Gute Nachricht der Woche

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Die aktuelle gute Nachricht:

Töchter, Ehefrauen und Schwestern muslimischer Väter, Ehemänner und Brüder müssen in Deutschland kein Kopftuch mehr tragen, wenn sie es nicht wollen.

Während im Iran Frauen und Mädchen in Haft genommen werden, weil sie kein Kofptuch tragen, gibt es positive Nachrichten aus Deutschland. Frauen und Mädchen, die in Deutschland kein Kopftuch tragen wollen, dürfen dies. Wie der Ministerialrat im Bundesministerium der Justiz, Heinz-Josef Friehe, analogo.de Herausgeber Rainer Winters auf Anfrage mitteilte, darf ein muslimischer Mann in Deutschland zumindest seine Ehefrau nicht zwingen, ein Kopftuch zu tragen. Dafür gebe es keinerlei Berechtigung, so Friehe.

Und so begründet sich das Menschenrecht für Frauen und Mädchen im deutschen Gesetz:

Artikel 4 des deutschen Grundgesetzes schreibt zunächst einmal die Religionsfreiheit vor. Wenn jedoch jemand für seine Religion in Anspruch nimmt, dass Frauen zum Beispiel in der muslimischen Gemeinschaft oder Gesellschaft ein Kopftuch zu tragen haben, und dabei Frau oder Mädchen dazu zwingen, ist dies ein Rechtsverstoß. Artikel 4 gestattet es nicht, anderen die eigene Religion oder das Einhalten religiöser Bräuche aufzuzwingen, so die Aussage des Bundesjustizministeriums.

Doch wie ist die Situation für Minderjährige? Bei Töchtern sei § 1626 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zu beachten, wonach minderjährige Kinder unter der elterlichen Sorge ihrer Eltern stehen. Eltern könnten daher ihren Kindern Anweisungen erteilen, wobei die Eltern untereinander aber einig sein müssten (§ 1627 BGB). Paragraph 1626 BGB Abs. 2 sehe zudem vor, dass die Eltern die Entscheidung mit ihrer Tochter „einvernehmlich“ treffen müssen. Sieht die Tochter den Kopftuchzwang nicht ein, ist der Zwang per Gesetz nichtig.

Anders ist es nach dem 14. Geburtstag der Mädchen. Hier kommt ein Gesetz zur Anwendung, welche viele Leute gar nicht kennen. Das Gesetz über die religiöse Kindererziehung schreibt in seinem Paragraph § 5 vor, es stehe jedem jugendlichenMädchen, also ab dem Alter von 14 Jahren frei, eine Entscheidung ganz alleine für sich zu entscheiden, zu welchem religiösen Bekenntnis sie sich halten will. Entscheidet also das 14- oder 16-jährige Mädchen, ab sofort nicht mehr islamisch sondern zum Beispiel keiner Religion anzugehören, ist dies gesetzlich genau so erlaubt.

Verstößt ein muslimischer Vater oder eine muslimische Mutter gegen diese freie Entscheidung der Tochter, machen sie sich strafbar. Entsprechend endet das elterliche Bestimmungsrecht gegenüber der Tochter, ein Kopftuch tragen zu sollen, so Ministerialrat Heinz-Josef Friehe. Werde eine Frau gegen ihren Willen gezwungen, ein Kopftuch zu tragen, komme der Straftatbestand der Nötigung gemäß § 240 des Strafgesetzbuches in Betracht. Harte Zeiten für harte Männer.

Die große Frage dabei bleibt, ob irgendein muslimischer Vater, Ehemann oder Bruder es wagt, das deutsche Gesetz zu brechen, indem sie ihre Töchter, Ehefrauen oder Schwestern gegen ihren Willen diesbezüglich zwingen. Das Prinzip des Whistleblowings zeigt, dass sich manchmal die Opfer selber nicht alleine helfen können, sondern auf die Zeugenaussagen von anderen Personen angewiesen sind. Bezeugen andere Personen einen solchen Zwang, greift das Strafgesetzbuch.

Die Gute Nachricht der Woche von ANA LOGO. Bildrechte: KELLEPICS auf Pixabay 2925179_1920
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