Düsseldorfer „Licht-aus!“-Appell war rechtswidrig – Bundesverwaltungsgericht verurteilt OB Thomas Geisel

Leipzig / Düsseldorf | analogo.de – Nur sechs Tage nach dem Ansbacher Gerichtsurteil gegen den Nürnberger SPD-Oberbürgermeister Ulrich Maly wurde heute ein weiterer SPD-Oberbürgermeister einer deutschen Großstadt verurteilt. Der diesmalige SPD-Politiker ist Oberbürgermeister der Stadt Düsseldorf und heißt Thomas Geisel. Der Mann hatte anlässlich einer Demonstration am Abend des 12. Januar 2015 seine Amtsposition missbraucht. analogo.de berichtet über die Reihe von Rechtsvergehen deutscher SPD-Oberbürgermeister.

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Aus Anlass der Düsseldorfer Versammlung Düsseldorfer gegen die Islamisierung des Abendlandes hatte der SPD-Mann Geisel vom 7. bis zum 11. Januar 2015 in die Internetseite www.duesseldorf.de die Erklärung Lichter aus! Düsseldorf setzt Zeichen gegen Intoleranz eingestellt. Darin kündigte der Verurteilte an, dass am 12. Januar 2015 ab Beginn der Demonstration an verschiedenen öffentlichen Gebäuden der Stadt die Beleuchtung ausgeschaltet werde. Zugleich rief er die Düsseldorfer Bürger und Geschäftsleute auf, die Beleuchtung an ihren Gebäuden ebenfalls auszuschalten, um ein „Zeichen gegen Intoleranz und Rassismus“ zu setzen. Darüber hinaus bat er in der Erklärung um die Teilnahme an einer parallel stattfindenden Gegendemonstration. Die angemeldete Versammlung fand am 12. Januar 2015 statt. Während ihrer Dauer wurde die Beleuchtung am Rathaus sowie an weiteren städtischen Gebäuden ausgeschaltet. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass Geisel rechtswidrig gehandelt hat (Az: 10 C 6.16).

Die Klägerin Melanie Dittmer sag sich gezwungen einen langen Weg bis zur Rechtsprechung zu gehen. Denn Dittmer hatte die Feststellung der Rechtswidrigkeit dieser Maßnahmen vor Verwaltungsgericht Düsseldorf begehrt (1 K 1369/15 – Urteil vom 28. August 2015). Das VG Düsseldorf hatte ihre Klage als unzulässig abgewiesen. Der Fall landete vor dem Oberverwaltungsgericht Münster. Die Richter hatten anschließend den Aufruf zum Licht ausschalten des SPD-Oberbürgermeisters sowie das Ausschalten der Beleuchtung an städtischen Gebäuden als rechtswidrig beurteilt. Die Bitte, an einer friedlichen Gegendemonstration teilzunehmen, hatte Münster dahingegen als rechtmäßig bestätigt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat nun heute das Urteil des Oberverwaltungsgerichtes geändert und festgestellt, dass auch der Aufruf zur Teilnahme an einer Gegendemonstration rechtswidrig war. Der Oberbürgermeister sei als kommunaler Wahlbeamter zwar grundsätzlich befugt, sich im Rahmen seines Aufgabenbereichs zu Themen der örtlichen Gemeinschaft öffentlich zu äußern. Diese Befugnis unterliege jedoch Grenzen. Aus dem Demokratieprinzip folge, dass ein Amtsträger sich zwar am politischen Meinungsbildungsprozess der Bevölkerung beteiligen, ihn aber nicht lenken und steuern darf. Ebenso sind ihm Äußerungen nicht gestattet, die die Ebene des rationalen Diskurses verlassen oder die Vertreter anderer Meinungen ausgrenzen.

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Bundesverwaltungsgericht in Leipzig, Bildrechte: Kunstmann, Krostitz

Danach erwiesen sich die in Rede stehenden Maßnahmen des Düsseldorfer Oberbürgermeisters als rechtswidrig. Der Aufruf zur Teilnahme an einer Gegendemonstration griff in unzulässiger Weise in den Meinungsbildungsprozess der Bevölkerung ein. Mit dem Aufruf, das Licht auszuschalten, und dem tatsächlichen Ausschalten der Beleuchtung an städtischen Gebäuden wurden die Grenzen der Äußerungsbefugnis, sich in sachlicher und rationaler Weise mit den Geschehnissen in der Stadt Düsseldorf auseinanderzusetzen, überschritten und der Bereich politischer Kommunikation durch diskursive Auseinandersetzung verlassen.

Die Kosten tragen ähnlich der jüngsten vergleichbaren Fälle wieder die Steuerzahler. Tatsächlich verheizen deutsche SPD-Oberbürgermeister Tausende an Steuergeldern für ihre rechtswidrige Verstummungspolitik gegenüber ihren eigenen politischen Gegnern. Das heutige Urteil kommt den Steuerzahler jedoch weitaus teurer als etwa das Ansbacher Urteil, da der Düsseldorfer SPD-OB die Klägerin durch den langen Instanzenweg bis nach Leipzig zwang. Wir berichteten über vergleichbare bzw. ähnlich gelagerte Fälle von Verstummungspolitik bei den SPD-Oberbürgermeistern:

1.  Ulrich Maly – SPD-Oberbürgermeister der Stadt Nürnberg
2.  Joachim Hofmann-Göttig – SPD-Oberbürgermeister der Stadt Koblenz
3.  Michael Ebling – SPD-Oberbürgermeister der Stadt Mainz
4.  Thomas Geisel – SPD-Oberbürgermeister der Stadt Düsseldorf

Die Zeitung „Die WELT“ berichtet, das Leipziger Urteil gelte für alle Politiker, die ein Amt innehaben, also etwa Bürgermeister, Minister, Dezernenten, Staatssekretäre, Ministerpräsidenten oder Bundeskanzler. Die Zeitung zitiert den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichtes, Klaus Rennert: „Bei Äußerungen von Staatsorganen muss es sich um einen integrativen Diskurs handeln, der nicht ausgrenzen darf. Staatsorganen ist es nicht erlaubt, öffentliche Kommunikation zu lenken oder zu steuern.“

Weiter berichtet die Zeitung, dass der die Stadt Düsseldorf vertretende Juraprofessor Martin Morlok vor Gericht zu Bedenken gab, dass dann auch eine Äußerung Angela Merkels (CDU) aus der Neujahrsansprache von 2015 rechtswidrig gewesen wäre. Die Kanzlerin hatte der Zeitzung zufolge mit Blick auf Pegida gesagt, dass man diesen Menschen nicht folgen solle, worauf Gerichtspräsident Rennert dem Juraprofessor nicht widersprochen hätte.

Warum schritt in Düsseldorf nicht die Polizei ein und hinderte den Oberbürgermeister der SPD an seiner rechtswidrigen Tat? Weil die von der SPD beeinflussten Polizei und Staatsanwälte (Exekutive) mit der SPD-Stadtverwaltung (Exekutive) gemeinsame Sache machten. Gut, dass es noch die unabhängige Justiz gibt.
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