sind, können ab sofort über die Website www.ifsg-online.de einen Antrag auf Erstattung des Verdienstausfalls stellen. In Kooperation von Bund und Ländern ist dieses digitalisierte Onlineverfahren entstanden, bei dem Selbstständige und Arbeitgeber auf der Website alle erforderlichen Angaben machen und Nachweise hochladen können. Dies soll eine schnelle, nutzerfreundliche und papierlose Beantragung von Entschädigungen nach § 56 Infektionsschutzgesetz gewährleisten. Die Website bietet zudem einen schnellen Zugang zu allen Informationen, die für einen Anspruch auf Erstattung wichtig sind.

Das Land Schleswig-Holstein nimmt als eines von elf Bundesländern an diesem Verfahren teil. Die Daten werden dabei elektronisch an das Landesamt für soziale Dienste des Landes Schleswig-Holstein (LAsD) in Neumünster übermittelt, das die gestellten Anträge bearbeitet. Dem LAsD und anderen Behörden wird zusätzlich eine Software zur Verfügung gestellt, die eine effizientere Bearbeitung der Anträge ermöglichen wird.
Das Projekt ist Teil der Verwaltungsdigitalisierung, welche im Rahmen des Onlinezugangsgesetzes in Kooperation zwischen Ländern und Bund vorangetrieben wird.

 

16. Mai 2020

Kabinett verabschiedet Verordnungen und Erlass:
Zahlreiche Lockerungen ab 18. Mai in Schleswig-Holstein

In Schleswig-Holstein gelten ab dem kommenden Montag, 18. Mai, zahlreiche Lockerungen. Außerdem werden viele Verbote aufgehoben. So steht es in der neuen Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus, die das Kabinett heute (16. Mai) verabschiedet hat.

Die Regelungen betreffen vor allem die Bereiche Gastronomie, Tourismus, Veranstaltungen, Sport und Dienstleistungen. Auch Heilverfahren im Bereich der Vorsorge-, Reha- und Kureinrichtungen werden wieder zugelassen. Einzelheiten zu den Bereichen Kinderbetreuung, Bildung und Hochschulen regelt darüber hinaus ein Erlass, der ebenfalls am Montag in Kraft tritt. Die Landesverordnung und der Erlass sind gültig bis zum 7. Juni 2020. Die Mund-Nasen-Bedeckungsverordnung vom 24. April 2020 wurde in die neue Landesverordnung überführt und als Folge entsprechend verlängert.

Eine weitere Lockerung betrifft ab Montag die Quarantäneregelungen für Reisende aus dem Ausland. Die heute vom Kabinett verabschiedete Quarantäne-Verordnung („Landesverordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des Coronavirus des Landes Schleswig-Holstein“, gültig bis 15. Juni 2020) sieht vor, dass die 14-tägige Quarantäneregelung nicht mehr für Personen gilt, die aus Staaten der Europäischen Union sowie Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz, Großbritannien und Nordirland nach Schleswig-Holstein einreisen.

 

15. Mai 2020

Landesregierung: Regelungen im Kampf gegen Corona werden ab Montag vereinfacht – mehr Eigenverantwortung für Abstandsgebot, Hygiene-Maßnahmen und Kontaktbeschränkung

Ab Montag gelten wie angekündigt in Schleswig-Holstein gelockerte Regeln zur Bekämpfung des Corona-Virus. Eine entsprechende Verordnung und Erlass werden nach der Anhörung derzeit finalisiert und am Samstag veröffentlicht.

„Die in den vergangenen Wochen ergriffenen Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus waren erfolgreich – vor allem auch, weil die Menschen in Schleswig-Holstein sie verantwortungsbewusst eingehalten und unterstützt haben. Nun können wir das öffentliche Leben schrittweise und unter Auflagen vorsichtig weiter hochfahren“, sagte Ministerpräsident Daniel Günther.

Während sich die vorherigen Regelungen immer weiter in Einzelregelungen aufgliederten, wurde die jetzige Verordnung mit einem neuen und vereinfachten Ansatz erstellt: Nicht mehr Verbote mit Ausnahmen stehen im Vordergrund, sondern die Erlaubnis mit grundsätzlichen Auflagen: Dazu zählen das Abstandsgebot, Kontaktbeschränkungen und Hygieneregelungen. Neben weiterhin notwendigen klaren Beschränkungen, ist bei der Umsetzung Eigenverantwortung gefragt.

Gesundheitsminister Heiner Garg: „Viele Menschen in Schleswig-Holstein haben bewiesen, dass sie Eigenverantwortung sehr ernst nehmen. Diese wird mit Voranschreiten der Epidemie zunehmend an Bedeutung gewinnen. Halten Sie sich bitte weiterhin so diszipliniert an die Kontaktbeschränkungen, Hygiene- und Abstandsregeln. Jede und jeder entscheidet durch sein Verhalten mit darüber, dass wir mit so wenig Freiheitsbeschränkung wie möglich mit dem Virus leben können“.

Im vorderen allgemeinen Teil der Verordnung, die ab Montag, 18. Mai gültig sein soll, wird Grundsätzliches geregelt:

· der Abstand von 1,5 Metern ist wenn möglich immer einzuhalten

· wenn das nicht möglich ist, können physische Barrieren (z.B. Plexiglas) das Risiko einer Übertragung von Viren verringern.

· Kontakte zu anderen Personen als den Angehörigen des eigenen Haushalts sind nach Möglichkeit weiterhin auf ein Minimum zu beschränken. Es gilt weiterhin die Regelung, dass sich ein Haushalt nur mit einem weiteren treffen kann.

· Soweit das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckung gefordert ist (Geschäfte, Öffentlicher Nahverkehr) ist auf eine vollständige Bedeckung von Mund und Nase zu achten, so dass eine Ausbreitung von Tröpfchen vermindert wird. Darauf sollte auch in allen anderen Bereichen geachtet werden, z.B. durch Husten- und Niesetikette.

· Für Einrichtungen mit Publikumsverkehr gilt es, Maßnahmen zu treffen, damit Besucherinnen und Besucher beim Warten vor dem Eingang das Abstandsgebot einhalten können. Des Weiteren sollen sie Möglichkeiten zum Händewaschen oder Desinfizieren bereitstellen sowie regelmäßig Oberflächen reinigen, die häufig berührt werden. Zudem sind Innenräume regelmäßig zu lüften. Besucher sind durch Aushänge auf Hygienestandards hinzuweisen. Die Begrenzung der Besucherzahl und Regelung von Besucherströmen (z.B. durch „Einbahnstraßen“ oder die Erhebung von Kontaktdaten unter Wahrung der Datenschutzgrundsätze können in besonderen Fällen hinzukommen.

Im speziellen Teil wird unter anderem geregelt werden:

Veranstaltungen mit Sitzungscharakter werden unter Hygieneauflagen entsprechend des allgemeinen Teils werden für bis zu 50 Teilnehmende wieder erlaubt

Gaststätten: Hygienekonzepte nach den im allgemein Teil (z.B. Abstandswahrung) beschriebenen Grundsätzen sind zu erstellen, Kontaktdaten der Gäste zu erheben, um eine Rückverfolgung im Falle einer Infektion zu ermöglichen, Buffets sind nicht möglich. Übermäßiger Alkoholkonsum ist zu vermeiden. Um 22 Uhr ist zu schließen. Weitere detaillierte Regelungen finden Sie hier: www.schleswig-holstein.de/coronavirus-handreichung

Einzelhandel: Fortschreibung der bestehenden Regelungen: Die Kundenzahl wird rechnerisch auf eine Person je 10 Quadratmeter Verkaufsfläche beschränkt, ab 200 qm aufwärts sind gestaffelt Kontrollkräfte notwendig, Mund-Nasen-Bedeckungsplicht besteht weiter mit Ausnahme für Personen, die das z.B. aus medizinischen Gründen nicht können.

Dienstleister und Handwerker dürfen Tätigkeiten zukünftig auch wieder am Gesicht des Kunden ausführen; dies jedoch nur, wenn besondere Schutzmaßnahmen die Übertragung des Coronavirus ausschließen. Damit können z.B. auch Kosmetikstudios unter entsprechenden Schutzmaßnahmen arbeiten. Das Prostitutionsgewerbe bleibt untersagt.

Tierparks, Wildparks, Zoos und Betreiber von Spielplätzen: Fortschreibung der bestehenden Regelung: sie haben nach den Maßgaben des allgemeinen Teils ein Hygienekonzept zu erstellen. Freizeitparks bleiben geschlossen.

Sport: Grundsätzlich gilt: Abstandsgebot und Hygienemaßnahmen sind einzuhalten, sanitäre Gemeinschaftseinrichtungen/ Sammelumkleiden sind zu schließen. Erlaubt ist unter den entsprechenden Voraussetzungen auch wieder Sport im Innenbereich wie z.B. in Fitnessstudios. Schwimmbäder bleiben geschlossen.

Außerschulische Bildungseinrichtungen: Nachdem bereits Museen, Bibliotheken und Musikschulen ihre Türen öffnen durften, können nun ab Montag auch Volkshochschulen und außerschulische Bildungsstätten ihr Programm beginnen. Kinos können wieder maximal 50 Besucherinnen und Besucher pro Kinosaal empfangen, wenn sie ihre Hygienekonzepte entsprechend des allgemeinen Teils erstellen und umsetzen.

Religionsgemeinschaften/Kirchen: Bei dortigen rituellen Veranstaltungen (wie z.B. Gottesdienste) ist das Abstandsgebot durch geeignete Maßnahmen sicher zu stellen. Diese Regelung ersetzt die bisherige Quadratmeterregelung.

Beherbergungsbetriebe: Hygienekonzepte nach Maßgabe des allgemeinen Teils sind zu erstellen, Kontaktdaten zu erheben. (Link: Handreichung Wimi!)

