Trier | analogo.de – Der rheinland-pfälzische Wissenschaftsminister Konrad Wolf hat letzte Woche Dienstag das Berufungsrecht des Ministeriums an den Präsidenten der Universität Trier, Michael Jäckel, übertragen. Eine entsprechende Vereinbarung wurde in Trier unterzeichnet.
„Ich freue mich sehr, dass sich die Hochschule auf den Weg gemacht hat und den Schritt in Richtung einer noch größeren Autonomie der Universität Trier gehen möchte. Damit gewinnt sie noch mehr Eigenständigkeit bei der Gewinnung von hochqualifizierten Lehrenden und Forschenden“, sagte Minister Wolf bei der Unterzeichnung der Vereinbarung. Höchste Qualitätsmaßstäbe müssen nicht nur für die Ausgewählten gelten, sondern auch für das Verfahren der Personalauswahl. Berufungen sind ein zentrales Instrument der Erneuerung und Profilbildung der Hochschulen. Daher wollen wir die weitere Delegation des Berufungsrechts vorantreiben, so Wolf.
Auch die zweitgrößte Universität von Rheinland-Pfalz, Koblenz-Landau, ist derzeit dabei zu prüfen, ob sie ein eigenes Berufungsrecht beim Wissenschaftsministerium beantragen soll, so Pressesprecher Bernd Hegen gegenüber analogo.de.
Bei der Einstellung von Professorinnen und Professoren an Hochschulen gilt das Hochschulgesetz von Rheinland-Pfalz. Bislang sehen die Regelungen vor, dass Hochschulen dem rheinland-pfälzischen Ministerium für Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur einen Besetzungsvorschlag vorlegen und auf dieser Grundlage die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer vom Wissenschaftsminister berufen werden. Der Trierer Universitätspräsident Jäckel hatte beim Wissenschaftsministerium beantragt, dieses Berufungsrecht auf ihn zu übertragen. Die Trierer Universität ist in Rheinland-Pfalz die zweite Hochschule nach der Mainzer Universität, die von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht hat.
In ganz Rheinland-Pfalz lehren und forschen derzeit rund 2.000 Professoren, die im Durchschnitt 25 Jahre an einer Universität verbringen. An der Universität Trier lehren und forschen derzeit 161 Professoren.
Das Hochschulgesetz gibt in § 50 Abs. 3a die Möglichkeit, „die Befugnis zur Berufung von Professorinnen und Professoren auf Antrag einer Hochschule ganz oder teilweise…dem Präsidenten der Hochschule zu übertragen. Grundlage der Berufung in Eigenregie der Universität Trier ist dabei ein zwischen dem Ministerium und der Universität abgestimmtes Qualitätssicherungskonzept.“
§50 regelt im Detail:
(1) Freie oder frei werdende Stellen für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer werden von der Hochschule rechtzeitig öffentlich ausgeschrieben. Die Ausschreibung muss Art und Umfang der zu erfüllenden Aufgaben enthalten. Die Ausschreibungstexte bedürfen der Zustimmung der Präsidentin oder des Präsidenten. Von der Ausschreibung einer Professur kann die Präsidentin oder der Präsident auf Vorschlag des Fachbereichsrats absehen, wenn
- eine Professorin oder ein Professor in einem Beamtenverhältnis auf Zeit oder einem befristeten Beschäftigungsverhältnis auf dieselbe Professur in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis oder
- eine Professorin oder ein Professor aus einem Teilzeitbeschäftigungsverhältnis auf eine Vollzeitprofessur oder
- eine Juniorprofessorin oder ein Juniorprofessor auf eine Professur in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis oder
- eine Professorin oder ein Professor in ein Forschungskolleg nach § 13 oder
- eine Professorin oder ein Professor auf eine Stiftungsprofessur
berufen werden soll.
(1a) Die Präsidentin oder der Präsident wirkt bei der Erstellung des Berufungsvorschlags mit, insbesondere hinsichtlich der Zusammensetzung der Berufungskommission und der Einholung auswärtiger Gutachten. Das Nähere regelt die Grundordnung.
(2) Für die Berufung auf eine Professur legt die Hochschule spätestens sechs Monate nach Ablauf der Bewerbungsfrist dem fachlich zuständigen Ministerium einen Besetzungsvorschlag vor, der drei Personen umfassen soll; dem Vorschlag sind eine Übersicht über die eingegangenen Bewerbungen und die Bewerbungsunterlagen der Listenplatzierten sowie die Stellungnahme der Gleichstellungsbeauftragten und gegebenenfalls die Stellungnahme der Schwerbehindertenvertretung beizufügen. In den Besetzungsvorschlag dürfen auch Personen aufgenommen werden, die sich nicht beworben haben; Mitglieder der eigenen Hochschule dürfen nur in begründeten Ausnahmefällen vorgeschlagen werden. Bei der Berufung auf eine Professur können Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren der eigenen Hochschule nur dann berücksichtigt werden, wenn sie nach ihrer Promotion die Hochschule gewechselt hatten oder mindestens zwei Jahre außerhalb der berufenden Hochschule wissenschaftlich tätig waren.
(3) Im Falle einer Abweichung von der Reihenfolge im Besetzungsvorschlag kann der Hochschule Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.
(3a) Abweichend von dem Verfahren nach Absatz 2 erfolgen Berufungen gemäß Absatz 1 Satz 4 Nr. 1 bis 3 durch die Präsidentin oder den Präsidenten. Das fachlich zuständige Ministerium kann darüber hinaus seine Befugnis zur Berufung von Professorinnen und Professoren auf Antrag einer Hochschule ganz oder teilweise jeweils befristet auf drei Jahre der Präsidentin oder dem Präsidenten der Hochschule übertragen. In diesem Falle schließt es mit der Präsidentin oder dem Präsidenten eine Vereinbarung über die bei der Berufung anzuwendenden Kriterien und über die Mitwirkung des fachlich zuständigen Ministeriums. Die Präsidentin oder der Präsident berichtet dem fachlich zuständigen Ministerium über die Umsetzung des übertragenen Berufungsrechts. Wird die Übertragung erneut beantragt, erfolgt die Entscheidung des fachlich zuständigen Ministeriums auf der Grundlage des Berichts der Hochschule nach Satz 4.
(4) Die Hochschule darf Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern zeitlich befristete Zusagen im Rahmen der vorhandenen Ausstattung machen.
(5) Die Präsidentin oder der Präsident kann Personen vorübergehend bis zur endgültigen Besetzung einer Professur die Wahrnehmung der hiermit verbundenen Aufgaben übertragen; die Bestimmungen der Absätze 1 bis 4 sind nicht anzuwenden.