Öffentlicher Nahverkehr einschließlich Taxen oder vergleichbarer Transportangebote: dort haben Kunden eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen (inkl. Ausnahme für Personen, die das z.B. aus medizinischen Gründen nicht können)

Mit der Neufassung des Erlasses wird folgendes geregelt:

Kinderbetreuung: In der nächsten Stufe des „Hochfahrens“ der Kinderbetreuung können zusätzlich zur Notbetreuung Kinder, die im Schuljahr 2020/2021 eingeschult werden sowie für Kinder mit heilpädagogischem Förderbedarf und/oder Sprachförderbedarf in abwechselnden Gruppen betreut werden. Ab dem 1.6. sollen in einer nächsten Stufe dann alle Kinder, die nicht in der Notbetreuung sind, wieder in diesen zeitversetzten Gruppen in die Kitas gehen können.

Schule: Ab dem 25. Mai Eintritt in die 3. Phase der Wiederöffnung der Schulen mit weiteren Präsenzangeboten für die Jahrgangsstufen 1 bis 3 an den Grundschulen, für die Jahrgänge 8,9 und 10 an Gemeinschaftsschulen sowie für die Jahrgänge 8,9 und 10 sowie Eingangsphase und Qualifizierungsphase 1 der Oberstufe an Gymnasien und Gemeinschaftsschulen mit Oberstufe. Außerdem können ab dem 25. Mai für die Kinder, die in der Schule sind, wieder Nachmittagsangebote geöffnet werden. Mensen und ähnliche Einrichtungen können bei Bedarf öffnen.

Hochschulen: Die Hochschulen erhalten weitere Freiräume für Präsenzveranstaltungen. Die erforderlichen Hygienemaßnahmen sind zu berücksichtigen. Hochschulbibliotheken, Mensen und Cafeterien können grundsätzlich wieder öffnen, vorausgesetzt sie treffen entsprechende Infektionsschutz- und Hygienevorkehrungen.

Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie Krankenhäuser erbringen wieder ihre Leistungen in einem dem Infektionsgeschehen angemessenen Rahmen. Mit dem Erlass sind in Krankenhäusern Abweichungen vom Versorgungsauftrag, wie Einschränkungen bei der elektiven Versorgung, zwingend freizuhaltende Beatmungskapazitäten, Teilschließungen oder die Vorhaltung besonderer Versorgungsstrukturen geregelt.

Werkstätten für Menschen mit Behinderung öffnen wieder mit 25 % ihrer Kapazität.

In der Anlage finden Beteiligte, z.B. Einrichtungen mit Publikumsverkehr, eine Checkliste, die helfen kann, die Hygiene-Anforderungen des allgemeinen Teils der Verordnung umzusetzen. Erlass und Verordnung sollen finalisiert nach Kabinettsbeschluss ab Samstagabend veröffentlicht werden unter https://schleswig-holstein.de/coronavirus-erlasse

 

08. Mai 2020

Kabinett setzt angekündigte Lockerungen zu Kontaktbeschränkungen um:
Mehrere Personen zweier Haushalte dürfen sich ab Sonnabend treffen

Das Kabinett hat heute (8. Mai) wie angekündigt den Beschluss umgesetzt, dass sich wieder Personen zweier Haushalte ab diesem Wochenende treffen dürfen. Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist damit auch mit Personen, die einem weiteren gemeinsamen Haushalt angehören, erlaubt.

Klargestellt wird ebenfalls, dass das weiterhin grundsätzlich gültige Kontaktverbot für die Sportausübung auf Sportanlagen im öffentlichen Raum nicht gilt, solange der Sport kontaktfrei ausgeübt wird und der Mindestabstand von 1,5 Metern gewahrt wird.

Eine entsprechende Änderungsverordnung wird veröffentlicht im Internet: https://schleswig-holstein.de/coronavirus-erlasse

 

05. Mai 2020

Kabinett verabschiedet Anpassungen an der Landesverordnung zur Abwehr des Corona-Virus

Das Landeskabinett hat heute (5. Mai) Anpassungen an der Verordnung über die Maßnahmen gegen das sich ausbreitende Corona-Virus vorgenommen. Folgenden Punkte wurden geändert:

Gottesdienste und Zusammenkünfte zum Zwecke des Gebetes, auch besondere religiöse Feste wie Taufen, Beschneidungen, Trauungen oder Trauergottesdienste dürfen nur unter folgenden Voraussetzungen stattfinden:
– die Teilnehmerzahl ist auf eine Person je zehn Quadratmeter zu begrenzen.
– die Gemeinschaften treffen Vorkehrungen zur geordneten Durchführung der Zusammenkünfte und dafür, dass Infektionsketten rasch und vollständig nachvollzogen werden können. Geändert wurde die Quadratmeterzahl von bisher 15 Quadratmetern auf zehn Quadratmeter.

Ebenso wird die Quadratmeter-Regelung bei Besuchen von Museen, Galerien, Gedenkstätten und Ausstellungen von 15 auf zehn Quadratmeter gesenkt.

Zugleich kippt das Kabinett ab kommenden Sonnabend die bislang geltende Verkaufsflächen-Beschränkung von 800 Quadratmetern im Einzelhandel. Nach den Worten von Wirtschaftsminister Dr. Bernd Buchholz gelte als Maßstab für den Gesundheitsschutz in größeren Geschäften die Vorschrift, dass pro eingelassenem Kunden eine Verkaufsfläche von zehn Quadratmetern zur Verfügung stehen und vor den Geschäften die Möglichkeit gegeben sein müsse, die Wartenden auf Abstand zu halten. „Mit dieser Regelung erübrigen sich nicht nur viele anhängige Klagen von Händlern, sondern wir schaffen auch mehr Praxisnähe“, sagte Buchholz.

Bei Ladengeschäften mit über 200 Quadratmetern Verkaufsfläche ist zur Überwachung der Regelungen mindestens eine Kontrollkraft nötig; darüber hinaus pro jeweils 400 Quadratmetern zusätzlicher Verkaufsfläche jeweils eine weitere Kontrollkraft. „Damit gleichen wir uns der Regelung in Mecklenburg-Vorpommern an, wo die vom Bund vorgeschlagene 800-Quadratmeter-Obergrenze bereits schon zum letzten Wochenende gekippt wurde und somit zumindest in der Region um Lübeck auch ein Wettbewerbs-Ungleichgewicht entstanden war“, so Buchholz.

Innenministerin Dr. Sabine Sütterlin-Waack stellte zudem klar, was bereits jetzt gilt: „Auch Sport ist möglich: im Freien und kontaktfrei unter Einhaltung der Hygienebestimmungen.“ Beim Fußball spreche nichts gegen Elfmeter- oder Freistoßtraining, Zweikampftraining gehe aber nicht, und geduscht werden müsse zu Hause. Eine Differenzierung zwischen Sportarten finde nicht statt. Bedingung sei die Einhaltung des Abstandsgebotes und der Hygieneregeln. Die Sportverbände veröffentlichen ihre jeweiligen Hygienekonzepte auf der Internetseite des DOSB. (https://www.dosb.de/medien-service/coronavirus/sportartspezifische-uebergangsregeln/)

Darüber hinaus hat das Kabinett beschlossen, auf den Inseln die Sportbootbesitzer mit den Dauercampern gleichzusetzen, so dass auch die Bootsbesitzer das Betretungsrecht für die Inseln erhalten.
Allgemein wird daran erinnert, dass die Voraussetzung für die Lockerungen weiterhin die konsequente Einhaltung des Abstandsgebotes in der Regel von 1,50 Metern und die Beachtung der Hygieneempfehlungen wie zum Beispiel Händewaschen sind.

Die angepasste Verordnung ist gültig ab Sonnabend, 9. Mai, und ist im Internet veröffentlicht: https://schleswig-holstein.de/coronavirus-erlasse

 

01. Mai 2020

Neuer Erlass, neue Verordnung: Landesregierung setzt Anpassungen der Maßnahmen zur Bekämpfung des Corona-Virus um

Die Landesregierung setzt die in dieser Woche beschlossenen Anpassungen der Maßnahmen zur Bekämpfung des Corona-Virus um. Die angepassten Regelungen sind gültig ab Montag, 4. Mai bis vorläufig 17. Mai, und werden festgelegt durch

– eine Neufassung des Erlasses von Allgemeinverfügungen zum Verbot und zur Beschränkung von Kontakten in besonderen öffentlichen Bereichen, der von den Kreisen und kreisfreien Städten formal umgesetzt wird.
– eine Neufassung der Landesverordnung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Schleswig-Holstein.

Die Regelungen im Internet: https://schleswig-holstein.de/coronavirus-erlasse

Mit dem Erlass werden folgende Maßnahmen angepasst:
. Die Schulen werden entsprechend dem bekannten Konzept des Bildungsministeriums wieder teilweise geöffnet.
. An den Hochschulen werden Lernlabore wieder geöffnet. Für den Lehrbetrieb notwendige Praxisveranstaltungen werden wieder erlaubt.
. Elektive Eingriffe in den Krankenhäusern werden grundsätzlich wieder zugelassen. Allerdings werden auch weiterhin 25 Prozent der intensivmedizinischen Betten mit invasiver Beatmungsmöglichkeit grundsätzlich für Covid-19 Patienten vorgehalten.
. Weiterhin wird es eine Besuchsregelung als Ausnahme vom Betretungsverbot für Alten- und Pflegeheime geben, die den Besuch im Rahmen eines Besuchskonzepts einer Person, eventuell mit Begleitperson, für zwei Stunden ermöglicht. Eine entsprechende Handlungsempfehlung liegt dem Erlass bei. Wichtig: Die Einrichtungen selbst entscheiden, was sie wann ermöglichen und entsprechende Vorbereitungen getroffen haben. Hier gilt einmal mehr Sorgfalt vor Schnelligkeit, um den Infektionsschutz bestmöglich zu sichern und gleichzeitig soziale Kontakte wieder mehr zu ermöglichen.
. Ebenfalls sollen die Besuchskontakte in Einrichtungen der Eingliederungs- und Gefährdetenhilfe erleichtert werden, für die gleiches gilt. Auch hierfür gibt es Handlungsempfehlungen.

Mit der Landesverordnung werden folgende Maßnahmen angepasst:

Zeitlich vorgezogen wird nach dem Gespräch der Regierungschefs mit der Bundeskanzlerin die Regelung, dass Spielplätze ab dem 4. Mai wieder geöffnet werden können. Dabei sollen möglichst weiterhin Abstände gewahrt bleiben und Hygieneregeln beachtet werden, also z.B. vorher und nachher Hände waschen.

Wie angekündigt wird folgendes angepasst: Unter der Voraussetzung, dass jeweils Vorkehrungen dafür getroffen werden, dass der Abstand von Besuchern eingehalten, Infektionsketten nachvollzogen werden und ein Hygienekonzept nachgewiesen können,
. sind Gottesdienste mit begrenzter Teilnehmerzahl wieder möglich.
. dürfen Museen und Ausstellungen wieder öffnen. Die Besucherzahl ist auf eine Person pro 15 Quadratmeter begehbarer Ausstellungfläche begrenzt.
. dürfen die Außenanlagen Botanischer Gärten und Pflanzenparks wieder öffnen.
. Auf den Inseln gemeldete Zweitwohnungsbesitzer dürfen gemeinsam mit Personen aus ihrem Hausstand ihre Zweitwohnung wieder beziehen. Sie haben sicherzustellen, dass sie sich im Falle einer bestätigten SARS-Cov2-Infektion innerhalb von 24 Stunden zur Quarantäne an ihren Hauptwohnsitz begeben können.
. Auf Campingplätzen dürfen die Betreiber das Dauercamping zulassen, sofern die Gemeinschaftseinrichtungen des Campingplatzes geschlossen bleiben, die Dauercamper also autark durch eigene Versorgungsanschlüsse sind.
. Sportboothäfen werden unter Auflagen geöffnet. Die Gemeinschaftseinrichtungen müssen dabei – mit Ausnahme der Toiletten tagsüber – geschlossen bleiben.
. Kontaktarme Sportarten im Freien sollen wieder ausgeübt werden können. Voraussetzung hierfür ist die Einhaltung von Hygieneregeln. Als kontaktarm gilt eine Sportart, wenn bei deren Ausübung in der Regel ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen zwei Personen nicht unterschritten wird. Sportgeräte für kontaktarme Sportarten wie Fahrräder oder Kanus dürfen wieder gewerblich verliehen werden.

Die Einreise nach Schleswig-Holstein zu Tourismuszwecken bleibt auch nach dem 4. Mai grundsätzlich verboten. Gleiches gilt für Freizeitzwecke, ausgenommen Einreisen zur Ausübung kontaktarmer Sportarten sowie zum Besuch von Museen, Ausstellungen, zoologischen Gärten und Tierparks sowie botanischen Gärten sowie zu privaten Besuchen.

Neben Friseurbetrieben dürfen ab dem 4. Mai auch medizinische und kosmetische Fußpflege sowie Nagelstudios wieder öffnen; ein entsprechendes Hygienekonzept wird auch hier vorausgesetzt.

Zusätzlich zu den bisherigen Regeln für privaten Musikunterricht im häuslichen Bereich ist auch der Einzelunterricht in Musikschulen erlaubt.

Die Voraussetzungen für die Öffnung von Outlet-Centern werden denen von Einkaufszentren gleichgestellt, so dass Kundenströme gelenkt und Hygienekonzepte beachtet werden.

Veranstaltungen sind für die Dauer der Gültigkeit der Verordnung weiterhin untersagt, Veranstaltungen mit über 1.000 Teilnehmern sind bis einschließlich 31. August verboten.

 

29. April 2020

Koalitionspartner verständigen sich auf weitere Anpassungen der Maßnahmen zur Bekämpfung des Corona-Virus

Die Koalitionspartner von CDU, Grünen und FDP haben sich auf weitere Anpassungen der von der Landesregierung beschlossenen Maßnahmen zur Bekämpfung des Corona-Virus verständigt. Die einzelnen Schritte sollen nach einer Kabinettsbefassung am kommenden Sonnabend zum 4. Mai in Kraft treten, teilten Ministerpräsident Daniel Günther und seine beiden Stellvertreter, Monika Heinold (Grüne) und Heiner Garg (FDP), heute (29. April) in Kiel mit.

Ministerpräsident Daniel Günther bedankte sich erneut bei den Schleswig-Holsteinerinnen und Schleswig-Holsteinern, die bisher in vorbildlicher Weise die notwendigen Regeln im Kampf gegen das Corona-Virus eingehalten hätten. „Damit hat die Bevölkerung entscheidend dazu beigetragen, dass wir jetzt eine Reihe von Erleichterungen auf den Weg bringen können“, sagte Günther: „Diesen Weg müssen wir gemeinsam und behutsam weitergehen.“

„Nichts ist alternativlos. Jede Entscheidung ist eine Abwägung zwischen notwendigen Öffnungsschritten und gesundheitlicher Vorsorge“, sagte Finanzministerin Monika Heinold. Die Jamaika-Koalition nehme diese Verantwortung sehr ernst und gehe verantwortungsbewusst Stück für Stück Schritte in Richtung Normalität. Es sei gut, dass für den kontaktarmen Sport im Freien eine Lösung gefunden sei, die unabhängig von Schleswig-Holsteins Landesgrenzen greife. Zudem gebe es eine Perspektive für eine reglementierte Öffnung von Spielplätzen.

Gesundheits- und Familienminister Heiner Garg betonte: „Mir waren zwei Punkte besonders wichtig: Ab dem 4. Mai können Pflegeeinrichtungen von einer weiteren Ausnahmemöglichkeit Gebrauch machen und unter strengen Hygieneanforderungen den Besuch einer Person für maximal 2 Stunden ermöglichen. Neben dem Erfordernis, gerade alte Menschen in Pflegeheimen zu schützen, müssen diese auch vor Vereinsamung bewahrt werden. Für die Familien war mir ebenso wichtig, dass wir uns darauf verständigt haben, in einem nächsten Schritt ab dem 11. Mai die Öffnung von Spielplätzen zu ermöglichen, natürlich unter Beachtung von Hygienevorschriften. Ich weiß, dass viele Eltern händeringend darauf warten“, ergänzte Garg.

Im Einzelnen verständigten sich die Koalitionspartner auf folgende Anpassungen der Landesverordnung, die jeweils ab dem 4. Mai in Kraft treten sollen.

Unter der Voraussetzung, dass jeweils Vorkehrungen dafür getroffen werden, dass der Abstand von Besucherinnen und Besuchern eingehalten, Infektionsketten nachvollzogen werden und ein Hygienekonzept nachgewiesen können,

– sind Gottesdienste mit begrenzter Teilnehmerzahl wieder möglich.

– dürfen Museen und Ausstellungen wieder öffnen. Die Besucherzahl ist auf eine Person pro 15 Quadratmeter begehbarer Ausstellungfläche begrenzt.

– dürfen die Außenanlagen Botanischer Gärten und Pflanzenparks wieder öffnen.

Auf den Inseln gemeldete Zweitwohnungsbesitzer dürfen gemeinsam mit Personen aus ihrem Hausstand ihre Zweitwohnung wieder beziehen. Sie haben sicherzustellen, dass sie sich im Falle einer bestätigten SARS-Cov2-Infektion innerhalb von 24 Stunden zur Quarantäne an ihren Hauptwohnsitz begeben können.

Kontaktarme Sportarten im Freien sollen wieder ausgeübt werden können. Voraussetzung hierfür ist die Einhaltung von Hygieneregeln. Als kontaktarm gilt eine Sportart, wenn bei deren Ausübung in der Regel ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen zwei Personen nicht unterschritten wird. Sportgeräte für kontaktarme Sportarten wie Fahrräder oder Kanus dürfen wieder gewerblich verliehen werden.

Die Einreise nach Schleswig-Holstein zu Tourismuszwecken bleibt auch nach dem 4. Mai grundsätzlich verboten. Gleiches gilt für Freizeitzwecke, ausgenommen Einreisen zur Ausübung kontaktarmer Sportarten sowie zum Besuch von Museen, Ausstellungen, zoologischen Gärten und Tierparks sowie botanischen Gärten.

Neben Friseurbetrieben dürfen ab dem 4. Mai auch medizinische und kosmetische Fußpflege sowie Nagelstudios wieder öffnen; ein entsprechendes Hygienekonzept wird auch hier vorausgesetzt.

Zusätzlich zu den bisherigen Regeln für privaten Musikunterricht im häuslichen Bereich ist auch der Einzelunterricht in Musikschulen wieder erlaubt.

Die Voraussetzungen für die Öffnung von Outlet-Centern werden denen von Einkaufszentren gleichgestellt, so dass Kundenströme gelenkt und Hygienekonzepte beachtet werden.

Im Erlass wird es nach den Beschlüssen der Koalition folgende Regelungen geben:

– Die Schulen werden gemäß des Kabinettsbeschlusses vom 28. April wieder teilweise geöffnet.

– An den Hochschulen werden Lernlabore wieder geöffnet und für den Lehrbetrieb notwendige Praxisveranstaltungen wieder erlaubt.

– Weiterhin wird es eine Besuchsregelung als Ausnahme vom Betretungsverbot für Alten- und Pflegeheime geben, die den Besuch im Rahmen eines Besuchskonzepts einer Person, eventuell mit Begleitperson, für zwei Stunden ermöglicht.

– Ebenfalls sollen die Besuchskontakte in Einrichtungen der Eingliederungs- und Gefährdetenhilfe erleichtert werden.

– Elektive Eingriffe in den Krankenhäusern werden grundsätzlich wieder zugelassen, allerdings werden auch weiterhin 25 Prozent der intensivmedizinischen Betten mit invasiver Beatmungsmöglichkeit grundsätzlich für COVID-19 Patienten vorgehalten.

– Zugleich verständigten sich die Koalitionspartner darauf, Spielplätze ab dem 11. Mai wieder zu öffnen. Voraussetzung dafür werden kommunale Zugangs- und Hygienekonzepte sein. Ebenso erstellt das Familienministerium einen Vorschlag zur stufenweisen Wiedereröffnung der Krippen und Kitas auf Basis des am 28. April 2020 beschlossenen Konzepts der Jugend- und Familienministerkonferenz.

Veranstaltungen mit über 1.000 Teilnehmern bleiben bis einschließlich 31. August verboten. Nach einer Verständigung zwischen Bund und Ländern sind darüber hinaus gehende Festlegungen zu Veranstaltungen unterhalb dieser Grenze, auch in deutlich kleineren Formaten, entgegen den bisher beabsichtigten Planungen, erst zu einem späteren Zeitpunkt denkbar. Eine Beratung im Länderkreis mit dem Bund zu diesem Thema ist nunmehr für den 6. Mai ins Auge gefasst, bisher war der 30. April vorgesehen. Unabhängig davon arbeitet die Landesregierung weiterhin an Eckpunkten für entsprechenden Konzepte.

 

24. April 2020

Kabinett verabschiedet Verordnung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im ÖPNV und in Geschäften – Pflicht ab 29. April

Das Landeskabinett hat heute (24. April) die angekündigte Verordnung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in bestimmten Bereichen der Öffentlichkeit beschlossen. Ab dem kommenden Mittwoch, 29. April, besteht in Schleswig-Holstein die Pflicht, bei der Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) einschließlich Taxen sowie beim Betreten von Geschäften eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.

Die Mund-Nasen-Bedeckungen sollen eine Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchenpartikeln durch Husten, Niesen oder Aussprache verringern. Es können dabei aus Stoff genähte Bedeckungen oder auch Schals, Tücher, Schlauchschal und anderweitige Stoffzuschnitte sein, die geeignet sind, Mund und Nase vollständig zu bedecken. Dies ist neben der wichtigen Einhaltung der Hygiene-Standards sowie der Einhaltung des Abstandes zu anderen Personen von in der Regel 1,5 Metern eine ergänzende Schutzmaßnahme.

Festgelegt ist mit der Verordnung jetzt auch, dass das Personal in den geöffneten Verkaufsflächen von der Pflicht ausgenommen ist. Die Pflicht bezieht sich also nicht auf das Verkaufspersonal, sondern richtet sich an die Kunden bzw. Nutzer. Wie bisher auch und unabhängig von der jetzigen Verordnung kann der Schutz des Verkaufspersonals beispielsweise durch die Installation von besonderen Schutzvorrichtungen, z.B. an den Kassen mit Hilfe von Plexiglasscheiben oder -kabinen, sichergestellt werden. Unbenommen davon kann Verkaufspersonal, beispielsweise beim Einräumen von Regalen in den Gängen, Mund-Nasen-Bedeckungen tragen.

Außerdem ist das Fahrpersonal im ÖPNV und Taxen von der Pflicht ausgenommen. Ebenso nicht verpflichtet sind Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr und Personen, die aufgrund medizinischer oder psychischer Beeinträchtigung oder einer Behinderung nicht in der Lage sind, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen und dies durch einen Nachweis glaubhaft machen können. Ein Nachweis kann ein Schwerbehindertenausweis, Allergikerausweis oder ähnliches sein, verbunden mit der Glaubhaftmachung des Betroffenen, dass aufgrund medizinischer oder psychischer Beeinträchtigung das Tagen einer Mund-Nase-Bedeckung nicht möglich ist. Nicht zwingend erforderlich ist die Vorlage einer ärztlichen Bestätigung.

 

22. April 2020

Landesregierung verständigt sich auf die Einführung einer verpflichtenden Mund-Nasen-Bedeckung im Öffentlichen Nahverkehr und in Geschäften

Das Landeskabinett hat heute (22. April) über die Einführung einer verpflichtenden Mund-Nasen-Bedeckung beraten. Die Landesregierung hat sich grundsätzlich darauf verständigt, dass in Schleswig-Holstein ab dem 29. April die Pflicht besteht, bei der Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs einschließlich Taxen sowie beim Betreten von Geschäften eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.

Mund-Nasen-Bedeckungen können dabei aus Stoff genähte Bedeckungen oder auch Schals, Tücher, Buffs (Schlauchschal) und anderweitige Stoffzuschnitte sein, die geeignet sind, Mund und Nase vollständig zu bedecken. Ein entsprechender formaler Erlass soll dazu am Freitag im Kabinett beschlossen und veröffentlicht werden. Damit Bürgerinnen und Bürger genügend Zeit haben, sich darauf einzustellen, informiert die Landesregierung hiermit vorab dazu.

Ministerpräsident Daniel Günther: „Das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckung trägt dazu bei, dass wir schrittweise wieder ins öffentliche Leben zurückkehren können. Es kann helfen, andere Menschen wie beispielsweise Verkäuferinnen und Verkäufer in den Geschäften zu schützen. Der Landesregierung ist bewusst, dass professionelle Schutzmasken weiterhin ein knappes Gut sind. Diese sollen daher dem medizinischen Bereich und der Pflege vorbehalten bleiben. In Schleswig-Holstein wird daher ausdrücklich auch eine Bedeckung mit Stoffmasken, Tüchern oder Schals möglich sein, die bei den meisten Menschen ohnehin vorhanden sind“.

Gesundheitsminister Heiner Garg: „Meine dringende Bitte an die Menschen ist: Halten Sie sich auch mit der Einführung einer Pflicht einer Mund-Nasen-Bedeckung strikt an die Hygiene-Regeln und beachten Sie das Abstandsgebot. Nur, wenn diese Maßnahmen gemeinsam beherzigt werden, schützen sie wirksam“.

Beim Tragen ist darauf zu achten, dass Mund und Nase beim Aufenthalt in den genannten Bereichen bedeckt bleiben. Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ist neben der Einhaltung der sonst geltenden Vorgaben zur Einhaltung der Hygiene eine ergänzende Schutzmaßnahme. Stoff-Schutzbedeckungen sollten nach Gebrauch heiß gewaschen werden. Info zum Umgang finden Sie auf dem Merkblatt der Bundeszentrale für Gesundheitliche Aufklärung unter:
https://www.infektionsschutz.de/fileadmin/infektionsschutz.de/Downloads/Merkblatt-Mund-Nasen-Bedeckung.pdf

Zu den Bereichen im Einzelhandel, bei denen eine Pflicht einer Mund-Nasen-Bedeckung bestehen soll, gehören auch die überdachten Flächen von Einkaufszentren und Verkaufs- oder Diensträume von Handwerkern.

Ausgenommen von der Pflicht sollen Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr, das Fahrpersonal im Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) und das Fahrpersonal von Taxen bei einer Taxifahrt sein. Außerdem sollen Personen von der Pflicht ausgenommen sein, die aufgrund medizinischer oder psychischer Beeinträchtigung nicht in der Lage sind, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen und dies entsprechend durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen können.

Personen, die keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen und für die keine der Ausnahmen zutreffen, ist das Betreten oder Nutzung der Geschäfte oder des ÖPNV-Angebote nicht gestattet. Ein Bußgeld ist bislang nicht vorgesehen, aber Personen ohne Mund-Nasen-Bedeckung dürfen die Räumlichkeiten oder die Angebote nicht betreten bzw. nutzen.

 

18. April 2020

Landesregierung setzt Beschlüsse von Bund und Ländern zur weiteren Bekämpfung der Corona-Pandemie um – Anpassung gültig ab 20. April

Die Landesregierung hat heute (18. April) zur Umsetzung der Beschlüsse der Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten der Länder und der Bundeskanzlerin vom 15. April entsprechende Landesregelungen beschlossen. Eine angepasste Landesverordnung und ein angepasster Erlass regeln die Fortsetzung der Maßnahmen zur Kontakteinschränkungen ab dem 20. April in Schleswig-Holstein. Beides wird unter https://schleswig-holstein.de/coronavirus-erlasse veröffentlicht und ist als Anhang beigefügt.

Ministerpräsident Daniel Günther betont: „Mein ausdrücklicher Dank gilt allen Menschen in Schleswig-Holstein, die sich seit Wochen an die Kontaktbeschränkungen und strengen Regeln halten. Sie tragen dazu bei, dass Leben gerettet werden können und die Versorgung von Patientinnen und Patienten gelingt. Es ist jetzt wichtig und notwendig, dass wir uns alle konsequent weiterhin an die Vorgaben zur Kontaktbeschränkung halten. Nur dann kann es gelingen, gemeinsam und Schritt für Schritt den jetzt eingeleiteten Weg zu Erleichterungen in ein normaleres Leben weiter zu gehen.“

Gesundheitsminister Heiner Garg: „Die Akzeptanz der bislang getroffenen Maßnahmen und deren disziplinierte Einhaltung durch die Bürgerinnen und Bürger erlauben in einem ersten Schritt auch Erleichterungen für die Menschen im Bereich der Kita Notbetreuung. So können alle berufstätigen Alleinerziehenden die Kita Notbetreuung in Anspruch nehmen. Außerdem werden planbare und aufschiebbare Krankenhausbehandlungen unter bestimmten Voraussetzungen wieder möglich.“

Das öffentliche Leben kann in der derzeitigen Situation nur Schritt für Schritt wieder hochgefahren werden, um die Krise zu meistern. Welche Stufen der Lockerung dabei wann erfolgen, wird unter Abwägung verschiedener Belange entschieden. Die Aufrechterhaltung des Infektionsschutzes ist dabei maßgeblich. Die Maßnahmen werden fortlaufend evaluiert, um ihre Notwendigkeit, Geltungsdauer ebenso wie ihre Verhältnismäßigkeit zu überprüfen. Die Regelungen der jetzigen Verordnung sind daher vorerst bis zum 3. Mai begrenzt.

Anpassungen zu den bestehenden Regelungen ab 20. April in Schleswig-Holstein, geregelt in Verordnung:
• Stationäre Verkaufs- und Warenausgabestellen des Einzelhandels mit einer Verkaufsfläche bis zu 800 Quadratmetern können unter Auflagen geöffnet werden; Die Auflagen betreffen insbesondere die einzuhaltenden Mindestabstände von 1,5 Metern zwischen Personen sowie Hygienemaßnahmen. Diese können beispielsweise mit Hilfe von einfachen Kunden-Leitsystemen durch die Geschäfte ermöglicht werden. Zudem muss die Kundenzahl auf maximal eine Person je 10 Quadratmeter Verkaufsfläche im Ladengeschäft und Vereinzelungsmöglichkeit wartender Kunden vor der Tür durchgeführt werden. In ein 800 qm Geschäft dürfen also z.B. 80 Kunden gleichzeitig. Für die Auslegung des Begriffs der „Verkaufsfläche von 800 Quadratmetern“ gilt: Maßgeblich für die Berechnung ist die tatsächlich zum Verkauf von Waren genutzte Fläche. Verfügen Geschäfte im Normalbetrieb über eine Verkaufsfläche von mehr als 800 Quadratmetern, so ist eine Reduzierung dieser Fläche auf die zulässigen 800 Quadratmeter möglich. Dabei ist die nicht genutzte Verkaufsfläche deutlich und sichtbar von der zulässigen Verkaufsfläche abzugrenzen (zum Beispiel durch Stellwände). Nicht zulässig ist eine Verdichtung der Regale in den geöffneten Verkaufsflächen im Vergleich zum sonstigen „Normalbetrieb“ oder eine Teilung vorhandener Flächen auf mehrere in der Größe zulässige Verkaufsflächen mit unterschiedlichen Zugängen.
• Vorbestellte Waren können unter Auflagen unabhängig von der Geschäftsgröße abgeholt werden.
• bei Ladengeschäften mit über 200 Quadratmetern Verkaufsfläche ist die Überwachung der Einhaltung der Auflagen diesbezüglich durch mindestens eine Kontrollkraft erforderlich; ab 600 Quadratmetern Verkaufsfläche ist mindestens eine weitere Kontrollkraft erforderlich
• Unabhängig von der Größe der Verkaufsfläche können unter entsprechenden Auflagen Kraftfahrzeughändler, Fahrradhändler und Buchhandlungen geöffnet werden;
• Die Betreiber von Einkaufszentren mit jeweils mehr als 10 Geschäftslokalen haben vor Öffnung dem zuständigen Gesundheitsamt ein Gesamthygiene- und Kapazitätskonzept zur Genehmigung vorzulegen und umzusetzen.
• Die Kommunen haben in Fußgängerzonen und Einkaufsstraßen in ihrem Gebiet mit einer verdichteten Zahl an Geschäftslokalen auf die Verhinderung von Ansammlungen hinzuwirken.
• Die Verkaufsbereiche von Dienstleistern und Handwerkern können unter entsprechenden Auflagen geöffnet werden;
• Gastronomie bleibt weiterhin geschlossen. Möglich ist aber weiterhin der Außerhausverkauf von mitnahmefähige Speisen, jetzt aber ohne die Pflicht zur Vorbestellung. Dementsprechend ist auch der Außerhausverkauf von nicht-ortgebundenen oder mobilen Angeboten wieder zulässig. Diese Anbieter sowie gastronomische Lieferdienste dürfen Leistungen im Rahmen eines Außerhausverkaufs von mitnahmefähigen Speisen für den täglichen Bedarf erbringen, sofern Wartezeiten in der Regel nicht anfallen, ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Wartenden sichergestellt ist und ein Verkauf ohne Betretung der gastronomischen Einrichtung möglich ist. Der Verzehr ist im Umkreis von 100 Metern um die gastronomische Einrichtung mit einem Angebot nach Satz 1 untersagt.
• Tierparks, Wildparks und Zoos können mit Hygienekonzept öffnen;
• Bibliotheken und Archive können unter entsprechenden Auflagen öffnen. Darüber hinaus müssen Besucherinnen und Besucher mit Kontaktdaten registriert werden. Für Universitätsbibliotheken können die Hochschulen Ausnahmen für Forschende und für Lehrpersonal zulassen, soweit es zur Vorbereitung der Lehre im Sommersemester 2020 erforderlich ist.
• Abweichend von der gültigen Regelung, dass Anbieter Freizeitaktivitäten weiterhin geschlossen halten müssen, können im Einvernehmen mit dem zuständigen Gesundheitsamt Kinder- und Jugendtreffs und vergleichbare Einrichtungen von durch die kommunale Jugendpflege benannten Jugendlichen zur Betreuung in Gruppen von höchstens 5 Personen zur Verhinderung der Bildung von Ansammlungen oder zur Gewährleistung des Kinder- und Jugendschutzes geöffnet werden.

Geregelt im Erlass, den die Kommunen umsetzen:
• Ausnahmen vom Betretungsverbot der Schulen bei Abschlussprüfungen;
• Verlängerung der Notbetreuungsregelungen in Kindertagesstätten und an Schulen bis einschließlich der 6. Jahrgangsstufe. Die Notbetreuung wird insofern neu gefasst, dass die Kinder von berufstätigen Alleinerziehenden oder Kinder, bei denen ein Elternteil in einem Bereich arbeitet, der für die Aufrechterhaltung kritischer Infrastrukturen notwendig ist, diese in Anspruch nehmen können
• Ermöglichung von planbaren und aufschiebbaren Behandlungen in Krankenhäusern, wenn deren voraussichtlicher Verlauf keine Intensivkapazitäten binden wird, die Trennung von Patientenströmen und des Personal im Hinblick auf die Behandlung von Covid-19-Patienten und Nicht-Covid-19-Patienten sichergestellt wird sowie ausreichend persönliche Schutzausrüstung vorhanden ist.
• Neufassung der Quarantäneregelung bei Aufnahme neuer Bewohnerinnen und Bewohner oder die erneute Aufnahme eigener Bewohnerinnen und Bewohner nach Rückkehr von einem zwischenzeitlichen auswärtigen Aufenthalt in einem Krankenhaus. Demnach bedarf es keiner expliziten Quarantäneregelung für diejenigen Patienten, die aus einer für Nicht-Covid-19-Patienten vorgesehenen Station zurückverlegt werden;
• Angepasste Regelung bei den weiterhin bestehenden Quarantänevorgaben zwischen stationären Pflegeeinrichtungen und denen von Eingliederungs- und Gefährdetenhilfe bei kurzzeitigem auswärtigen Aufenthalt: Eine Quarantäne ist nicht erforderlich, wenn die Einrichtung vorübergehend zur Inanspruchnahme ambulant erbrachter medizinischer Leistungen verlassen wurde. Ausgenommen von den Quarantäneauflagen sind auch Bewohnerinnen und Bewohner stationärer Pflegeeinrichtungen, die in Begleitung von Einrichtungspersonal die Einrichtungen verlassen und nur mit diesem Einrichtungspersonal zielgerichtet oder intensiv Kontakt haben.
• Explizite Ausnahmeregelung von den bestehenden Quarantänevorgaben bei der Aufnahme in Hospizen;
• Ebenso können einzelne Einrichtungen der Eingliederungs- oder Gefährdetenhilfe mit Genehmigung des Gesundheitsamtes ausgenommen werden, wenn in ihnen keine vulnerablen Gruppen wohnen;
• Verweis auf die besonderen Hygiene- und Schutzmaßnahmen bei der Prüfungsabnahme an Hochschulen.
• Die ursprünglich geregelten Betretungsverbote für Personen in bestimmte Einrichtungen, die aus vom Robert-Koch-Institut definierten Risikogebieten nach Schleswig-Holstein eingereist sind, wurden gestrichen, da inzwischen eine grundsätzliche Beschränkung für alle Reiserückkehrer gilt (das RKI hat die Gebietsdefinition aufgegeben).

Wichtiger Hinweis: bestehende Regelungen, soweit nicht geändert, gelten weiterhin. Sie finden diese in der Verordnung und dem Erlass. Dazu zählen unter anderem:
• Fortschreibung der aktuell geltenden Regelungen zu Kontaktbeschränkungen: Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist in der Regel nur allein, in Begleitung von im selben Haushalt lebenden Personen und einer weiteren Person gestattet. Kontakte zu anderen als den in Satz 1 genannten Personen sind auf ein absolut notwendiges Minimum zu reduzieren und es ist, wo immer möglich, ein Mindestabstand von mindestens 1,5 Metern einzuhalten.
• Fortschreibung des Veranstaltungsverbots
• Fortschreibung der Regelungen zu touristischen Betretungsverboten
• Fortschreibung der Beschränkungen zu Sport und Freizeitaktivitäten

 

10. April 2020

Neue Regelung: Rückkehrer aus dem Ausland müssen vorsorglich 14 Tage in häusliche Quarantäne

Wer aus dem Ausland über den Land-, See- oder Luftweg nach Schleswig-Holstein einreist, muss wegen der Gefahr einer Corona-Infektion künftig zwei Wochen in häusliche Quarantäne. Dazu sagte heute (10. April) Staatssekretär Dirk Schrödter, Chef der Staatskanzlei: „Ein- und Rückreisende aus dem Ausland begeben sich bitte in häusliche Quarantäne und zeigen dies dem örtlichen Gesundheitsamt an. Sie dürfen auch keine Besuche von Personen empfangen, die nicht dem eigenen Hausstand angehören.“

Ausnahmen von dieser Regelung gelten unter anderem für Personen, die Waren und Güter transportieren oder Personen, die für die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems oder der staatlichen Institutionen erforderlich sind. Auf die neuen Regelungen hatten sich Bund und Länder verständigt. Die zur Umsetzung notwendige Verordnung hatte das Landeskabinett in Kiel beschlossen. Diese wurde anschließend mit einem dazugehörigen Bußgeldkatalog veröffentlicht und tritt am 11. April in Kraft. Bei Verstößen drohen Bußgelder zwischen 150 und 25.000 Euro.

 

08. April 2020

Kabinett beschließt ergänzte Landesverordnung zum Umgang mit SARS-CoV-2 – Klarstellungen bei Reisen, Familienzusammenkünften und (mobiler) Gastronomie

Die Landesregierung hat heute (8. April) die bestehende Landesverordnung punktuell ergänzt und vor allem Klarstellungen zu häufig gestellten Fragen im Hinblick auf Familienzusammenkünfte vorgenommen. Neben Ergänzungen und Klarstellungen zu Regelungen zu Familienbesuchen wurden ebenfalls Ergänzungen und Klarstellungen zu gastronomischen Angeboten aufgenommen.

Gesundheitsminister Heiner Garg: „Mir ist bewusst, dass viele Menschen viele Fragen haben. Uns ist es wichtig, durch Klarstellungen und Konkretisierungen so gut und umfassend wie möglich zu informieren. Dabei ist es besonders wichtig, unser aller übergeordnetes Ziel im Auge zu behalten: Kontakte reduzieren. Die Verbreitung des Virus bremsen. Nicht notwendige Reisen unterlassen, Großeltern und andere besonders gefährdete Gruppen möglichst nicht besuchen. Damit schützen wir unsere Liebsten.“

Die wichtigsten Klarstellungen und Ergänzungen:
. Zu Reisen nach Schleswig-Holstein wurde in der Begründung klargestellt, dass Reisen aus touristischem Anlass in das Gebiet des Landes Schleswig-Holstein untersagt sind. Unter diese Reisen fallen nicht der arbeitsbedingte Reiseverkehr, Einkaufsfahrten in engerem räumlichen Umfeld zur Wohnung und grundsätzlich Ausflüge von geringem Umfang wie Spaziergänge und Fahrradfahrten (Diese sind jedoch untersagt, wenn die Gefahr der Bildung einer Zusammenkunft oder Ansammlung besteht). Für die Bevölkerung Schleswig-Holsteins sind, mit Ausnahme der Inseln und Halligen, Tagesreisen innerhalb des Landes zulässig.

. Zu Reisen nach Schleswig-Holstein wurde bezüglich Familienzusammenkünften in §2 der Verordnung ein Absatz (3a) eingefügt, welcher regelt, dass die Beschränkungen nicht für Reisen zu oder für Zusammenkommen von Ehegatten, Geschiedenen, eingetragene Lebenspartnern, Lebensgefährten, Geschwistern und in gerader Linie Verwandten gelten. Die Teilnehmerzahl eines solchen Zusammenkommens im privaten Raum sowie entsprechender Zusammenkünfte im öffentlichen Raum darf insgesamt zehn Personen nicht übersteigen (dies ist eine Neuerung und nicht nur eine Klarstellung). Ausnahmsweise ist bei Haushalten mit mehr als zehn Personen die Zahl der tatsächlichen Mitglieder des Haushalts maßgeblich.

. Weitere Klarstellungen zu Familienzusammenkünften finden sich in der Begründung der Verordnung, demnach sind Familienangehörige im Sinne dieser Vorschrift Ehegatten, Geschiedene, eingetragene Lebenspartner, Lebensgefährten, Kinder, Enkel, Eltern, Geschwister und Großeltern. Aus seuchenprophylaktischen Gründen soll jedoch auf Reisen zu oder auf Zusammenkommen von Familienangehörigen freiwillig verzichtet bzw. sollen diese auf das absolut notwendige Minimum reduziert werden. Der Mindestabstand von mindestens 1,5 Metern soll wo auch immer möglich eingehalten werden. Im privaten Bereich sollen nicht im gleichen Maße Beschränkungen gelten wie im öffentlichen Raum. Dennoch ist es auch hier trotz des berechtigten Interesses an der Pflege privater, insbesondere familiärer Kontakte notwendig, allzu große Menschenansammlungen zu vermeiden. Daher wird die Gesamtpersonenzahl für ein Zusammenkommen im privaten Raum auf maximal 10 beschränkt. Diese Beschränkung gilt auch für familiäre Zusammenkünfte im öffentlichen Raum. Diese Beschränkung gilt jeweils nicht, wenn die Anzahl der dem Haushalt angehörenden Personen diese Zahl übersteigt.

. Zu Gastronomieangeboten wurde eine Klarstellung bezüglich Wochenmärkten in der Begründung der Verordnung eingefügt. So sind explizit auch nicht-ortsgebundene und temporäre Angebote für den Außerhausverkauf von mitnahmefähigen Speisen auf Wochenmärkten, zum Beispiel Würstchenbuden, Kaffeestände und Grillhähnchenwagen untersagt. Ebenfalls wurde ergänzt, dass der Verzehr von Speisen im Umkreis von 100 Metern um gastronomische Einrichtungen untersagt ist.

 

03. April 2020 – II

Innenminister Grote stellt „Bußgeldkatalog“ für Verstöße gegen Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus in Schleswig-Holstein vor

Das Kabinett hat in seiner heutigen (03. April 2020) Sitzung auf Grundlage der gestern erlassenen neuen Landesverordnung zur Eindämmung der Corona-Pandemie sowie des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) eine „Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ahndung von Verstößen“ (Vereinfacht: „Bußgeldkatalog“) aufgestellt:

„Die Landesverordnung regelt viele Einzelmaßnahmen, welche mit Einschränkungen für die Menschen verbunden sind. Die weit überwiegende Mehrheit informiert sich über die geltenden Einschränkungen und hält diese sehr diszipliniert ein. Wir setzen deshalb auch weiterhin vorrangig auf Kooperation und Akzeptanz in der Bevölkerung“, erklärte Innenminister Hans-Joachim Grote in Kiel.

Er betonte, dass es nicht um eine teure Ahndung jedes fahrlässigen Verstoßes gehe. „Wer aber angesichts der Berichterstattung über die weltweiten Auswirkungen der Pandemie die Notwendigkeit der Maßnahmen jetzt noch nicht verstanden hat, bei dem wird oft die Ansprache allein nicht wirken. Mit diesem Bußgeldkatalog erhalten die zuständigen Behörden nun mehr Handlungssicherheit und eine landeseinheitliche Richtschnur, um gegen sich vehement oder wiederholt Widersetzende vorgehen zu können“, so der Minister. Diese Verstöße seien bei vorsätzlicher und fahrlässiger Begehung schon bislang Zuwiderhandlungen im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes gewesen. Es sei auch ein Gebot der Transparenz, den Menschen klar zu vermitteln, welche Maßnahmen sie im Fall von Verstößen erwarten.

Mit dem Bußgeldkatalog würden unter anderem Geldbußen für Verstöße von Einzelpersonen gegen das Kontaktverbot (150 Euro) ebenso wie beispielsweise der unerlaubte Zutritt zu den Inseln, Halligen und Warften an Nord- und Ostsee mit Ausnahme von Nordstrand (150 Euro), sowie die unerlaubte Öffnung von Gaststätten (4000 Euro) geregelt.

Der Minister betonte, dass diese Regelsätze jeweils für einen vorsätzlichen Erstverstoß gelten. Bei vorsätzlichen Wiederholungen sei der genannte Regelsatz jeweils zu verdoppeln, wobei die gesetzliche Obergrenze von 25.000 Euro nach § 73 Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes nicht überschritten werden dürfe. Für den Fall einer Ahndung fahrlässiger Verstöße würden die Regelsätze ebenso wie die gesetzliche Obergrenze jeweils halbiert.

Der Bußgeldkatalog gelte für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten. Nicht erfasst sei die Ahndung von Straftaten, wie beispielsweise Verstößen gegen Quarantäneanordnungen oder auch das verbotene Betreten von Pflegeheimen. Diese würden als Straftaten zur Anzeige gebracht.

Der Innenminister warb in diesem Zusammenhang noch einmal für Verständnis, dass die Einschränkungen auch über die Osterfeiertage nicht gelockert würden. Die bis zum 19. April geltende Landesverordnung schreibe eindeutig vor, dass Zusammenkünfte drinnen wie draußen maximal mit einer einzigen Person zulässig sind, die nicht zum eigenen Hausstand gehört.

„Das Virus macht keine Osterpause. Deshalb sind von den Einschränkungen leider auch Verwandtenbesuche zu Ostern betroffen“, so Grote.

 

03. April 2020 – I

Zusammenfassende Verordnung und neuer Runderlass an die Gesundheitsämter zur Bekämpfung der Corona-Epidemie seit heute gültig

In den vergangenen Wochen hat die Landesregierung mehrere Erlasse zur Bekämpfung der Corona-Epidemie veröffentlicht „Uns ist bewusst, dass die Situation für alle Beteiligten eine große Herausforderung ist. Mein Dank gilt insbesondere allen Bürgerinnen und Bürgern, die sich vorbildlich an die Einschränkungen halten. Auch den Kommunen, die die Maßnahmen vor Ort umsetzen, gilt mein herzlicher Dank für die gemeinsame Bekämpfung der Epidemie“, sagte Ministerpräsident Daniel Günther heute (3. April) in Kiel.

Um die Umsetzung der zahlreichen Regelungen einfacher, transparenter und klarer zu gestalten, hat das Kabinett gestern Abend Erlasse und Verordnungen reduziert und zusammengeführt sowie präzisiert. Die zusammenfassende Verordnung und der neue Runderlass sind heute in Kraft getreten. Beschlossen wurde die neue „Verordnung zur Bekämpfung der SARS-Cov-2-Pandemie“ sowie ein neuer Runderlass an die Gesundheitsämter. Darin werden bestehende Auflagen klargestellt, inhaltlich geordnet, aber auch weiter verschärft. Die bisherigen Einzelerlasse zu den Insel-Regelungen und Reha-Einrichtungen werden damit ersetzt.

Der neue Runderlass an die Gesundheitsämter regelt nun vor allem die Frage von Betretungsverboten für Kitas, Schulen, Einrichtungen der Daseinsvorsorge, insbesondere der Krankenhäuser und Altenpflege. Hier werden die verschärften Besuchsverbote der letzten Tage um weitere Regelungen zur Bewohneraufnahme in Pflegeheime festgelegt. Auch zukünftig sollen Neuaufnahmen in Pflegeheime möglich sein, allerdings erst nach einer zweiwöchigen Quarantäne. Hierfür müssen die Einrichtungen Voraussetzungen schaffen oder Ausweicheinrichtungen nutzen. Damit ein Viruseintrag in die Einrichtungen möglichst verhindert werden kann, müssen auch die Bewohnerinnen und Bewohner verpflichtet werden, bei Spaziergängen den Kontakt zu Nicht-Bewohnern zu unterlassen. Gesundheits- und Sozialminister Heiner Garg betont: „Wir müssen gemeinsam für den größtmöglichen Schutz in den Einrichtungen sorgen, auch wenn damit stark einschränkende Maßnahmen verbunden sind. Ich bitte bei allen Beteiligten um Verständnis, es geht hier um den Schutz von Menschenleben.“

Die erweiterte und überarbeitete Landesverordnung erhält gebündelt und zusammengeführt bisherigen Einzel-Verordnungsinhalte sowie Teile aus den bestehenden Erlassen. Insbesondere sind nun alle Beschränkungen für das öffentliche Leben in der Verordnung zusammengefasst. Das erleichtert auch den Ordnungsbehörden und der Polizei die Überwachung der Einhaltung der notwendigen Maßnahmen.

Teil der Verordnung sind unter anderem:
. Klarstellungen bei Reisen nach Schleswig-Holstein, öffentlichen und privaten Veranstaltungen sowie Kontaktverboten (§ 2);
. Regelungen zu Versammlungen (§ 3) (überführt);
. Regelungen zum Zutritt zu den Inseln, Halligen und Warften an Nord- und Ostsee (§ 4) (überführt);
. Regelungen, dass nicht ortsgebundene oder temporäre Angebote für den Außerhausverkauf von mitnahmefähigen Speisen ausnahmslos zu schließen sind (§ 5 Absatz 2 Satz 3).
. Klarstellungen beim gastronomischen Vertrieb in Autobahnraststätten und Autohöfen (§ 5 Absatz 2 Satz 2);
. Klarstellungen über die Öffnungs- und Warenausgabeverbote im Einzelhandel (§6 Abs. 1 Satz 1)
. Nutzung von Sportanlagen durch Berufssportlerinnen und Berufssportler (§ 6 Absatz 4);
. Regelungen für Kur- und Reha-Einrichtungen sowie teilstationäre Pflegeeinrichtungen (§ 8) (überführt);
. Definition von Ausnahmen für Bereiche der kritischen Infrastruktur (§ 10) (überführt);
. Darstellung von Ordnungswidrigkeiten (§ 12)

 

02. April 2020

Erlass

Erntehelferregelung zur Minderung der Folgen der COVID 19-Pandemie in der Landwirtschaft

Wie Sie der öffentlichen Diskussion sicher bereits entnommen haben, fürchten Landwirtschaftliche Betriebe gegenwärtig um den Erfolg anstehender Ernten insbesondere im Spargel- und Erdbeeranbau, aber auch in anderen Bereichen des Obst- und Gemüseanbaus. Die Sorgen der landwirtschaftlichen Betriebe gründen auf den gegenwärtigen weitreichenden Reisebeschränkungen zur Eindämmung der COVID 19-Pandemie, die natürlich auch ausländische Erntehelfer im hohen Maße betreffen.

Der Bauernverband Schleswig-Holstein sucht daher in dieser Situation nach innerstaatlichen Lösungsmöglichkeiten und bittet unter anderem darum, auch Personen, die im Besitz von Aufenthaltsgestattungen oder Duldungen sind, die Arbeit in landwirtschaftlichen Betrieben zu ermöglichen.

Gemeinsam mit der Bundesagentur für Arbeit ist vor diesem Hintergrund in den vergangenen Tagen eine Regelung vereinbart worden, die helfen soll, Personen mit Aufenthaltsgestattungen oder Duldungen in möglichst schlanken Verfahren die Aufnahme einer Beschäftigung in landwirtschaftlichen Betrieben zu ermöglichen.

Ausgangslage ist, dass Aufenthaltsgestattungen und Duldungen, sofern Betroffene kein Arbeitsangebot vorlegen, unabhängig von den jeweils geltenden oder bereits überwundenen gesetzlichen Beschränkungen mit der Auflage „Erwerbstätigkeit nicht gestattet“ versehen sind. Im Normalfall klärt die Ausländer- und Zuwanderungsbehörde nach Ablauf gesetzlicher Beschränkungen und vor Ablauf der Frist nach § 32 Abs. 2 Nr. 5 BeschV bei Vorlage eines Arbeitsangebotes mit der Arbeitsagentur, ob die gewünschte Beschäftigung aufgenommen werden darf. Liegt die Zustimmung der Arbeitsagentur vor, ändert die ZBH die Auflage entsprechend. Dies ist ein Verfahren, das sich bei der Gewinnung von Erntehelfern vor dem Hintergrund für den Kundenkontakt geschlossener Zuwanderungsbehörden eher hindernd auswirken dürfte. Es gilt daher, für diesen Sonderfall und angesichts der Gesamtsituation durch die COVID 19-Pandemie temporär eine schlankere Lösung zu finden.

Die Gewinnung der benötigten Arbeitskräfte wird durch die Arbeitsagenturen betrieben. Diese beschränken sich bei der Suche nach geeigneten ausländischen Arbeitskräften natürlich nicht nur auf Asylbewerberinnen, Asylbewerber und Geduldete, sondern auch auf andere Gruppen von Ausländerinnen und Ausländern, wie Personen mit Schutzstatus oder pandemiebedingte Kurzarbeiterinnen und Kurzarbeiter.

Vor diesem Hintergrund wird der Kreis der Asylbewerberinnen und Asylbewerber mit Aufenthaltsgestattung, nach der Kreisverteilung und mindestens dreimonatigem Aufenthalt als priorisierte Gruppe angesehen, da dieser Personenkreis nach dreimonatigem Aufenthalt aus aufenthaltsrechtlicher Sicht generell arbeiten darf, es sei denn, Betroffene stammen aus sicheren Herkunftsstaaten. Asylbewerberinnen und Asylbewerber, die noch zur Wohnsitznahme in einer Aufnahmeeinrichtung verpflichtet sind, werden dagegen allenfalls nachrangig angesprochen. Hier wären im Zusammenhang mit der Arbeitsaufnahme eine Reihe von Problemen zu bewältigen, die schlanken Verfahrensregelungen eher entgegenstünden. Bei geduldeten Ausländerinnen und Ausländern gibt es darüber hinaus weitere Sachverhaltsvarianten, die eine Beschäftigungsaufnahme ausschließen könnten.

Vor diesem Hintergrund bitte ich, wie folgt zu verfahren:

Die zuständige Arbeitsagentur ermittelt ggf. mit Unterstützung von Organisationen aus der Flüchtlingsarbeit (Flüchtlingsrat Schleswig-Holstein, Mehr Land in Sicht etc.) aus dem vorgenannten Personenkreis Menschen, die an einer Erntehelfertätigkeit interessiert sind.

An der Arbeitsaufnahme interessierte Personen, die einer Auflagenänderung (siehe oben) bedürfen, werden in Listen aufgenommen, die nach Zuwanderungsbehörden geführt werden. • Fertige Listen werden der zuständigen Zuwanderungsbehörde zur Prüfung zugesendet. Diese streicht ggf. Bewerber heraus, die aus aufenthalts- oder asylrechtlichen Gründen nicht arbeiten dürfen. Danach wird die bereinigte Liste mit einem Zustimmungsvermerk der ZBH versehen und an die Arbeitsagentur zurückgegeben.
Die Arbeitsagentur gibt die so bearbeiteten Listen an die entsprechenden landwirtschaftlichen Betriebe weiter, die damit im Falle einer Kontrolle nachweisen können, dass die bei Ihnen tätigen Personen arbeiten dürfen. Wir haben es damit formal nicht mit einer Allgemeinverfügung zu tun, sondern mit einer Auflage auf einem Extrablatt, was aufenthaltsrechtlich nicht ungewöhnlich ist. Diese Vorgehensweise hat den Vorteil, dass nach Ende der Erntesaison keine erneute Auflagenänderung in den Gestattungen oder Duldungen erforderlich wird. Es besteht dann ohne weiteren Aufwand für die ZBH wieder der vorherige Zustand.
Idealerweise geben die landwirtschaftlichen Betriebe die Liste mit den Arbeitsgenehmigungen nach Ende der Erntesaison an die zuständigen Zuwanderungsbehörden zurück.

Das vorstehend beschriebene Verfahren gilt nur für die diesjährige Erntesaison.

Mit freundlichen Grüßen

gez. N. Scharbach

 

31. März 2020

Land verschärft Betretungsverbote in Pflegeeinrichtungen, Kliniken und Einrichtungen der Eingliederungshilfe

Das Gesundheitsministerium hat heute (31.3.) einen restriktiveren Erlass an die Kreise und kreisfreien Städte herausgegeben. „Der Schutz besonders gefährdeter Personen muss absoluten Vorrang haben in dieser Pandemie. Wir setzen daher die bereits bestehenden Betretungsverbote in Einrichtungen mit Patientinnen und Patienten oder pflegebedürftigen Menschen noch weitergehend als bisher um. Insbesondere Familien bitte ich dafür um Verständnis und eine konsequente Einhaltung, denn es geht um die Gesundheit ihrer Angehörigen“.

Das bestehende Verbot zur Beschränkung von Kontakten in den oben genannten Bereichen wird wie nachstehend neu gefasst:
Das Betreten von Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie von stationären Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe (nach § 36 Absatz 1 Nummer 2 IfSG) ist zu untersagen. Von dem Betretungsverbot auszunehmen sind lediglich
a) Personen, die für die pflegerische, therapeutische oder medizinische Versorgung zwingend erforderlich sind;
b) Personen, die für die Aufrechterhaltung des Betriebes zwingend erforderlich sind, wie beispielsweise Handwerker für nicht aufschiebbare bauliche Maßnahmen am Gebäude sowie Reparaturen an Infrastruktureinrichtungen;
c) Personen, die Waren von Lieferanten an einen fest definierten Punkt in der Einrichtung übergeben.

Ausnahmen von dem Betretungsverbot dürfen die Einrichtungen nur nach strenger Prüfung im Einzelfall zulassen, sofern ein Besuch aus besonderen persönlichen Gründen unter Berücksichtigung des Schutzes der übrigen Mitpatienten bzw. Bewohner sowie der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der jeweiligen Einrichtung dringend geboten oder medizinisch oder sozial-ethisch erforderlich ist. Bei der Gewährung von Ausnahmen im Einzelfall sind folgende Vorgaben zu beachten:
. Auch bei Vorliegen eines Ausnahmefalles vom Besuchsverbot ist zu gewährleisten, dass die Besucherin oder der Besucher registriert wird und die Einrichtung für maximal eine Stunde betritt.
. Besucherinnen und Besucher müssen über persönliche Schutz- sowie Hygienemaßnahmen aufgeklärt und angehalten werden, diese dringend einzuhalten.
. Besucherinnen und Besucher mit akuten Atemwegserkrankungen dürfen die Einrichtung auch bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen eines Ausnahmefalls nicht betreten.

Den Einrichtungen ist darüber hinaus aufzutragen
. weitere geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um den Eintrag von Corona-Viren zu erschweren,
. Patienten und Personal zu schützen und persönliche Schutzausrüstung einzusparen,
. Kantinen, Cafeterien oder andere der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtungen für Patienten und Besucher zu schließen,
. sämtliche öffentlichen Veranstaltungen wie Vorträge, Lesungen, Informationsveranstaltungen etc. zu unterlassen.

 

27. März 2020

Minister Garg zu Corona-Pandemie: Schutz besonders gefährdeter Gruppen beachten! – weitere Handreichung für Pflege und Eingliederungshilfe veröffentlicht

„Mit voranschreitender Zirkulation des Coronavirus rückt der Schutz besonders gefährdeter Gruppen zunehmend in den Fokus“, betont Gesundheitsminister Heiner Garg heute (27. März). Der derzeit stattfindende Übergang in diese zweite Phase des Pandemieplans ist fließend. „Jede Person sollte dazu beitragen, alte Menschen und Menschen mit Vorerkrankungen zu schützen. Das beinhaltet den Verzicht auf Besuche, besonders in Pflegeeinrichtungen, aber auch in der eigenen Verwandtschaft“. Einkäufe können beispielsweise vor die Tür gestellt werden, wie das derzeit auch schon in Schleswig-Holstein unter anderem durch Nachbarschaftshilfe vorbildlich praktiziert wird.

Für den Bereich der Pflege und Eingliederungshilfe hat das Land jetzt im Zuge des Übergangs von der Phase der Isolation von Covid19-Patientinnen und Patienten hin zu der Phase des Schutzes besonders gefährdeter Gruppen die Empfehlungen und Leitlinien erweitert. Dieser sogenannte Protection-Plan inklusive Merk-Infoblätter zum Ausdrucken ist heute an die Beteiligten im Land vermailt worden und wird online unter https://schleswig-holstein.de/protection-plan eingestellt. Der Plan soll den beteiligten Pflege- und Betreuungskräften Orientierung geben. „Pflegekräfte arbeiten derzeit unter erschwerten Bedingungen, unter anderem aufgrund des weltweiten Engpasses an Schutzkleidung. Ihr Einsatz verdient höchste Anerkennung. Zugleich müssen wir Orientierung geben, wie mit der schwierigen Situation bestmöglich umzugehen ist“, so Minister Garg. Dazu dient der Protection-Plan, zu dessen Zielen/ Leitlinien unter anderem gehört:

• Besonderen Schutz bedürfen insbesondere ältere Menschen mit Pflegebedarf oder Behinderungen und mit Vorerkrankungen, z. B. Herz- Kreislauferkrankungen, Diabetes, Erkrankungen des Atmungssystems.
• Um Infektionsketten zu unterbrechen, zu vermeiden oder zu verzögern, gilt grundsätzlich ein striktes Besuchsverbot in den Einrichtungen der Pflege nach dem SGB XI und Leistungsangeboten der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX. Ausnahmen sind nur nach strenger Prüfung im Einzelfall zulässig. Hierbei gilt es, besonders auf den Schutz der übrigen Bewohner*innen und der Mitarbeiter*innen der Einrichtung zu achten.
• Hygiene-Maßnahmen beachten. Vor dem Hintergrund, dass es weltweit derzeit an Masken/Schutzausrüstung (PSA) mangelt, wird auf die Empfehlungen des Robert Koch Instituts zu Hygienemaßnahmen bei Mangel an PSA hingewiesen.
• Aussetzung von Anforderung an die personelle Ausstattung der Einrichtungen (Fachkräftequote) in Notsituationen, z.B. aufgrund von Erkrankungen oder Quarantänemaßnahmen
• Wenn vor Ort möglich, räumliche Trennung von COVID-19-erkrankten Bewohner*innen, Bewohner*innen unter Verdacht einer Erkrankung und gesunde Bewohner*innen.
• Möglichst Kohortenisolierung (gemeinsame Isolierung mehrerer Erkrankter), wenn bei einem COVID-19-Ausbruchsgeschehen nicht ausreichend Einzelräume zur Verfügung stehen oder die gleichartige Versorgung der Erkrankten in der Isolierung einfacher möglich ist.
• Möglichst separater Einsatz von Personal zur Versorgung von COVID-19-erkrankten Personen, welches von der Versorgung anderer Bewohner*innen freigestellt wird
• Beobachtung des Gesundheitszustandes des eingesetzten Personals sowie der Bewohner*innen (Tagebuch).
• Sofern räumlich möglich auch präventive Kohortenbildung, also möglichst keine Kontakte von Personal und Bewohner*innen zwischen unterschiedlichen Wohngruppen/ Bereichen.

 

25. März 2020

Minister Garg: Tests auf SARS-CoV2 bei symptomatischen Verdachtsfällen und medizinisch tätigem Personal mit Symptomen haben Priorität

Angesichts der steigenden Nachfrage nach Testungen auf das SARS-CoV2 macht das Gesundheitsministerium auf die Kriterien des Robert-Koch-Instituts (RKI) aufmerksam, anhand derer Testungen auf eine Covid-19-Erkrankung priorisiert durchgeführt werden sollen. Vor dem Hintergrund begrenzter Testkapazitäten sollen sie aufzeigen, welche Personen mit Symptomen einer Covid-19-Erkrankung prioritär getestet werden müssen.

Das Robert-Koch-Institut hat die klinisch-epidemiologischen Kriterien zur Verdachtsabklärung und Maßnahmen noch einmal überarbeitet und gestern (24.03.) aktualisiert herausgegeben: Demnach sind folgende Personengruppen vorrangig zu testen:

• Personen mit respiratorischen Symptomen und Kontakt zu einem bestätigten COVID-19-Fall

• Personen mit Hinweisen auf eine virale Pneumonie

• medizinisch oder pflegerisch tätige Personen und auch Zugehörige einer Risikogruppe, die keinen Kontakt zu einem bestätigten Covid-19-Fall hatten, aber respiratorische Symptome zeigen.

Gesundheitsminister Heiner Garg betont: „Es ist nicht möglich, sich „frei“ zu testen. Ein negativer Test sagt noch nicht aus, dass keine Infektion vorliegt – sie kann während der Inkubationszeit jeden Tag auftreten und der Test somit später positiv ausfallen. Deshalb kann auch nicht jeder und jede einfach so getestet werden. Daher ist es so wichtig, dass symptomatische Personen mit bestimmten Kriterien prioritär getestet werden, um bei diesen rasch die erforderlichen Maßnahmen einzuleiten. Es geht darum, besonders gefährdete Gruppen, schwer erkrankte und besonders auch medizinisch und pflegerisch tätige Personen vorrangig zu testen, die tatsächlich Symptome einer Covid-19-Erkrankung zeigen. Wichtig ist dabei eine vorherige medizinisch begründete Zuweisung nach telefonischem Kontakt mit der Hausärztin oder dem Hausarzt oder über die 116117.“

Wegweisend für die Priorisierung von SARS-CoV2 durch einen Nasen-Rachenabstrich und die anschließende Auswertung des Abstrichs im Labor sind die o.g. klinisch-epidemiologischen Kriterien

Noch einmal weist das Sozialministerium auf das Vorgehen nach einem Kontakt zu einem bestätigten COVID-19-Fall hin:

• Nach Kontakt zu einem bestätigten COVID-19-Fall besteht ein Ansteckungsverdacht.

• Bei einem Ansteckungsverdacht erfolgen Maßnahmen der Quarantäne.

• Die Inkubationszeit, in der die Infektion in Erscheinung treten kann, beträgt bis zu 14 Tage. Das Auftreten von Symptomen wird während der Quarantäne abgewartet.

• Bei asymptomatische Personen ist in den ersten Tagen nach der Ansteckung eine Diagnostik nicht sinnvoll, da in diesen Fällen das Virus in der Regel noch nicht nachweisbar ist.

• Bei Auftreten erster Symptome ist eine labordiagnostische Abklärung sinnvoll.

• Die meisten Infektionen können etwa zwischen dem 4. und dem 7. Tag nach Ansteckung festgestellt werden. Ein Testen kurz nach erfolgtem Kontakt ist daher nicht sinnvoll.

Ein Korsett voller Paragraphen, präsentiert in Schleswig-Holstein durch Daniel Günther (CDU). Bildrechte: Geralt auf Pixabay 949933_1920